Bullinger, Heinrich: Haußbuoch. Zürich, 1558.Predig. ongefar als man zalt 1150. Der zeiget erstlich an
Sententiarum lib. 4. Dist. 17 & 18. auß den sprüchen
der vätteren / das die beicht vnnd bekantnuß der sünden die allein Gott geschicht
/ gnuog seye. Darnach setzt er andere sententz vnd sprüch darauff / die das
widerspil leerend. Zum letsten setzt er auch sein meinung darzuo / vnd schleüßt
also. Auß disem wirt vngezweifelt angezeigt dz man zum ersten Gott / vnd darnach
dem priester bekennen müße wo es sein mag / anderst mag man nit in das Paradiß
kommen. Jtem / So ist nun gewüß das es nit gnuog ist Gott beichten one den
priester / vnd ist keiner recht demütig vnd rüwig / wenn er deß priesters vrtheil
nit begärt vnnd erforderet. Gratianus der das decret zuosammen gesurpplet / ist denocht etwas freyer dann diser Lombardus / mit dem er zuo einer
zeyt geläbt hat. Der beschleüßt nichts eigenlichs / sonder setzt beder meinungen
sententz / das man dem priester die sünd beichten müsse / vnd nit müsse / vnd
laßt hierinn dem läser sein freyes vrtheil / dann er beschleüßt also. Auff was
gründen vnd vrsachen jetwedere meinung von der beicht vnd gnuogthüung stande /
habend wir kurtz erklärt / welcher man aber vnder denen anhangen sölle / das ist
dem vrtheil deß läsers vorbehalten. Dann jetwedere meinung hatt weise vnd
Gottsförchtige männer / die jhren anhangend. Dises schreibt Gratianus gleich bey
dem end Distinct.I. de poenitentia.
1985 Nach fünfftzig jaren hernach ist gefolget Lotharius Leuita
ein doctor von Pariß / vnd ein fleißiger nachfolger Lombardi. Diser ist Bapst zuo
Rom vnd Innocentius III. genennt worden / der hat zuo Rom
ein allgemein Concilium versammlet / das man nennt Lateranense / in dem hat er das
gsatzt gemachet / welches Gregorius der IX. in seinem decretal de poenitentijs & remissionib. lib. 5. cap. 12. gar nach mit disen
worten anzeücht. Ein jeder glöubiger / er seye man oder weyb / nach dem er zuo
seinen jaren vnd zuo seinem verstand kumpt / sol allein alle seine sünden im jar
einmal seinem eignen priester mit guoten treüwen beichten vnd bekennen / vnnd sich
fleissen sein aufferlegte buoß mit seinen eignen krefften zuo erfüllen / vnd auffs
wenigist zuo Osteren andechtiklich empfahen das heilig Sacrament der dancksagung /
es seye dann sach / das er auß rath seines priesters von etwas billicher vrsach
wegen sich vonn sölichem empfahen überheben wurde. Sonst sol er läbendig von dem
yngang der kirchen außgeschlossen / vnd so er stirbt / Christenlicher begrebt
beraubet werden. Dises ist das neüw gsatzt / das gar vil vngereympts vnd gottloses
dings begreifft. Dann (das ich den meereren theil nit mälde / sonder allein eins
oder zwey) ist das nit gar wider Gott / den sünder zuo neißwan einem eignen
priester weysen / so doch der Herr Christus seiner kirchen allein diener vnd
verkünder seines worts gegeben / er aber allein bleibt der allgemein vnnd eines
jeden in der kirchen eigner priester biß an das end der wält / zuo welchem allein
die glöubigen diener alle sünder vonn jhnen gen beichten weisend. Dann Johannes
sprach / Jch bin nicht Christus / sonnder vor jhm här geschickt / das ich vonn jhm
zeüge. Zuo dem / was ist Gott nachteiligers / dann das vnserem beichten vnnd deß
priesters absoluieren als einem menschlichen werck die verzeyhung der sünden
zuogeben wirt? Vnnd wer ist doch der alle seine sünden einem menschen vnd priester
bekennen möge? Schreyt nicht Jeremias / deß menschen hertz ist böß vnd
vnerforschlich? Singt nit Dauid / wer merckt die jrrungen? reinige mich vonn
meinem verborgnen. Es ist vnmüglich eim menschen alle seine sünden bekennen. Vnnd
darumb wenn er sein gemüt auß zwang dises gsatztes / nach diser rechnung richten
wil / so ist nit müglich / dann das er tieff in die gruoben der verzweiflung
fallen muoß. Söliche burde wirdt als notwendig die verzeihung der sünden zuo
erlangen / dem freyen hals der Christglöubigen auffgelegt / vnd das wider das
Apostolisch decret / das beschriben wirt Actorum am fünfftzehenden. 1985 Gsatzt gemacht vonn der
orenbeicht.
Predig. ongefar als man zalt 1150. Der zeiget erstlich an
Sententiarum lib. 4. Dist. 17 & 18. auß den sprüchen
der vaͤtteren / das die beicht vnnd bekantnuß der sünden die allein Gott geschicht
/ gnuͦg seye. Darnach setzt er andere sententz vnd sprüch darauff / die das
widerspil leerend. Zum letsten setzt er auch sein meinung darzuͦ / vnd schleüßt
also. Auß disem wirt vngezweifelt angezeigt dz man zum ersten Gott / vnd darnach
dem priester bekennen muͤße wo es sein mag / anderst mag man nit in das Paradiß
kommen. Jtem / So ist nun gewüß das es nit gnuͦg ist Gott beichten one den
priester / vnd ist keiner recht demuͤtig vnd rüwig / wenn er deß priesters vrtheil
nit begaͤrt vnnd erforderet. Gratianus der das decret zuͦsammen gesurpplet / ist denocht etwas freyer dann diser Lombardus / mit dem er zuͦ einer
zeyt gelaͤbt hat. Der beschleüßt nichts eigenlichs / sonder setzt beder meinungen
sententz / das man dem priester die sünd beichten muͤsse / vnd nit muͤsse / vnd
laßt hierinn dem laͤser sein freyes vrtheil / dann er beschleüßt also. Auff was
gründen vnd vrsachen jetwedere meinung von der beicht vnd gnuͦgthuͤung stande /
habend wir kurtz erklaͤrt / welcher man aber vnder denen anhangen soͤlle / das ist
dem vrtheil deß laͤsers vorbehalten. Dann jetwedere meinung hatt weise vnd
Gottsfoͤrchtige maͤnner / die jhren anhangend. Dises schreibt Gratianus gleich bey
dem end Distinct.I. de poenitentia.
1985 Nach fünfftzig jaren hernach ist gefolget Lotharius Leuita
ein doctor von Pariß / vnd ein fleißiger nachfolger Lombardi. Diser ist Bapst zuͦ
Rom vnd Innocentius III. genennt worden / der hat zuͦ Rom
ein allgemein Concilium versammlet / das man nennt Lateranense / in dem hat er das
gsatzt gemachet / welches Gregorius der IX. in seinem decretal de poenitentijs & remissionib. lib. 5. cap. 12. gar nach mit disen
worten anzeücht. Ein jeder gloͤubiger / er seye man oder weyb / nach dem er zuͦ
seinen jaren vnd zuͦ seinem verstand kumpt / sol allein alle seine sünden im jar
einmal seinem eignen priester mit guͦten treüwen beichten vnd bekennen / vnnd sich
fleissen sein aufferlegte buͦß mit seinen eignen krefften zuͦ erfüllen / vnd auffs
wenigist zuͦ Osteren andechtiklich empfahen das heilig Sacrament der dancksagung /
es seye dann sach / das er auß rath seines priesters von etwas billicher vrsach
wegen sich vonn soͤlichem empfahen überheben wurde. Sonst sol er laͤbendig von dem
yngang der kirchen außgeschlossen / vnd so er stirbt / Christenlicher begrebt
beraubet werden. Dises ist das neüw gsatzt / das gar vil vngereympts vnd gottloses
dings begreifft. Dann (das ich den meereren theil nit maͤlde / sonder allein eins
oder zwey) ist das nit gar wider Gott / den sünder zuͦ neißwan einem eignen
priester weysen / so doch der Herr Christus seiner kirchen allein diener vnd
verkünder seines worts gegeben / er aber allein bleibt der allgemein vnnd eines
jeden in der kirchen eigner priester biß an das end der waͤlt / zuͦ welchem allein
die gloͤubigen diener alle sünder vonn jhnen gen beichten weisend. Dann Johannes
sprach / Jch bin nicht Christus / sonnder vor jhm haͤr geschickt / das ich vonn jhm
zeüge. Zuͦ dem / was ist Gott nachteiligers / dann das vnserem beichten vnnd deß
priesters absoluieren als einem menschlichen werck die verzeyhung der sünden
zuͦgeben wirt? Vnnd wer ist doch der alle seine sünden einem menschen vnd priester
bekennen moͤge? Schreyt nicht Jeremias / deß menschen hertz ist boͤß vnd
vnerforschlich? Singt nit Dauid / wer merckt die jrrungen? reinige mich vonn
meinem verborgnen. Es ist vnmüglich eim menschen alle seine sünden bekennen. Vnnd
darumb wenn er sein gemuͤt auß zwang dises gsatztes / nach diser rechnung richten
wil / so ist nit müglich / dann das er tieff in die gruͦben der verzweiflung
fallen muͦß. Soͤliche burde wirdt als notwendig die verzeihung der sünden zuͦ
erlangen / dem freyen hals der Christgloͤubigen auffgelegt / vnd das wider das
Apostolisch decret / das beschriben wirt Actorum am fünfftzehenden. 1985 Gsatzt gemacht vonn der
orenbeicht.
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Predig.
ongefar als man zalt 1150. Der zeiget erstlich an Sententiarum lib. 4. Dist. 17 & 18. auß den sprüchen der vaͤtteren / das die beicht vnnd bekantnuß der sünden die allein Gott geschicht / gnuͦg seye. Darnach setzt er andere sententz vnd sprüch darauff / die das widerspil leerend. Zum letsten setzt er auch sein meinung darzuͦ / vnd schleüßt also. Auß disem wirt vngezweifelt angezeigt dz man zum ersten Gott / vnd darnach dem priester bekennen muͤße wo es sein mag / anderst mag man nit in das Paradiß kommen. Jtem / So ist nun gewüß das es nit gnuͦg ist Gott beichten one den priester / vnd ist keiner recht demuͤtig vnd rüwig / wenn er deß priesters vrtheil nit begaͤrt vnnd erforderet. Gratianus der das decret zuͦsammen gesurpplet / ist denocht etwas freyer dann diser Lombardus / mit dem er zuͦ einer zeyt gelaͤbt hat. Der beschleüßt nichts eigenlichs / sonder setzt beder meinungen sententz / das man dem priester die sünd beichten muͤsse / vnd nit muͤsse / vnd laßt hierinn dem laͤser sein freyes vrtheil / dann er beschleüßt also. Auff was gründen vnd vrsachen jetwedere meinung von der beicht vnd gnuͦgthuͤung stande / habend wir kurtz erklaͤrt / welcher man aber vnder denen anhangen soͤlle / das ist dem vrtheil deß laͤsers vorbehalten. Dann jetwedere meinung hatt weise vnd Gottsfoͤrchtige maͤnner / die jhren anhangend. Dises schreibt Gratianus gleich bey dem end Distinct.I. de poenitentia.
1985 Nach fünfftzig jaren hernach ist gefolget Lotharius Leuita ein doctor von Pariß / vnd ein fleißiger nachfolger Lombardi. Diser ist Bapst zuͦ Rom vnd Innocentius III. genennt worden / der hat zuͦ Rom ein allgemein Concilium versammlet / das man nennt Lateranense / in dem hat er das gsatzt gemachet / welches Gregorius der IX. in seinem decretal de poenitentijs & remissionib. lib. 5. cap. 12. gar nach mit disen worten anzeücht. Ein jeder gloͤubiger / er seye man oder weyb / nach dem er zuͦ seinen jaren vnd zuͦ seinem verstand kumpt / sol allein alle seine sünden im jar einmal seinem eignen priester mit guͦten treüwen beichten vnd bekennen / vnnd sich fleissen sein aufferlegte buͦß mit seinen eignen krefften zuͦ erfüllen / vnd auffs wenigist zuͦ Osteren andechtiklich empfahen das heilig Sacrament der dancksagung / es seye dann sach / das er auß rath seines priesters von etwas billicher vrsach wegen sich vonn soͤlichem empfahen überheben wurde. Sonst sol er laͤbendig von dem yngang der kirchen außgeschlossen / vnd so er stirbt / Christenlicher begrebt beraubet werden. Dises ist das neüw gsatzt / das gar vil vngereympts vnd gottloses dings begreifft. Dann (das ich den meereren theil nit maͤlde / sonder allein eins oder zwey) ist das nit gar wider Gott / den sünder zuͦ neißwan einem eignen priester weysen / so doch der Herr Christus seiner kirchen allein diener vnd verkünder seines worts gegeben / er aber allein bleibt der allgemein vnnd eines jeden in der kirchen eigner priester biß an das end der waͤlt / zuͦ welchem allein die gloͤubigen diener alle sünder vonn jhnen gen beichten weisend. Dann Johannes sprach / Jch bin nicht Christus / sonnder vor jhm haͤr geschickt / das ich vonn jhm zeüge. Zuͦ dem / was ist Gott nachteiligers / dann das vnserem beichten vnnd deß priesters absoluieren als einem menschlichen werck die verzeyhung der sünden zuͦgeben wirt? Vnnd wer ist doch der alle seine sünden einem menschen vnd priester bekennen moͤge? Schreyt nicht Jeremias / deß menschen hertz ist boͤß vnd vnerforschlich? Singt nit Dauid / wer merckt die jrrungen? reinige mich vonn meinem verborgnen. Es ist vnmüglich eim menschen alle seine sünden bekennen. Vnnd darumb wenn er sein gemuͤt auß zwang dises gsatztes / nach diser rechnung richten wil / so ist nit müglich / dann das er tieff in die gruͦben der verzweiflung fallen muͦß. Soͤliche burde wirdt als notwendig die verzeihung der sünden zuͦ erlangen / dem freyen hals der Christgloͤubigen auffgelegt / vnd das wider das Apostolisch decret / das beschriben wirt Actorum am fünfftzehenden.
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