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Burckhardt, Walther: Die Organisation der Rechtsgemeinschaft. Basel, 1927.

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Die Rechtssetzung.
nicht auf die Befolgung aus freier Überzeugung abstellt, sondern
auf den Zwang. Soll die Norm aber als Rechtsnorm erzwungen
werden, so muß sie auch gesetzt und angewendet werden. Die
Erzwingbarkeit erfordert die Positivierung des Rechts in abstrakter
und konkreter Gestalt. Die Rechtssetzung, die Rechtsanwendung
und die Zwangsvollstreckung sind die drei (logisch) notwendigen
Stadien der Rechtsverwirklichung. In was jedes dieser Stadien
besteht, ist nun auszuführen.


1. Kapitel.
Die Rechtssetzung.

Die Gerechtigkeit ist die Richtlinie, nach der die Normen
jeweilen gestaltet werden sollen; sie ist selbst keine Norm, sie gibt
nur an, wie Rechtssätze, die Anspruch auf Verbindlichkeit machen,
zu gestalten sind, gleichwie die Idee des Schönen die Richtung
angibt, nach der die Anleitungen zur Schaffung schöner Werke
zu gestalten, und die Wahrheit die Richtung, nach der die An-
leitungen zur Erkenntnis des Seienden zu suchen sind1. Wenn aber

1 In dem Bilde vom Schiffer, der sich nach dem Polarstern richtet,
das Stammler, nach Platon, gerne zur Veranschaulichung des Gesagten
braucht (vgl. die Lehre vom richtigen Recht, 2. A. 1926, 18), soll der
fixe Polarstern wohl die Idee der Gerechtigkeit sein; das ist der Punkt,
nach dem der Schiffer (der im Gerechten sein Ziel sucht) seinen Kurs
richtet, zu dem aber jeder Schiffer, je nach dem Punkte, von dem er
gerade ausgeht (d. h. je nach dem dem Gesetzgeber gegebenen gesell-
schaftlichen Zustand), einen anderen Weg einschlagen muß. Man kann
aber auch als Ziel die aufzustellenden Rechtssätze betrachten, dann wird
jeder Schiffer ein anderes Ziel haben, aber alle richten sich (d. h. beurteilen
die Richtigkeit ihres Kurses) nach dem festen Punkt des Polarsternes (der
Gerechtigkeit). -- Wir prüfen hier nicht, ob die Idee des Gerechten rein ver-
wirklicht werden kann in der Form des (positiven) Rechts; nämlich in
Rechtsnormen, die folgerichtiger Anwendung zugänglich sein sollten. Sie
wird es in der Tat nie vollständig sein können, weil die Folgerichtigkeit
der Anwendung verlangt, daß die Rechtsnormen ohne weiteres Wert-
urteil, gleichmäßig auf verschiedene Fälle angewendet werden könne,
was nur möglich ist, wenn sie auf einige bestimmte Tatbestandsmerk-
male abstellt und viele andere (die Individualität jedes Falles) vernach-
lässigt. Vgl. G. Rümelin, Über die Idee der Gerechtigkeit; Reden und
Aufsätze I (1881) 197; E. Huber, Recht und Rechtsverwirklichung 59.
-- Insofern tritt das Postulat der Rechtssicherheit dem Postulat der Ge-

Die Rechtssetzung.
nicht auf die Befolgung aus freier Überzeugung abstellt, sondern
auf den Zwang. Soll die Norm aber als Rechtsnorm erzwungen
werden, so muß sie auch gesetzt und angewendet werden. Die
Erzwingbarkeit erfordert die Positivierung des Rechts in abstrakter
und konkreter Gestalt. Die Rechtssetzung, die Rechtsanwendung
und die Zwangsvollstreckung sind die drei (logisch) notwendigen
Stadien der Rechtsverwirklichung. In was jedes dieser Stadien
besteht, ist nun auszuführen.


1. Kapitel.
Die Rechtssetzung.

Die Gerechtigkeit ist die Richtlinie, nach der die Normen
jeweilen gestaltet werden sollen; sie ist selbst keine Norm, sie gibt
nur an, wie Rechtssätze, die Anspruch auf Verbindlichkeit machen,
zu gestalten sind, gleichwie die Idee des Schönen die Richtung
angibt, nach der die Anleitungen zur Schaffung schöner Werke
zu gestalten, und die Wahrheit die Richtung, nach der die An-
leitungen zur Erkenntnis des Seienden zu suchen sind1. Wenn aber

1 In dem Bilde vom Schiffer, der sich nach dem Polarstern richtet,
das Stammler, nach Platon, gerne zur Veranschaulichung des Gesagten
braucht (vgl. die Lehre vom richtigen Recht, 2. A. 1926, 18), soll der
fixe Polarstern wohl die Idee der Gerechtigkeit sein; das ist der Punkt,
nach dem der Schiffer (der im Gerechten sein Ziel sucht) seinen Kurs
richtet, zu dem aber jeder Schiffer, je nach dem Punkte, von dem er
gerade ausgeht (d. h. je nach dem dem Gesetzgeber gegebenen gesell-
schaftlichen Zustand), einen anderen Weg einschlagen muß. Man kann
aber auch als Ziel die aufzustellenden Rechtssätze betrachten, dann wird
jeder Schiffer ein anderes Ziel haben, aber alle richten sich (d. h. beurteilen
die Richtigkeit ihres Kurses) nach dem festen Punkt des Polarsternes (der
Gerechtigkeit). — Wir prüfen hier nicht, ob die Idee des Gerechten rein ver-
wirklicht werden kann in der Form des (positiven) Rechts; nämlich in
Rechtsnormen, die folgerichtiger Anwendung zugänglich sein sollten. Sie
wird es in der Tat nie vollständig sein können, weil die Folgerichtigkeit
der Anwendung verlangt, daß die Rechtsnormen ohne weiteres Wert-
urteil, gleichmäßig auf verschiedene Fälle angewendet werden könne,
was nur möglich ist, wenn sie auf einige bestimmte Tatbestandsmerk-
male abstellt und viele andere (die Individualität jedes Falles) vernach-
lässigt. Vgl. G. Rümelin, Über die Idee der Gerechtigkeit; Reden und
Aufsätze I (1881) 197; E. Huber, Recht und Rechtsverwirklichung 59.
— Insofern tritt das Postulat der Rechtssicherheit dem Postulat der Ge-
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[237/0252] Die Rechtssetzung. nicht auf die Befolgung aus freier Überzeugung abstellt, sondern auf den Zwang. Soll die Norm aber als Rechtsnorm erzwungen werden, so muß sie auch gesetzt und angewendet werden. Die Erzwingbarkeit erfordert die Positivierung des Rechts in abstrakter und konkreter Gestalt. Die Rechtssetzung, die Rechtsanwendung und die Zwangsvollstreckung sind die drei (logisch) notwendigen Stadien der Rechtsverwirklichung. In was jedes dieser Stadien besteht, ist nun auszuführen. 1. Kapitel. Die Rechtssetzung. Die Gerechtigkeit ist die Richtlinie, nach der die Normen jeweilen gestaltet werden sollen; sie ist selbst keine Norm, sie gibt nur an, wie Rechtssätze, die Anspruch auf Verbindlichkeit machen, zu gestalten sind, gleichwie die Idee des Schönen die Richtung angibt, nach der die Anleitungen zur Schaffung schöner Werke zu gestalten, und die Wahrheit die Richtung, nach der die An- leitungen zur Erkenntnis des Seienden zu suchen sind 1. Wenn aber 1 In dem Bilde vom Schiffer, der sich nach dem Polarstern richtet, das Stammler, nach Platon, gerne zur Veranschaulichung des Gesagten braucht (vgl. die Lehre vom richtigen Recht, 2. A. 1926, 18), soll der fixe Polarstern wohl die Idee der Gerechtigkeit sein; das ist der Punkt, nach dem der Schiffer (der im Gerechten sein Ziel sucht) seinen Kurs richtet, zu dem aber jeder Schiffer, je nach dem Punkte, von dem er gerade ausgeht (d. h. je nach dem dem Gesetzgeber gegebenen gesell- schaftlichen Zustand), einen anderen Weg einschlagen muß. Man kann aber auch als Ziel die aufzustellenden Rechtssätze betrachten, dann wird jeder Schiffer ein anderes Ziel haben, aber alle richten sich (d. h. beurteilen die Richtigkeit ihres Kurses) nach dem festen Punkt des Polarsternes (der Gerechtigkeit). — Wir prüfen hier nicht, ob die Idee des Gerechten rein ver- wirklicht werden kann in der Form des (positiven) Rechts; nämlich in Rechtsnormen, die folgerichtiger Anwendung zugänglich sein sollten. Sie wird es in der Tat nie vollständig sein können, weil die Folgerichtigkeit der Anwendung verlangt, daß die Rechtsnormen ohne weiteres Wert- urteil, gleichmäßig auf verschiedene Fälle angewendet werden könne, was nur möglich ist, wenn sie auf einige bestimmte Tatbestandsmerk- male abstellt und viele andere (die Individualität jedes Falles) vernach- lässigt. Vgl. G. Rümelin, Über die Idee der Gerechtigkeit; Reden und Aufsätze I (1881) 197; E. Huber, Recht und Rechtsverwirklichung 59. — Insofern tritt das Postulat der Rechtssicherheit dem Postulat der Ge-

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Zitationshilfe: Burckhardt, Walther: Die Organisation der Rechtsgemeinschaft. Basel, 1927, S. 237. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/burckhardt_rechtsgemeinschaft_1927/252>, abgerufen am 23.11.2024.