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Bullinger, Heinrich: Haußbuoch. Zürich, 1558.

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Predig.
ein guoter teyl deß xv. cap. im fünfften buoch Mosis. Jm xxiiij. cap. daselbst stat / Du solt das recht deß frömbdlings der witwen vnnd weißlins nit biegen. Gedenck das auch du ein frömbdling in Egypten gewesen bist.

1432 Von den zeügen vnd zeügknussen wenn vnnd wie die am gricht anzuonemmen oder nit / dauon stat mitt wenig worten im gsatzt also1433 / Es sol kein einiger zeüg wider yemans aufträtten / über etwan ein missethat oder sünd / es sey welcherley sünd es wölle / die man thuon kan / sonder in dem mund zweyer oder dreyen zeügen sol alle sach beston. Wenn aber ein lugenhaffter zeüg wider yemants aufftritt / über jn zuo bezeügen ein abträttung / so söllend die Richter fleißig vnd eigentlich fragen vnd erfaren / vnnd so sie findend das der zeüg ein falsche zeügknuß geredt / so söllend sie jhm thuon / wie er gedacht seinem bruoder zuothuon / das du das böß von dir außreütist. Den Eyd aber den die Richter erforderen / vnd die thuon söllend / die spän gegen einanderen habend oder zeügknuß redend / heißt der Herr auffnemmen bey der anrüffung vnnd bezeügung deß einigen nammens Gottes / wie stat Deut. am x.Cap. etc.

1434 Das hat aber ein gstallt der Appellation / das Moses so offt die Richter in schwären vnd zweiffelhafften sachen heißt zum Obersten Priester lauffen / vnd deßhalb zuo Gott vnnd seiner eroffnung selbs / wie man sicht Exod. am xviij. vnd Deut. am j. vnd xvj. Capitel.

1435 Von Eehändlen / rechte oder vnrechte Ehen beträffende / auch von den graden der sipschafft vnd magschafft / wirt eigentlich gebotten Leuit. am xviij. Cap. vnd an anderen orten mer in bücheren Mosis. Dann wo die leüt nicht zuosammen gehörend / da kan kein Ee sein / vnnd werdend deßhalb die kind dauon geboren / bastharten gehalten. Da ist auch kein erbschafft / noch heyratguot.

1436 Den elteren gebeütet auch Gott an vilen orten in seinem gsatzt / dz sie jre kind in ersamkeyt erziehind / vnd in der forcht Gottes vnderrichtind / vnd spricht vnder anderem / Dise wort / die ich dir hütt gebeüt / solt du zuo hertzen nemmen / vnd solt sie deinen kindern fleißig einscherpffen / vnd dauon reden / wenn du in deinem hauß sitzest / oder auff dem wäg gast / wenn du dich niderlegst oder auffstast / vnd solt sie binden zum zeichen auff dein händ / vnd söllend dir ein denckzedel vor deinen augen sein / vnd solt sie über deines hauses pfosten schreiben / vnd an deine thor etc.

Dargegen wie man die elteren sölle ehren / vor augen haben vnnd erneeren / wirt nicht nur im gsatzt der sitten / sonder auch in den grichts gsatzten anzeigt / darinn sie vns auch gar fleißig befolhen werdend. Von welchem wirt geredt werden / so ich nun kommen auff den todtschlag der elteren / darunder wir alles leyd das den elteren zuogefügt wirt begreiffend.

1437 Was grossen gewalts aber die elteren über die kind gehept / könnend wir auß dem fürnämlich ermässen / das Exo. am xxj. Capitel einem vatter der gar erarmet / nachgelassen wirt sein tochter zuo verkauffen / Jtem das an einem anderen ort einem vatter zuogegäben wirt der gwalt / sein tochter / so die geschwecht / dem so sie geschwecht eintweders zuolassen oder nit zuolassen. Jtem dz ein vatter wenn seine kind Gott etwas verlobt / vnd söllichs on sein wüssen vnd willen beschehen was / das glüpt hinderen vnd brächen mocht / Num. xxx. 1438 Das aber die kind enterben / nit im gwalt der elteren gestanden sey / so es die kind nit verdient / vnd es die elteren sonst auß böser anfächtung thuon wöllen / zeygt an das gsatzt Deut. xxj. Welches verbeütet das ein vatter nicht sölle den anderen sun an deß erstgebornen statt stellen.

1439 Von den erbschafften / vnd anfälen der güteren / vnnd ordenlicher nachfolg der früntschafften / wirt eigentlicher befälch geben Num. am xxvij. cap. Vnd wirt gesetzt ein fal / der sich begeben mitt den Töchteren Zelphad / die da begärtend das jres vatters namm nitt durchtilcket / sonder das jhnen mitt sampt dem

1432 Von zeügen vnd kundtschafften.
1433 Deut.19.
1434 Von appellationen.
1435 Von Eehändlen.
1436 Vonn dem ampt der elteren vnnd kinden.
1437 Von der elteren gwalt über die kind.
1438 Von enterben der kinden.
1439 Von den erbschafften.

Predig.
ein guͦter teyl deß xv. cap. im fünfften buͦch Mosis. Jm xxiiij. cap. daselbst stat / Du solt das recht deß froͤmbdlings der witwen vnnd weißlins nit biegen. Gedenck das auch du ein froͤmbdling in Egypten gewesen bist.

1432 Von den zeügen vnd zeügknussen wenn vnnd wie die am gricht anzuͦnemmen oder nit / dauon stat mitt wenig worten im gsatzt also1433 / Es sol kein einiger zeüg wider yemans auftraͤtten / über etwan ein missethat oder sünd / es sey welcherley sünd es woͤlle / die man thuͦn kan / sonder in dem mund zweyer oder dreyen zeügen sol alle sach beston. Wenn aber ein lugenhaffter zeüg wider yemants aufftritt / über jn zuͦ bezeügen ein abtraͤttung / so soͤllend die Richter fleißig vnd eigentlich fragen vnd erfaren / vnnd so sie findend das der zeüg ein falsche zeügknuß geredt / so soͤllend sie jhm thuͦn / wie er gedacht seinem bruͦder zuͦthuͦn / das du das boͤß von dir außreütist. Den Eyd aber den die Richter erforderen / vnd die thuͦn soͤllend / die spaͤn gegen einanderen habend oder zeügknuß redend / heißt der Herr auffnemmen bey der anruͤffung vnnd bezeügung deß einigen nammens Gottes / wie stat Deut. am x.Cap. ꝛc.

1434 Das hat aber ein gstallt der Appellation / das Moses so offt die Richter in schwaͤren vnd zweiffelhafften sachen heißt zum Obersten Priester lauffen / vnd deßhalb zuͦ Gott vnnd seiner eroffnung selbs / wie man sicht Exod. am xviij. vnd Deut. am j. vnd xvj. Capitel.

1435 Von Eehaͤndlen / rechte oder vnrechte Ehen betraͤffende / auch von den graden der sipschafft vnd magschafft / wirt eigentlich gebotten Leuit. am xviij. Cap. vnd an anderen orten mer in buͤcheren Mosis. Dann wo die leüt nicht zuͦsammen gehoͤrend / da kan kein Ee sein / vnnd werdend deßhalb die kind dauon geboren / bastharten gehalten. Da ist auch kein erbschafft / noch heyratguͦt.

1436 Den elteren gebeütet auch Gott an vilen orten in seinem gsatzt / dz sie jre kind in ersamkeyt erziehind / vnd in der forcht Gottes vnderrichtind / vnd spricht vnder anderem / Dise wort / die ich dir hütt gebeüt / solt du zuͦ hertzen nemmen / vnd solt sie deinen kindern fleißig einscherpffen / vnd dauon reden / wenn du in deinem hauß sitzest / oder auff dem waͤg gast / wenn du dich niderlegst oder auffstast / vnd solt sie binden zum zeichen auff dein haͤnd / vnd soͤllend dir ein denckzedel vor deinen augen sein / vnd solt sie über deines hauses pfosten schreiben / vnd an deine thor ꝛc.

Dargegen wie man die elteren soͤlle ehren / vor augen haben vnnd erneeren / wirt nicht nur im gsatzt der sitten / sonder auch in den grichts gsatzten anzeigt / darinn sie vns auch gar fleißig befolhen werdend. Von welchem wirt geredt werden / so ich nun kommen auff den todtschlag der elteren / darunder wir alles leyd das den elteren zuͦgefuͤgt wirt begreiffend.

1437 Was grossen gewalts aber die elteren über die kind gehept / koͤnnend wir auß dem fürnaͤmlich ermaͤssen / das Exo. am xxj. Capitel einem vatter der gar erarmet / nachgelassen wirt sein tochter zuͦ verkauffen / Jtem das an einem anderen ort einem vatter zuͦgegaͤben wirt der gwalt / sein tochter / so die geschwecht / dem so sie geschwecht eintweders zuͦlassen oder nit zuͦlassen. Jtem dz ein vatter wenn seine kind Gott etwas verlobt / vnd soͤllichs on sein wüssen vnd willen beschehen was / das glüpt hinderen vnd braͤchen mocht / Num. xxx. 1438 Das aber die kind enterben / nit im gwalt der elteren gestanden sey / so es die kind nit verdient / vnd es die elteren sonst auß boͤser anfaͤchtung thuͦn woͤllen / zeygt an das gsatzt Deut. xxj. Welches verbeütet das ein vatter nicht soͤlle den anderen sun an deß erstgebornen statt stellen.

1439 Von den erbschafften / vnd anfaͤlen der guͤteren / vnnd ordenlicher nachfolg der früntschafften / wirt eigentlicher befaͤlch geben Num. am xxvij. cap. Vnd wirt gesetzt ein fal / der sich begeben mitt den Toͤchteren Zelphad / die da begaͤrtend das jres vatters namm nitt durchtilcket / sonder das jhnen mitt sampt dem

1432 Von zeügen vnd kundtschafften.
1433 Deut.19.
1434 Von appellationen.
1435 Von Eehaͤndlen.
1436 Vonn dem ampt der elteren vnnd kinden.
1437 Von der elteren gwalt über die kind.
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1439 Von den erbschafften.
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[CLXV./0421] Predig. ein guͦter teyl deß xv. cap. im fünfften buͦch Mosis. Jm xxiiij. cap. daselbst stat / Du solt das recht deß froͤmbdlings der witwen vnnd weißlins nit biegen. Gedenck das auch du ein froͤmbdling in Egypten gewesen bist. 1432 Von den zeügen vnd zeügknussen wenn vnnd wie die am gricht anzuͦnemmen oder nit / dauon stat mitt wenig worten im gsatzt also 1433 / Es sol kein einiger zeüg wider yemans auftraͤtten / über etwan ein missethat oder sünd / es sey welcherley sünd es woͤlle / die man thuͦn kan / sonder in dem mund zweyer oder dreyen zeügen sol alle sach beston. Wenn aber ein lugenhaffter zeüg wider yemants aufftritt / über jn zuͦ bezeügen ein abtraͤttung / so soͤllend die Richter fleißig vnd eigentlich fragen vnd erfaren / vnnd so sie findend das der zeüg ein falsche zeügknuß geredt / so soͤllend sie jhm thuͦn / wie er gedacht seinem bruͦder zuͦthuͦn / das du das boͤß von dir außreütist. Den Eyd aber den die Richter erforderen / vnd die thuͦn soͤllend / die spaͤn gegen einanderen habend oder zeügknuß redend / heißt der Herr auffnemmen bey der anruͤffung vnnd bezeügung deß einigen nammens Gottes / wie stat Deut. am x.Cap. ꝛc. 1434 Das hat aber ein gstallt der Appellation / das Moses so offt die Richter in schwaͤren vnd zweiffelhafften sachen heißt zum Obersten Priester lauffen / vnd deßhalb zuͦ Gott vnnd seiner eroffnung selbs / wie man sicht Exod. am xviij. vnd Deut. am j. vnd xvj. Capitel. 1435 Von Eehaͤndlen / rechte oder vnrechte Ehen betraͤffende / auch von den graden der sipschafft vnd magschafft / wirt eigentlich gebotten Leuit. am xviij. Cap. vnd an anderen orten mer in buͤcheren Mosis. Dann wo die leüt nicht zuͦsammen gehoͤrend / da kan kein Ee sein / vnnd werdend deßhalb die kind dauon geboren / bastharten gehalten. Da ist auch kein erbschafft / noch heyratguͦt. 1436 Den elteren gebeütet auch Gott an vilen orten in seinem gsatzt / dz sie jre kind in ersamkeyt erziehind / vnd in der forcht Gottes vnderrichtind / vnd spricht vnder anderem / Dise wort / die ich dir hütt gebeüt / solt du zuͦ hertzen nemmen / vnd solt sie deinen kindern fleißig einscherpffen / vnd dauon reden / wenn du in deinem hauß sitzest / oder auff dem waͤg gast / wenn du dich niderlegst oder auffstast / vnd solt sie binden zum zeichen auff dein haͤnd / vnd soͤllend dir ein denckzedel vor deinen augen sein / vnd solt sie über deines hauses pfosten schreiben / vnd an deine thor ꝛc. Dargegen wie man die elteren soͤlle ehren / vor augen haben vnnd erneeren / wirt nicht nur im gsatzt der sitten / sonder auch in den grichts gsatzten anzeigt / darinn sie vns auch gar fleißig befolhen werdend. Von welchem wirt geredt werden / so ich nun kommen auff den todtschlag der elteren / darunder wir alles leyd das den elteren zuͦgefuͤgt wirt begreiffend. 1437 Was grossen gewalts aber die elteren über die kind gehept / koͤnnend wir auß dem fürnaͤmlich ermaͤssen / das Exo. am xxj. Capitel einem vatter der gar erarmet / nachgelassen wirt sein tochter zuͦ verkauffen / Jtem das an einem anderen ort einem vatter zuͦgegaͤben wirt der gwalt / sein tochter / so die geschwecht / dem so sie geschwecht eintweders zuͦlassen oder nit zuͦlassen. Jtem dz ein vatter wenn seine kind Gott etwas verlobt / vnd soͤllichs on sein wüssen vnd willen beschehen was / das glüpt hinderen vnd braͤchen mocht / Num. xxx. 1438 Das aber die kind enterben / nit im gwalt der elteren gestanden sey / so es die kind nit verdient / vnd es die elteren sonst auß boͤser anfaͤchtung thuͦn woͤllen / zeygt an das gsatzt Deut. xxj. Welches verbeütet das ein vatter nicht soͤlle den anderen sun an deß erstgebornen statt stellen. 1439 Von den erbschafften / vnd anfaͤlen der guͤteren / vnnd ordenlicher nachfolg der früntschafften / wirt eigentlicher befaͤlch geben Num. am xxvij. cap. Vnd wirt gesetzt ein fal / der sich begeben mitt den Toͤchteren Zelphad / die da begaͤrtend das jres vatters namm nitt durchtilcket / sonder das jhnen mitt sampt dem 1432 Von zeügen vnd kundtschafften. 1433 Deut.19. 1434 Von appellationen. 1435 Von Eehaͤndlen. 1436 Vonn dem ampt der elteren vnnd kinden. 1437 Von der elteren gwalt über die kind. 1438 Von enterben der kinden. 1439 Von den erbschafften.

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Zitationshilfe: Bullinger, Heinrich: Haußbuoch. Zürich, 1558, S. CLXV.. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/bullinger_haussbuoch_1558/421>, abgerufen am 22.11.2024.