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Bullinger, Heinrich: Haußbuoch. Zürich, 1558.

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Die Siben vnd zwentzigste
nammen jhres vatters erbschafft zuogstelt wurde. Auß welchem anlaß ein gesatzt gegeben wirt / das so die sün abgangind / das dannenthin die erbschafften an die töchteren fallen söllind / oder an andere nechste bluotsfreünd. Dahär dienet auch das gsatzt von dem erwecken deß samens dem bruoder / vnd gar nach das gantz xxxvj. Capitel Numeri. Jtem es gehört auch hiehär die Adoptio / das ist / das auffnemmen in die kintschafft / oder kinds rechtsamme.

1440 Von huory Ehbruch vnd schendung der jungfrawen / werdend vil nutzlicher ehrlicher vnd heilsammer satzungen gegeben. Deut. am xxiij. Capitel stat. Es sol kein huor sein vnder den töchteren Jsraels / vnd kein huorer vnder den sünen Jsraels. Jtem am selbigen ort verbeütet er auch die opffer so vom huoren lon auffgenommen. Jm Leuitico1441 wirt gebotten / du solt dein tochter nicht zuo huory halten / das nicht das land befleckt / vnd voll sünden werde. Darumb heißt auch Gott Deut. am xxij. die so sich für ein jungfraw vermächlet / vnnd aber nicht ein jungfraw funden / für die thür jres vatters huß füren / vnd sie versteinigen / damit die elteren durch den grausammen anblick getriben wurdind / jhre kind in guoter huot zuo halten. Exod. am zwey vnd zwentzigsten Cap. stat also. Wenn jemands ein jungfraw übertörlet mit worten / vnd beschlafft sie / der sol sie vßstüren vnd zum weyb haben. So sind auch schwäre gesatzt geben wider das jungfraw schenden vnd den Ehbruch. Dann die Ehbrecher wurdend am läben gestrafft. Desselben gleichen auch so jemand ein jungfraw entfürt hette. Von dem argwon vnd yfer wie man sich darinnen halten sölle / wirt anzeigung gegeben Num. am v. Cap. Jtem wider die schantlichen vnd gantz teüffelischen muotwillen / als wider die groben bluotschanden / Jtem wider die grusamm Sodomij / vnd die scheützlich vnnatürlich vihische / ja wider die verflüchten laster / von denen nun nit zuo reden ist / werdend schwäre / aber grechte vnd billiche gsatzt geben Leuit. xviij. vnd xx. Cap.

1442 Ehschidung vnnd scheidbrieff laßt das gsatzt zuo Deut. xxiiij. Aber vonn der hertigkeit wegen deß hertzens deß Jüdischen volcks / damit nicht etwan bösers darauß entstünde / nammlich / das nit etwan einer eine die er haßete mit gifft ertödete / oder sonst vmbbrächte erwurgte oder erstäche. Denen aber die gscheiden / ward sich widerumb auff ein news vnd anderßwo zuo verehlichen nachgelassen.

1443 Vnd damit gerechtigkeit vnder den menschen pflantzet / vnd jedem das sein wurde / so wirt eigenlich auch im gsatzt fürgeschriben vonn der theilung der güteren / von der theilung deß gelopten lands / von gleicher weyte vnd breite / von theilung der fälderen / von eigenthumb der güteren / vnd wie man jedem stammen sein besitzung mit dem loß zuotheilen sölle / vnd das niemand die selbigen in einichen wäg entfrömde. Dann dahär dienet / das von Mose geredt wirt Num. am xxxij. xxxiij. xxxiiij. vnd sonst an anderen orten mee.

1444 Darzwüschend ward aber nit verbotten die veränderung. Dann es sind auch vil billicher satzungen gegeben worden / vom kauffen vnd verkauffen / von verlihen vnd empfahen / vom gelichnen vnd entlehneten / von nutzungen / wuocher / vnd dem so jemand hin der den anderen zuo behalten glegt. Wär wil / findet dauon Leuit. xxv. Exod. xxij. Deut. xv. vnd xxiij. Cap. Dahär achten ich gehöre auch / dz von pfanden vnd vnderpfanden befolhen wirt / nammlich1445 / wenn du von deinem nechsten ein kleid zum pfand nimpst / solt du es jm widergeben / ee die Sonn vndergat / dann dz ist sein einige decke seiner haut / das ist / sein kleid / mit dem er seinen leib bedeckt / in dem er schlafft. Wirt er aber zuo mir schreyen / so wird ich jn erhören / dann ich bin gnädig. Jtem1446 / du solt nit zum pfand nemmen den vndersten vnd obersten mülistein / dann du pfendest jm sein narung.

1447 Von dem so jemand dem anderen zuo behalten gibt / vnd vom eid / gibt auch das gesatzt befelch / vnd heißt einen jeden mit guoten trewen dem anderen wider geben / dz er jm zuo behalten gegeben. So es aber dem der es behalten / auß seinem

1440 Von huory vnnd Ehbruch.
1441 Leuit.19.
1442 Vonn der Ehschidung.
1443 Von theilung der güteren.
1444 Von kaufen / verkauffen etc.
1445 Exod.22.
1446 Deut.24.
1447 Von hinder gelegtem guot.

Die Siben vnd zwentzigste
nammen jhres vatters erbschafft zuͦgstelt wurde. Auß welchem anlaß ein gesatzt gegeben wirt / das so die sün abgangind / das dannenthin die erbschafften an die toͤchteren fallen soͤllind / oder an andere nechste bluͦtsfreünd. Dahaͤr dienet auch das gsatzt von dem erwecken deß samens dem bruͦder / vnd gar nach das gantz xxxvj. Capitel Numeri. Jtem es gehoͤrt auch hiehaͤr die Adoptio / das ist / das auffnemmen in die kintschafft / oder kinds rechtsamme.

1440 Von huͦry Ehbruch vnd schendung der jungfrawen / werdend vil nutzlicher ehrlicher vnd heilsammer satzungen gegeben. Deut. am xxiij. Capitel stat. Es sol kein huͦr sein vnder den toͤchteren Jsraels / vnd kein huͦrer vnder den sünen Jsraels. Jtem am selbigen ort verbeütet er auch die opffer so vom huͦren lon auffgenommen. Jm Leuitico1441 wirt gebotten / du solt dein tochter nicht zuͦ huͦry halten / das nicht das land befleckt / vnd voll sünden werde. Darumb heißt auch Gott Deut. am xxij. die so sich für ein jungfraw vermaͤchlet / vnnd aber nicht ein jungfraw funden / für die thür jres vatters huß fuͤren / vnd sie versteinigen / damit die elteren durch den grausammen anblick getriben wurdind / jhre kind in guͦter huͦt zuͦ halten. Exod. am zwey vnd zwentzigsten Cap. stat also. Wenn jemands ein jungfraw übertoͤrlet mit worten / vnd beschlafft sie / der sol sie vßstüren vnd zum weyb haben. So sind auch schwaͤre gesatzt geben wider das jungfraw schenden vnd den Ehbruch. Dann die Ehbrecher wurdend am laͤben gestrafft. Desselben gleichen auch so jemand ein jungfraw entfuͤrt hette. Von dem argwon vnd yfer wie man sich darinnen halten soͤlle / wirt anzeigung gegeben Num. am v. Cap. Jtem wider die schantlichen vnd gantz teüffelischen muͦtwillen / als wider die groben bluͦtschanden / Jtem wider die grusamm Sodomij / vnd die scheützlich vnnatürlich vihische / ja wider die verfluͤchten laster / von denen nun nit zuͦ reden ist / werdend schwaͤre / aber grechte vnd billiche gsatzt geben Leuit. xviij. vnd xx. Cap.

1442 Ehschidung vnnd scheidbrieff laßt das gsatzt zuͦ Deut. xxiiij. Aber vonn der hertigkeit wegen deß hertzens deß Jüdischen volcks / damit nicht etwan boͤsers darauß entstuͤnde / nammlich / das nit etwan einer eine die er haßete mit gifft ertoͤdete / oder sonst vmbbraͤchte erwurgte oder erstaͤche. Denen aber die gscheiden / ward sich widerumb auff ein news vnd anderßwo zuͦ verehlichen nachgelassen.

1443 Vnd damit gerechtigkeit vnder den menschen pflantzet / vnd jedem das sein wurde / so wirt eigenlich auch im gsatzt fürgeschriben vonn der theilung der guͤteren / von der theilung deß gelopten lands / von gleicher weyte vnd breite / von theilung der faͤlderen / von eigenthumb der guͤteren / vnd wie man jedem stammen sein besitzung mit dem loß zuͦtheilen soͤlle / vnd das niemand die selbigen in einichen waͤg entfroͤmde. Dann dahaͤr dienet / das von Mose geredt wirt Num. am xxxij. xxxiij. xxxiiij. vnd sonst an anderen orten mee.

1444 Darzwüschend ward aber nit verbotten die veraͤnderung. Dann es sind auch vil billicher satzungen gegeben worden / vom kauffen vnd verkauffen / von verlihen vnd empfahen / vom gelichnen vnd entlehneten / von nutzungen / wuͦcher / vnd dem so jemand hin der den anderen zuͦ behalten glegt. Waͤr wil / findet dauon Leuit. xxv. Exod. xxij. Deut. xv. vnd xxiij. Cap. Dahaͤr achten ich gehoͤre auch / dz von pfanden vnd vnderpfanden befolhen wirt / nammlich1445 / wenn du von deinem nechsten ein kleid zum pfand nimpst / solt du es jm widergeben / ee die Sonn vndergat / dann dz ist sein einige decke seiner haut / das ist / sein kleid / mit dem er seinen leib bedeckt / in dem er schlafft. Wirt er aber zuͦ mir schreyen / so wird ich jn erhoͤren / dann ich bin gnaͤdig. Jtem1446 / du solt nit zum pfand nemmen den vndersten vnd obersten mülistein / dann du pfendest jm sein narung.

1447 Von dem so jemand dem anderen zuͦ behalten gibt / vnd vom eid / gibt auch das gesatzt befelch / vnd heißt einen jeden mit guͦten trewen dem anderen wider geben / dz er jm zuͦ behalten gegeben. So es aber dem der es behalten / auß seinem

1440 Von huͦry vnnd Ehbruch.
1441 Leuit.19.
1442 Vonn der Ehschidung.
1443 Von theilung der guͤteren.
1444 Von kaufen / verkauffen ꝛc.
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[[165]/0422] Die Siben vnd zwentzigste nammen jhres vatters erbschafft zuͦgstelt wurde. Auß welchem anlaß ein gesatzt gegeben wirt / das so die sün abgangind / das dannenthin die erbschafften an die toͤchteren fallen soͤllind / oder an andere nechste bluͦtsfreünd. Dahaͤr dienet auch das gsatzt von dem erwecken deß samens dem bruͦder / vnd gar nach das gantz xxxvj. Capitel Numeri. Jtem es gehoͤrt auch hiehaͤr die Adoptio / das ist / das auffnemmen in die kintschafft / oder kinds rechtsamme. 1440 Von huͦry Ehbruch vnd schendung der jungfrawen / werdend vil nutzlicher ehrlicher vnd heilsammer satzungen gegeben. Deut. am xxiij. Capitel stat. Es sol kein huͦr sein vnder den toͤchteren Jsraels / vnd kein huͦrer vnder den sünen Jsraels. Jtem am selbigen ort verbeütet er auch die opffer so vom huͦren lon auffgenommen. Jm Leuitico 1441 wirt gebotten / du solt dein tochter nicht zuͦ huͦry halten / das nicht das land befleckt / vnd voll sünden werde. Darumb heißt auch Gott Deut. am xxij. die so sich für ein jungfraw vermaͤchlet / vnnd aber nicht ein jungfraw funden / für die thür jres vatters huß fuͤren / vnd sie versteinigen / damit die elteren durch den grausammen anblick getriben wurdind / jhre kind in guͦter huͦt zuͦ halten. Exod. am zwey vnd zwentzigsten Cap. stat also. Wenn jemands ein jungfraw übertoͤrlet mit worten / vnd beschlafft sie / der sol sie vßstüren vnd zum weyb haben. So sind auch schwaͤre gesatzt geben wider das jungfraw schenden vnd den Ehbruch. Dann die Ehbrecher wurdend am laͤben gestrafft. Desselben gleichen auch so jemand ein jungfraw entfuͤrt hette. Von dem argwon vnd yfer wie man sich darinnen halten soͤlle / wirt anzeigung gegeben Num. am v. Cap. Jtem wider die schantlichen vnd gantz teüffelischen muͦtwillen / als wider die groben bluͦtschanden / Jtem wider die grusamm Sodomij / vnd die scheützlich vnnatürlich vihische / ja wider die verfluͤchten laster / von denen nun nit zuͦ reden ist / werdend schwaͤre / aber grechte vnd billiche gsatzt geben Leuit. xviij. vnd xx. Cap. 1442 Ehschidung vnnd scheidbrieff laßt das gsatzt zuͦ Deut. xxiiij. Aber vonn der hertigkeit wegen deß hertzens deß Jüdischen volcks / damit nicht etwan boͤsers darauß entstuͤnde / nammlich / das nit etwan einer eine die er haßete mit gifft ertoͤdete / oder sonst vmbbraͤchte erwurgte oder erstaͤche. Denen aber die gscheiden / ward sich widerumb auff ein news vnd anderßwo zuͦ verehlichen nachgelassen. 1443 Vnd damit gerechtigkeit vnder den menschen pflantzet / vnd jedem das sein wurde / so wirt eigenlich auch im gsatzt fürgeschriben vonn der theilung der guͤteren / von der theilung deß gelopten lands / von gleicher weyte vnd breite / von theilung der faͤlderen / von eigenthumb der guͤteren / vnd wie man jedem stammen sein besitzung mit dem loß zuͦtheilen soͤlle / vnd das niemand die selbigen in einichen waͤg entfroͤmde. Dann dahaͤr dienet / das von Mose geredt wirt Num. am xxxij. xxxiij. xxxiiij. vnd sonst an anderen orten mee. 1444 Darzwüschend ward aber nit verbotten die veraͤnderung. Dann es sind auch vil billicher satzungen gegeben worden / vom kauffen vnd verkauffen / von verlihen vnd empfahen / vom gelichnen vnd entlehneten / von nutzungen / wuͦcher / vnd dem so jemand hin der den anderen zuͦ behalten glegt. Waͤr wil / findet dauon Leuit. xxv. Exod. xxij. Deut. xv. vnd xxiij. Cap. Dahaͤr achten ich gehoͤre auch / dz von pfanden vnd vnderpfanden befolhen wirt / nammlich 1445 / wenn du von deinem nechsten ein kleid zum pfand nimpst / solt du es jm widergeben / ee die Sonn vndergat / dann dz ist sein einige decke seiner haut / das ist / sein kleid / mit dem er seinen leib bedeckt / in dem er schlafft. Wirt er aber zuͦ mir schreyen / so wird ich jn erhoͤren / dann ich bin gnaͤdig. Jtem 1446 / du solt nit zum pfand nemmen den vndersten vnd obersten mülistein / dann du pfendest jm sein narung. 1447 Von dem so jemand dem anderen zuͦ behalten gibt / vnd vom eid / gibt auch das gesatzt befelch / vnd heißt einen jeden mit guͦten trewen dem anderen wider geben / dz er jm zuͦ behalten gegeben. So es aber dem der es behalten / auß seinem 1440 Von huͦry vnnd Ehbruch. 1441 Leuit.19. 1442 Vonn der Ehschidung. 1443 Von theilung der guͤteren. 1444 Von kaufen / verkauffen ꝛc. 1445 Exod.22. 1446 Deut.24. 1447 Von hinder gelegtem guͦt.

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Zitationshilfe: Bullinger, Heinrich: Haußbuoch. Zürich, 1558, S. [165]. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/bullinger_haussbuoch_1558/422>, abgerufen am 25.11.2024.