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Bullinger, Heinrich: Haußbuoch. Zürich, 1558.

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Predig.
sonder die alte einfalte treüw / niderträchtigkeyt / vnnd geflißne der dieneren vngefelscht belyben wäre.

3171 Aber nach vnd nach ist alle alte auffrechte demuot vnnd einfalte verschwunden / inn dem das ettliche ding verkeert / andere eintwäders von jhnen selb inn verachtung kommen / oder durch list auffgehept / vnnd anders an die statt thon werden. Dann das ist gwüß / das nit gar vil hundert jar nach der Apostlen todt / vil ein anders geystlichs Regiment inn der Kirchen ist funden worden / dann es von anfang gewesen. Wie wol auch die anfäng diß yetzigen vil lydenlicher gewesen sind / dann es alles vff den hüttigen tag seye dz zuo diser ordnung dienet. Der heilig Hieronymus spricht / Vor zyten wurdend die kirchen mit gemeynem rath der Priesteren vnnd eltisten regiert: Darnach ist erkennt worden / das einer von den Priesteren erwölt / den anderen fürgesetzt wurde / dem alle sorg der Kirchen obliege / vnnd das darumb / das die samen der zertrennungen auffgehebt wurdind. Dises schreibt Hieronymus. Darumb so ward in einer yeden Statt vnnd in einem yeden Land / ye der best vnnd fürnempst den anderen fürgsetzt. Dessen ampt was auff die Priester vnd auff die gantze härd acht haben. Diser hat (wie wir erst auß den worten deß heiligen Cypriani verstanden habend) kein herrschafft noch gewalt über seine mitarbeiter vnd miteltisten / sonder wie eins Burgermeisters oder Schultheissen inn einem Rath ampt ist / vmbfragen vnnd die vrtheylen fassen / deßgleich die satzungen vnnd rechte schirmen / vnnd luogen das keine partheyen vnd embörungen zwüschend den Rathßherren entstandind / also ist deß Bischoffs ampt inn der Kirchen nichts anders gewesen. Jn dem übrigen hatt ers mitt den anderen Priesteren alles gemeyn gehebt. Vnnd wenn der Priesteren vermässenheyt vnnd der Bischoffen ehrgyt in volgender zeit nicht weiter außgebrochen vnnd gewachsen wäre / so redtind wir nicht mitt einem wort darwider. Es mäldet aber der heilig Hieronymus das dise Prelatur der Bischoffen / nicht auß Göttlicher / sonder auß menschlicher ordnung entstanden seye / vnnd spricht: Dises habend wir erzellt / damitt wir anzeigtind / das bey den alten / Bischoff vnnd Priester eins gewesen / Vnnd das aber nach vnnd nach / damitt die wurtzlen der zwytrachten außgejätten wurdind / alle sorg auff einen kommen vnnd gelegt ist. Darumb wie die eltisten oder Priester wüssend / das sie auß gewonheyt der Kirchen / dem der jhnen fürgesetzt ist vnderworffen sind / also söllend auch die Bischoff wüssen / das sie mehr auß gewonheyt / dann nach der warheit der Göttlichen ordnung grösser vnd fürtreffenlicher sind dann die Priester / vnnd das sie die Kirchen inn gemeyn regieren söllend / vnnd hierinnen Mosi nachfolgen / Der ob er schon gewalt hatt allein dem volck Jsrael vorzeston / sibentzig nichtsdestminder erwöllet / mitt sampt denen er das volck richtete. Dises schreibt Hieronymus inn seinen Commentarijs über die Epistel zum Tito am dritten Capitel.

3172 Aber die alten sind auch by disem nit bliben / Dann es sind erst auch darüber Patriarchen verordnet / zuo Antiochia / zuo Alexandria / zuo Constantinopel / vnnd zuo Rom. Jtem Ertzbischoff / oder Metropolitani / das ist / die den übrigen Bischoffen inn einem gantzen land fürgesetzt wurdend. Jtem den gemeynen oder vnnderen Bischoffen / wurdend Chorepiscopi zuogäben / das ist Landßbischoff / wenn namlich die Landtschafft grösser vnnd weyter was / dann das der Stattbischoff auff alles sehen vnnd alles versorgen mocht. Dann sie wurdend jhnen zuogäben gleich als Statthalter vnnd verwalter / die deß Bischoffs ampt durch die Landtschafft hinwäg verwieltend. Aber nun lang dahar wüssend wir / das daß ampt diser Statthalteren vnnd verwalteren (die man yetz Weychbischoff nennet) vil ein anders inn den

3171 Wenn der Bischoffen fürzug ein anfang genommen vnd wie.
3172 Wie der Bischofen wirde vnd Prelatur zuogenommen.

Predig.
sonder die alte einfalte treüw / nidertraͤchtigkeyt / vnnd geflißne der dieneren vngefelscht belyben waͤre.

3171 Aber nach vnd nach ist alle alte auffrechte demuͦt vnnd einfalte verschwunden / inn dem das ettliche ding verkeert / andere eintwaͤders von jhnen selb inn verachtung kommen / oder durch list auffgehept / vnnd anders an die statt thon werden. Dann das ist gwüß / das nit gar vil hundert jar nach der Apostlen todt / vil ein anders geystlichs Regiment inn der Kirchen ist funden worden / dann es von anfang gewesen. Wie wol auch die anfaͤng diß yetzigen vil lydenlicher gewesen sind / dann es alles vff den hüttigen tag seye dz zuͦ diser ordnung dienet. Der heilig Hieronymus spricht / Vor zyten wurdend die kirchen mit gemeynem rath der Priesteren vnnd eltisten regiert: Darnach ist erkennt worden / das einer von den Priesteren erwoͤlt / den anderen fürgesetzt wurde / dem alle sorg der Kirchen obliege / vnnd das darumb / das die samen der zertrennungen auffgehebt wurdind. Dises schreibt Hieronymus. Darumb so ward in einer yeden Statt vnnd in einem yeden Land / ye der best vnnd fürnempst den anderen fürgsetzt. Dessen ampt was auff die Priester vnd auff die gantze haͤrd acht haben. Diser hat (wie wir erst auß den worten deß heiligen Cypriani verstanden habend) kein herrschafft noch gewalt über seine mitarbeiter vnd miteltisten / sonder wie eins Burgermeisters oder Schultheissen inn einem Rath ampt ist / vmbfragen vnnd die vrtheylen fassen / deßgleich die satzungen vnnd rechte schirmen / vnnd luͦgen das keine partheyen vnd emboͤrungen zwüschend den Rathßherren entstandind / also ist deß Bischoffs ampt inn der Kirchen nichts anders gewesen. Jn dem übrigen hatt ers mitt den anderen Priesteren alles gemeyn gehebt. Vnnd wenn der Priesteren vermaͤssenheyt vnnd der Bischoffen ehrgyt in volgender zeit nicht weiter außgebrochen vnnd gewachsen waͤre / so redtind wir nicht mitt einem wort darwider. Es maͤldet aber der heilig Hieronymus das dise Prelatur der Bischoffen / nicht auß Goͤttlicher / sonder auß menschlicher ordnung entstanden seye / vnnd spricht: Dises habend wir erzellt / damitt wir anzeigtind / das bey den alten / Bischoff vnnd Priester eins gewesen / Vnnd das aber nach vnnd nach / damitt die wurtzlen der zwytrachten außgejaͤtten wurdind / alle sorg auff einen kommen vnnd gelegt ist. Darumb wie die eltisten oder Priester wüssend / das sie auß gewonheyt der Kirchen / dem der jhnen fürgesetzt ist vnderworffen sind / also soͤllend auch die Bischoff wüssen / das sie mehr auß gewonheyt / dann nach der warheit der Goͤttlichen ordnung groͤsser vnd fürtreffenlicher sind dann die Priester / vnnd das sie die Kirchen inn gemeyn regieren soͤllend / vnnd hierinnen Mosi nachfolgen / Der ob er schon gewalt hatt allein dem volck Jsrael vorzeston / sibentzig nichtsdestminder erwoͤllet / mitt sampt denen er das volck richtete. Dises schreibt Hieronymus inn seinen Commentarijs über die Epistel zum Tito am dritten Capitel.

3172 Aber die alten sind auch by disem nit bliben / Dann es sind erst auch darüber Patriarchen verordnet / zuͦ Antiochia / zuͦ Alexandria / zuͦ Constantinopel / vnnd zuͦ Rom. Jtem Ertzbischoff / oder Metropolitani / das ist / die den übrigen Bischoffen inn einem gantzen land fürgesetzt wurdend. Jtem den gemeynen oder vnnderen Bischoffen / wurdend Chorepiscopi zuͦgaͤben / das ist Landßbischoff / wenn namlich die Landtschafft groͤsser vnnd weyter was / dann das der Stattbischoff auff alles sehen vnnd alles versorgen mocht. Dann sie wurdend jhnen zuͦgaͤben gleich als Statthalter vnnd verwalter / die deß Bischoffs ampt durch die Landtschafft hinwaͤg verwieltend. Aber nun lang dahar wüssend wir / das daß ampt diser Statthalteren vnnd verwalteren (die man yetz Weychbischoff nennet) vil ein anders inn den

3171 Wenn der Bischoffen fürzug ein anfang genommen vnd wie.
3172 Wie der Bischofen wirde vnd Prelatur zuͦgenommen.
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[CCCLXI./0813] Predig. sonder die alte einfalte treüw / nidertraͤchtigkeyt / vnnd geflißne der dieneren vngefelscht belyben waͤre. 3171 Aber nach vnd nach ist alle alte auffrechte demuͦt vnnd einfalte verschwunden / inn dem das ettliche ding verkeert / andere eintwaͤders von jhnen selb inn verachtung kommen / oder durch list auffgehept / vnnd anders an die statt thon werden. Dann das ist gwüß / das nit gar vil hundert jar nach der Apostlen todt / vil ein anders geystlichs Regiment inn der Kirchen ist funden worden / dann es von anfang gewesen. Wie wol auch die anfaͤng diß yetzigen vil lydenlicher gewesen sind / dann es alles vff den hüttigen tag seye dz zuͦ diser ordnung dienet. Der heilig Hieronymus spricht / Vor zyten wurdend die kirchen mit gemeynem rath der Priesteren vnnd eltisten regiert: Darnach ist erkennt worden / das einer von den Priesteren erwoͤlt / den anderen fürgesetzt wurde / dem alle sorg der Kirchen obliege / vnnd das darumb / das die samen der zertrennungen auffgehebt wurdind. Dises schreibt Hieronymus. Darumb so ward in einer yeden Statt vnnd in einem yeden Land / ye der best vnnd fürnempst den anderen fürgsetzt. Dessen ampt was auff die Priester vnd auff die gantze haͤrd acht haben. Diser hat (wie wir erst auß den worten deß heiligen Cypriani verstanden habend) kein herrschafft noch gewalt über seine mitarbeiter vnd miteltisten / sonder wie eins Burgermeisters oder Schultheissen inn einem Rath ampt ist / vmbfragen vnnd die vrtheylen fassen / deßgleich die satzungen vnnd rechte schirmen / vnnd luͦgen das keine partheyen vnd emboͤrungen zwüschend den Rathßherren entstandind / also ist deß Bischoffs ampt inn der Kirchen nichts anders gewesen. Jn dem übrigen hatt ers mitt den anderen Priesteren alles gemeyn gehebt. Vnnd wenn der Priesteren vermaͤssenheyt vnnd der Bischoffen ehrgyt in volgender zeit nicht weiter außgebrochen vnnd gewachsen waͤre / so redtind wir nicht mitt einem wort darwider. Es maͤldet aber der heilig Hieronymus das dise Prelatur der Bischoffen / nicht auß Goͤttlicher / sonder auß menschlicher ordnung entstanden seye / vnnd spricht: Dises habend wir erzellt / damitt wir anzeigtind / das bey den alten / Bischoff vnnd Priester eins gewesen / Vnnd das aber nach vnnd nach / damitt die wurtzlen der zwytrachten außgejaͤtten wurdind / alle sorg auff einen kommen vnnd gelegt ist. Darumb wie die eltisten oder Priester wüssend / das sie auß gewonheyt der Kirchen / dem der jhnen fürgesetzt ist vnderworffen sind / also soͤllend auch die Bischoff wüssen / das sie mehr auß gewonheyt / dann nach der warheit der Goͤttlichen ordnung groͤsser vnd fürtreffenlicher sind dann die Priester / vnnd das sie die Kirchen inn gemeyn regieren soͤllend / vnnd hierinnen Mosi nachfolgen / Der ob er schon gewalt hatt allein dem volck Jsrael vorzeston / sibentzig nichtsdestminder erwoͤllet / mitt sampt denen er das volck richtete. Dises schreibt Hieronymus inn seinen Commentarijs über die Epistel zum Tito am dritten Capitel. 3172 Aber die alten sind auch by disem nit bliben / Dann es sind erst auch darüber Patriarchen verordnet / zuͦ Antiochia / zuͦ Alexandria / zuͦ Constantinopel / vnnd zuͦ Rom. Jtem Ertzbischoff / oder Metropolitani / das ist / die den übrigen Bischoffen inn einem gantzen land fürgesetzt wurdend. Jtem den gemeynen oder vnnderen Bischoffen / wurdend Chorepiscopi zuͦgaͤben / das ist Landßbischoff / wenn namlich die Landtschafft groͤsser vnnd weyter was / dann das der Stattbischoff auff alles sehen vnnd alles versorgen mocht. Dann sie wurdend jhnen zuͦgaͤben gleich als Statthalter vnnd verwalter / die deß Bischoffs ampt durch die Landtschafft hinwaͤg verwieltend. Aber nun lang dahar wüssend wir / das daß ampt diser Statthalteren vnnd verwalteren (die man yetz Weychbischoff nennet) vil ein anders inn den 3171 Wenn der Bischoffen fürzug ein anfang genommen vnd wie. 3172 Wie der Bischofen wirde vnd Prelatur zuͦgenommen.

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Zitationshilfe: Bullinger, Heinrich: Haußbuoch. Zürich, 1558, S. CCCLXI.. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/bullinger_haussbuoch_1558/813>, abgerufen am 25.11.2024.