setzung und Rechtsprechung (bzw. Rechtsanwendung) praktisch miteinander verbunden waren und gleichzeitig uno actu ausgeübt wurden, und ebenso Rechtsanwendung und Vollstreckung. Aber begrifflich müssen die Aufgaben notwendig unterschieden werden, weil sie drei Fragen entsprechen, über die zwar das positive Recht hinwegsehen kann, die aber notwendigerweise von jedem zu stellen sind, der in methodischer Weise sich vornimmt, einer Gemeinschaft ihr Recht zu geben mit der dazugehörigen Organisation.
Die logisch notwendige Einteilung der staatlichen Leistungen ist also die ebenerwähnte in Rechtssetzung, Rechtsanwendung und Vollstreckung. Notwendig, wir wiederholen es, in dem Sinne, daß das positive Recht sie zwar übersehen und vernachlässigen kann, daß aber der methodisch Denkende sie einsehen muß, weil alle drei Leistungen zur notwendigen Aufgabe jedes Staates gehören und unter sich unterschieden werden müssen. Daß die Rechts- anwendung in die Formen der Verwaltung und der Rechtsprechung zerfalle, ist nicht notwendig, d. h. für jeden Staat notwendig zu postulieren; es ist notwendig nur, wo Privatrecht anerkannt ist (was logisch keineswegs notwendig ist); hier allerdings und hier überall1 muß auch die parteimäßige Streitentscheidung, die man Rechtsprechung nennt, hinzukommen, und dann wird man auch die weitere Unterscheidung zwischen rechtsprechender und ver- waltender Rechtsanwendung haben. Aber die Rechtsvollstreckung muß zur Rechtssetzung und zur Rechtsanwendung notwendig hin- zukommen, und diese Dreiteilung ist die grundlegende, nicht die in Gesetzgebung (Rechtssetzung), Verwaltung (oder "Vollziehung") und Rechtsprechung.
1 Wie oben S. 65ff. ausgeführt.
II. Teil. Die staatliche Verfassung.
setzung und Rechtsprechung (bzw. Rechtsanwendung) praktisch miteinander verbunden waren und gleichzeitig uno actu ausgeübt wurden, und ebenso Rechtsanwendung und Vollstreckung. Aber begrifflich müssen die Aufgaben notwendig unterschieden werden, weil sie drei Fragen entsprechen, über die zwar das positive Recht hinwegsehen kann, die aber notwendigerweise von jedem zu stellen sind, der in methodischer Weise sich vornimmt, einer Gemeinschaft ihr Recht zu geben mit der dazugehörigen Organisation.
Die logisch notwendige Einteilung der staatlichen Leistungen ist also die ebenerwähnte in Rechtssetzung, Rechtsanwendung und Vollstreckung. Notwendig, wir wiederholen es, in dem Sinne, daß das positive Recht sie zwar übersehen und vernachlässigen kann, daß aber der methodisch Denkende sie einsehen muß, weil alle drei Leistungen zur notwendigen Aufgabe jedes Staates gehören und unter sich unterschieden werden müssen. Daß die Rechts- anwendung in die Formen der Verwaltung und der Rechtsprechung zerfalle, ist nicht notwendig, d. h. für jeden Staat notwendig zu postulieren; es ist notwendig nur, wo Privatrecht anerkannt ist (was logisch keineswegs notwendig ist); hier allerdings und hier überall1 muß auch die parteimäßige Streitentscheidung, die man Rechtsprechung nennt, hinzukommen, und dann wird man auch die weitere Unterscheidung zwischen rechtsprechender und ver- waltender Rechtsanwendung haben. Aber die Rechtsvollstreckung muß zur Rechtssetzung und zur Rechtsanwendung notwendig hin- zukommen, und diese Dreiteilung ist die grundlegende, nicht die in Gesetzgebung (Rechtssetzung), Verwaltung (oder „Vollziehung“) und Rechtsprechung.
1 Wie oben S. 65ff. ausgeführt.
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[306/0321]
II. Teil. Die staatliche Verfassung.
setzung und Rechtsprechung (bzw. Rechtsanwendung) praktisch
miteinander verbunden waren und gleichzeitig uno actu ausgeübt
wurden, und ebenso Rechtsanwendung und Vollstreckung. Aber
begrifflich müssen die Aufgaben notwendig unterschieden werden,
weil sie drei Fragen entsprechen, über die zwar das positive Recht
hinwegsehen kann, die aber notwendigerweise von jedem zu stellen
sind, der in methodischer Weise sich vornimmt, einer Gemeinschaft
ihr Recht zu geben mit der dazugehörigen Organisation.
Die logisch notwendige Einteilung der staatlichen Leistungen
ist also die ebenerwähnte in Rechtssetzung, Rechtsanwendung und
Vollstreckung. Notwendig, wir wiederholen es, in dem Sinne, daß
das positive Recht sie zwar übersehen und vernachlässigen kann,
daß aber der methodisch Denkende sie einsehen muß, weil alle
drei Leistungen zur notwendigen Aufgabe jedes Staates gehören
und unter sich unterschieden werden müssen. Daß die Rechts-
anwendung in die Formen der Verwaltung und der Rechtsprechung
zerfalle, ist nicht notwendig, d. h. für jeden Staat notwendig zu
postulieren; es ist notwendig nur, wo Privatrecht anerkannt ist
(was logisch keineswegs notwendig ist); hier allerdings und hier
überall 1 muß auch die parteimäßige Streitentscheidung, die man
Rechtsprechung nennt, hinzukommen, und dann wird man auch
die weitere Unterscheidung zwischen rechtsprechender und ver-
waltender Rechtsanwendung haben. Aber die Rechtsvollstreckung
muß zur Rechtssetzung und zur Rechtsanwendung notwendig hin-
zukommen, und diese Dreiteilung ist die grundlegende, nicht die
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1 Wie oben S. 65ff. ausgeführt.
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Burckhardt, Walther: Die Organisation der Rechtsgemeinschaft. Basel, 1927, S. 306. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/burckhardt_rechtsgemeinschaft_1927/321>, abgerufen am 22.11.2024.
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