polizeilichen Anforderungen zu genügen oder die Schule nicht mehr zu denselben Bedingungen benutzen können.
Hat der Private dagegen eine Verleihung erhalten, z. B. zum Betrieb einer Eisenbahn oder zur Ausnutzung der Triebkraft eines öffentlichen Gewässers, oder ist er als Beamter angestellt worden, so liegt mehr vor als die schlichte Anwendung eines öffentlich-rechtlichen Grundsatzes: es ist einem Privaten durch Verwaltungsakt ein Vermögensrecht zugesprochen worden, ein Recht, auf das der Empfänger ebenso sicher wie auf andere Ver- mögensrechte soll rechnen können; es wird ein Verhältnis be- gründet, das der Staat nicht kraft einseitigen Befehles gestalten kann, sondern nur unter Zustimmung des Privaten. Weshalb sich die Frage in dieser Form nicht stellt, wenn diese Beziehungen kraft schlechthin verbindlichen gesetzlichen Befehles, z. B. im Wege der Requisition oder vermöge Amtszwanges begründet worden sind. Durch die Verleihung oder Anstellung wird dem Privaten eine Befugnis übertragen, die vom öffentlichen Interesse be- herrscht wird und deren Ausübung daher nicht zum Gegenstand eines subjektiven Privatrechtes gemacht werden kann: der Be- trieb einer öffentlichen Unternehmung, die Ausübung eines öffent- lichen Amtes; der damit Beliehene übernimmt aber diese Leistung freiwillig, in willkürlicher Entschließung und mit Rücksicht (auch) auf den dadurch zu erwerbenden Gewinn (oder die Besoldung). Dieser Aussicht opfert er andere private Rechte oder Aussichten auf solche, und deshalb muß ihm der betreffende Vorteil mit der- selben Sicherheit gewährleistet sein wie die Privatrechte, die er mit seinen Mitteln oder seiner Arbeit anderweitig hätte erwerben können. Das ist die grundsätzliche Bedeutung der Verleihung oder der Amtsanstellung, wie wir sie hier meinen: einerseits die Übertragung einer Befugnis, die unter öffentlichem Recht steht und an der kein privates Recht erworben werden kann, die also zurückgezogen werden kann, wenn das öffentliche Interesse es verlangt, andererseits die Zusicherung eines Vorteils, auf den der Private einen eben so sicheren Anspruch haben soll wie auf den Besitz privater Rechte; deshalb muß der Beliehene auf diese Vorteile, der Beamte auf die Besoldung ein ebenso festes Recht haben wie kraft eines privaten Rechtsverhältnisses; deshalb soll er auch ein festes Recht auf Entschädigung haben, falls die nutz-
Die wohlerworbenen Rechte.
polizeilichen Anforderungen zu genügen oder die Schule nicht mehr zu denselben Bedingungen benutzen können.
Hat der Private dagegen eine Verleihung erhalten, z. B. zum Betrieb einer Eisenbahn oder zur Ausnutzung der Triebkraft eines öffentlichen Gewässers, oder ist er als Beamter angestellt worden, so liegt mehr vor als die schlichte Anwendung eines öffentlich-rechtlichen Grundsatzes: es ist einem Privaten durch Verwaltungsakt ein Vermögensrecht zugesprochen worden, ein Recht, auf das der Empfänger ebenso sicher wie auf andere Ver- mögensrechte soll rechnen können; es wird ein Verhältnis be- gründet, das der Staat nicht kraft einseitigen Befehles gestalten kann, sondern nur unter Zustimmung des Privaten. Weshalb sich die Frage in dieser Form nicht stellt, wenn diese Beziehungen kraft schlechthin verbindlichen gesetzlichen Befehles, z. B. im Wege der Requisition oder vermöge Amtszwanges begründet worden sind. Durch die Verleihung oder Anstellung wird dem Privaten eine Befugnis übertragen, die vom öffentlichen Interesse be- herrscht wird und deren Ausübung daher nicht zum Gegenstand eines subjektiven Privatrechtes gemacht werden kann: der Be- trieb einer öffentlichen Unternehmung, die Ausübung eines öffent- lichen Amtes; der damit Beliehene übernimmt aber diese Leistung freiwillig, in willkürlicher Entschließung und mit Rücksicht (auch) auf den dadurch zu erwerbenden Gewinn (oder die Besoldung). Dieser Aussicht opfert er andere private Rechte oder Aussichten auf solche, und deshalb muß ihm der betreffende Vorteil mit der- selben Sicherheit gewährleistet sein wie die Privatrechte, die er mit seinen Mitteln oder seiner Arbeit anderweitig hätte erwerben können. Das ist die grundsätzliche Bedeutung der Verleihung oder der Amtsanstellung, wie wir sie hier meinen: einerseits die Übertragung einer Befugnis, die unter öffentlichem Recht steht und an der kein privates Recht erworben werden kann, die also zurückgezogen werden kann, wenn das öffentliche Interesse es verlangt, andererseits die Zusicherung eines Vorteils, auf den der Private einen eben so sicheren Anspruch haben soll wie auf den Besitz privater Rechte; deshalb muß der Beliehene auf diese Vorteile, der Beamte auf die Besoldung ein ebenso festes Recht haben wie kraft eines privaten Rechtsverhältnisses; deshalb soll er auch ein festes Recht auf Entschädigung haben, falls die nutz-
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><p><pbfacs="#f0118"n="103"/><fwplace="top"type="header">Die wohlerworbenen Rechte.</fw><lb/>
polizeilichen Anforderungen zu genügen oder die Schule nicht mehr<lb/>
zu denselben Bedingungen benutzen können.</p><lb/><p>Hat der Private dagegen eine Verleihung erhalten, z. B. zum<lb/>
Betrieb einer Eisenbahn oder zur Ausnutzung der Triebkraft<lb/>
eines öffentlichen Gewässers, oder ist er als Beamter angestellt<lb/>
worden, so liegt mehr vor als die schlichte Anwendung eines<lb/>
öffentlich-rechtlichen Grundsatzes: es ist einem Privaten durch<lb/>
Verwaltungsakt ein Vermögensrecht zugesprochen worden, ein<lb/>
Recht, auf das der Empfänger ebenso sicher wie auf andere Ver-<lb/>
mögensrechte soll rechnen können; es wird ein Verhältnis be-<lb/>
gründet, das der Staat nicht kraft einseitigen Befehles gestalten<lb/>
kann, sondern nur unter Zustimmung des Privaten. Weshalb sich<lb/>
die Frage in dieser Form nicht stellt, wenn diese Beziehungen kraft<lb/>
schlechthin verbindlichen gesetzlichen Befehles, z. B. im Wege<lb/>
der Requisition oder vermöge Amtszwanges begründet worden<lb/>
sind. Durch die Verleihung oder Anstellung wird dem Privaten<lb/>
eine Befugnis übertragen, die vom öffentlichen Interesse be-<lb/>
herrscht wird und deren Ausübung daher nicht zum Gegenstand<lb/>
eines subjektiven Privatrechtes gemacht werden kann: der Be-<lb/>
trieb einer öffentlichen Unternehmung, die Ausübung eines öffent-<lb/>
lichen Amtes; der damit Beliehene übernimmt aber diese Leistung<lb/>
freiwillig, in willkürlicher Entschließung und mit Rücksicht (auch)<lb/>
auf den dadurch zu erwerbenden Gewinn (oder die Besoldung).<lb/>
Dieser Aussicht opfert er andere private Rechte oder Aussichten<lb/>
auf solche, und deshalb muß ihm der betreffende Vorteil mit der-<lb/>
selben Sicherheit gewährleistet sein wie die Privatrechte, die er<lb/>
mit seinen Mitteln oder seiner Arbeit anderweitig hätte erwerben<lb/>
können. Das ist die grundsätzliche Bedeutung der Verleihung<lb/>
oder der Amtsanstellung, wie wir sie hier meinen: einerseits die<lb/>
Übertragung einer Befugnis, die unter öffentlichem Recht steht<lb/>
und an der kein privates Recht erworben werden kann, die also<lb/>
zurückgezogen werden kann, wenn das öffentliche Interesse es<lb/>
verlangt, andererseits die Zusicherung eines Vorteils, auf den<lb/>
der Private einen eben so sicheren Anspruch haben soll wie auf<lb/>
den Besitz privater Rechte; deshalb muß der Beliehene auf diese<lb/>
Vorteile, der Beamte auf die Besoldung ein ebenso festes Recht<lb/>
haben wie kraft eines privaten Rechtsverhältnisses; deshalb soll<lb/>
er auch ein festes Recht auf Entschädigung haben, falls die nutz-<lb/></p></div></div></div></body></text></TEI>
[103/0118]
Die wohlerworbenen Rechte.
polizeilichen Anforderungen zu genügen oder die Schule nicht mehr
zu denselben Bedingungen benutzen können.
Hat der Private dagegen eine Verleihung erhalten, z. B. zum
Betrieb einer Eisenbahn oder zur Ausnutzung der Triebkraft
eines öffentlichen Gewässers, oder ist er als Beamter angestellt
worden, so liegt mehr vor als die schlichte Anwendung eines
öffentlich-rechtlichen Grundsatzes: es ist einem Privaten durch
Verwaltungsakt ein Vermögensrecht zugesprochen worden, ein
Recht, auf das der Empfänger ebenso sicher wie auf andere Ver-
mögensrechte soll rechnen können; es wird ein Verhältnis be-
gründet, das der Staat nicht kraft einseitigen Befehles gestalten
kann, sondern nur unter Zustimmung des Privaten. Weshalb sich
die Frage in dieser Form nicht stellt, wenn diese Beziehungen kraft
schlechthin verbindlichen gesetzlichen Befehles, z. B. im Wege
der Requisition oder vermöge Amtszwanges begründet worden
sind. Durch die Verleihung oder Anstellung wird dem Privaten
eine Befugnis übertragen, die vom öffentlichen Interesse be-
herrscht wird und deren Ausübung daher nicht zum Gegenstand
eines subjektiven Privatrechtes gemacht werden kann: der Be-
trieb einer öffentlichen Unternehmung, die Ausübung eines öffent-
lichen Amtes; der damit Beliehene übernimmt aber diese Leistung
freiwillig, in willkürlicher Entschließung und mit Rücksicht (auch)
auf den dadurch zu erwerbenden Gewinn (oder die Besoldung).
Dieser Aussicht opfert er andere private Rechte oder Aussichten
auf solche, und deshalb muß ihm der betreffende Vorteil mit der-
selben Sicherheit gewährleistet sein wie die Privatrechte, die er
mit seinen Mitteln oder seiner Arbeit anderweitig hätte erwerben
können. Das ist die grundsätzliche Bedeutung der Verleihung
oder der Amtsanstellung, wie wir sie hier meinen: einerseits die
Übertragung einer Befugnis, die unter öffentlichem Recht steht
und an der kein privates Recht erworben werden kann, die also
zurückgezogen werden kann, wenn das öffentliche Interesse es
verlangt, andererseits die Zusicherung eines Vorteils, auf den
der Private einen eben so sicheren Anspruch haben soll wie auf
den Besitz privater Rechte; deshalb muß der Beliehene auf diese
Vorteile, der Beamte auf die Besoldung ein ebenso festes Recht
haben wie kraft eines privaten Rechtsverhältnisses; deshalb soll
er auch ein festes Recht auf Entschädigung haben, falls die nutz-
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Burckhardt, Walther: Die Organisation der Rechtsgemeinschaft. Basel, 1927, S. 103. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/burckhardt_rechtsgemeinschaft_1927/118>, abgerufen am 23.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.