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Bullinger, Heinrich: Haußbuoch. Zürich, 1558.

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Die Ein vnd zwentzigste
brechind zuo letst auch auß in lesterung wider Gott. Sunst ist niemand der nitt wüsse / das deß leibs vnd deß gemüts übungen / so mit dem gifft der gwünsucht nicht befleckt / vnd mit denen einer weder jm selb noch ander leüten schadet / nit vnzimlich vnd nit verbotten sind.

1020 Darnach gehört auch der wuocher hiehär. Wuocher aber ist / so du einem anderen dein guot gibst zuo nutzen vnd zuo bruchen / als dein acker / dein huß / dein gält / oder etwas anders / dauon du järlich etwas nutzes von jm empfachst. Dann hast ein hof / ein guot / acker / matten / weiden / wynräben / hüser / gält / die lyhest du einem anderen / mit einer gewüssen verkommung / was er dir für nutzung darfür geben wil. Diser contract vnd söliche verkomnuß ist für sich selb nit vnrecht / noch in der h. gschrifft verdampt. Vnd das wörtli wuocher / ist an jm selb nit vnerlich / sunder der mißbruch macht jm ein bösen nammen / dermaß das es nit vnbillich auff den hüttigen tag von jederman gschohen vnd gehasset wirt. Der wuocher wirt in der gschrifft verdampt / so verr er geschicht auß boßheit / vnd mit nachteil vnd schaden deß menschen. Dann wär wolt sunst einem verbieten / das er nicht möchte sein acker / sein huß / sein gält / einem anderen fürsetzen zuo nutzen vnd zuo bruchen umb ein zimliche billiche nutzung? Kauffen je vnd vßlyhen / vnd was der Contracten sind / die sind nit vnrecht noch verbotten. Vnd wie der / der vßlycht / dem anderen guots thuon sol / also sol auch der / der empfacht / der guotthat nicht vergebens begären / oder die selb vergäbens bruchen zuo nachteil deß der jm fürsetzt vnnd guots thuot. Nit red ich hie von lauterem guots thuon / welches ein andere gestalt vnd ein anders bedencken hat / von welchem man lißt Luce am vj. cap. So jr lyhend denen / von denen jrs hoffend wider zuo empfahen etc. So haltend die rechtsuerstendigen von disem also / daß das nicht ein wuocher seye / wenn zuo der summa die einer empfacht / noch etwas weiteren vorschusses gestellt wirt / den der schuldner dem der jm fürsetzt über das hauptguot bezalen sol / so verr das geschicht mit geding deß widerkauffs / dann es hört jetzund auff ein gelihen gält sein / wenn es dermassen inn deß anderen gewalt gestellt wirdt / das wenn der schuldner nit wil / das es der / der es außlycht / nit wider forderen darff / biß das er die nutzung / deren sich der schuldner verbunden hat / widerlegt vnd bezalt. Dann ein sölichs lyhen ist als vil als ein kauff. Sie sagend aber dz der wuocher nit im kauffen / sonder allein jm lyhen (welches vergäben geschähen sol) begangen werde. Darumb sähe man in disen hendlen zuo beden seiten auff die regel / Was du wilt das dir geschech / das thuo auch einem anderen / vnd was du wilt das dir nicht geschäch / das thuo auch ander leüten nicht. Jtem der heilig Apostel Paulus sagt / Niemands betriege vnd verfortheile seinen bruoder in einichem handel. Jch weiß wol was man hie ynwirfft vom gält / daß das nit also bleibe wie acker / räben etc. sonder es brauche sich hinweg / darumb so möge man mit keinem rechten vom gält einige nutzung empfahen. Wenn aber einer dem anderen gält gibt / mit dem er güter / höf / acker oder räben kaufft / oder sunst damit wirbt vnd gewünt / so sihe ich nit vrsach / dz ein biderman nit äben als wol zimliche nutzung von seinem gält nemmen möge / als gleich von einem ligenden guot. Der das gält vßglihen / hette mögen ein guot darumb kauffen / von welchem er alle nutzung gehabt hette / Nun aber / so gibt er sein gält einem anderen zuo nutzen vnd zuo brauchen / der kaufft vnd überkumpt jm selb mit dem gält / das er also empfangen / ein guot / auß dem er sein gantz gsind erneert. Darnebend gibt er dem von dem er das gält empfangen ein gwüssen teil der nutzung. Vnd wenn er jms gar wider erlegt / so ist dann das guot sein eigen / vnnd ist deß järlichen zinßgäbens auch entprosten vnnd entlediget. Jn einem sölichen Contract acht ich nicht das jemandt sagen könne / das der arm durch wuocher getruckt werde / dieweil es offenbar ist / das dem armen vil mer mit sölichem wuocher geholffen wirt. Darumb so wirt der wuocher inn dem

1020 Wuocher.

Die Ein vnd zwentzigste
brechind zuͦ letst auch auß in lesterung wider Gott. Sunst ist niemand der nitt wüsse / das deß leibs vnd deß gemuͤts uͤbungen / so mit dem gifft der gwünsucht nicht befleckt / vnd mit denen einer weder jm selb noch ander leüten schadet / nit vnzimlich vnd nit verbotten sind.

1020 Darnach gehoͤrt auch der wuͦcher hiehaͤr. Wuͦcher aber ist / so du einem anderen dein guͦt gibst zuͦ nutzen vnd zuͦ bruchen / als dein acker / dein huß / dein gaͤlt / oder etwas anders / dauon du jaͤrlich etwas nutzes von jm empfachst. Dann hast ein hof / ein guͦt / acker / matten / weiden / wynraͤben / hüser / gaͤlt / die lyhest du einem anderen / mit einer gewüssen verkommung / was er dir für nutzung darfür geben wil. Diser contract vnd soͤliche verkomnuß ist für sich selb nit vnrecht / noch in der h. gschrifft verdampt. Vnd das woͤrtli wuͦcher / ist an jm selb nit vnerlich / sunder der mißbruch macht jm ein boͤsen nammen / dermaß das es nit vnbillich auff den hüttigen tag von jederman gschohen vnd gehasset wirt. Der wuͦcher wirt in der gschrifft verdampt / so verr er geschicht auß boßheit / vnd mit nachteil vnd schaden deß menschen. Dann waͤr wolt sunst einem verbieten / das er nicht moͤchte sein acker / sein huß / sein gaͤlt / einem anderen fürsetzen zuͦ nutzen vnd zuͦ bruchen umb ein zimliche billiche nutzung? Kauffen je vnd vßlyhen / vnd was der Contracten sind / die sind nit vnrecht noch verbotten. Vnd wie der / der vßlycht / dem anderen guͦts thuͦn sol / also sol auch der / der empfacht / der guͦtthat nicht vergebens begaͤren / oder die selb vergaͤbens bruchen zuͦ nachteil deß der jm fürsetzt vnnd guͦts thuͦt. Nit red ich hie von lauterem guͦts thuͦn / welches ein andere gestalt vnd ein anders bedencken hat / von welchem man lißt Luce am vj. cap. So jr lyhend denen / von denen jrs hoffend wider zuͦ empfahen ꝛc. So haltend die rechtsuerstendigen von disem also / daß das nicht ein wuͦcher seye / wenn zuͦ der summa die einer empfacht / noch etwas weiteren vorschusses gestellt wirt / den der schuldner dem der jm fürsetzt über das hauptguͦt bezalen sol / so verr das geschicht mit geding deß widerkauffs / dann es hoͤrt jetzund auff ein gelihen gaͤlt sein / wenn es dermassen inn deß anderen gewalt gestellt wirdt / das wenn der schuldner nit wil / das es der / der es außlycht / nit wider forderen darff / biß das er die nutzung / deren sich der schuldner verbunden hat / widerlegt vnd bezalt. Dann ein soͤlichs lyhen ist als vil als ein kauff. Sie sagend aber dz der wuͦcher nit im kauffen / sonder allein jm lyhen (welches vergaͤben geschaͤhen sol) begangen werde. Darumb saͤhe man in disen hendlen zuͦ beden seiten auff die regel / Was du wilt das dir geschech / das thuͦ auch einem anderen / vnd was du wilt das dir nicht geschaͤch / das thuͦ auch ander leüten nicht. Jtem der heilig Apostel Paulus sagt / Niemands betriege vnd verfortheile seinen bruͦder in einichem handel. Jch weiß wol was man hie ynwirfft vom gaͤlt / daß das nit also bleibe wie acker / raͤben ꝛc. sonder es brauche sich hinweg / darumb so moͤge man mit keinem rechten vom gaͤlt einige nutzung empfahen. Wenn aber einer dem anderen gaͤlt gibt / mit dem er guͤter / hoͤf / acker oder raͤben kaufft / oder sunst damit wirbt vnd gewünt / so sihe ich nit vrsach / dz ein biderman nit aͤben als wol zimliche nutzung von seinem gaͤlt nemmen moͤge / als gleich von einem ligenden guͦt. Der das gaͤlt vßglihen / hette moͤgen ein guͦt darumb kauffen / von welchem er alle nutzung gehabt hette / Nun aber / so gibt er sein gaͤlt einem anderen zuͦ nutzen vnd zuͦ brauchen / der kaufft vnd überkumpt jm selb mit dem gaͤlt / das er also empfangen / ein guͦt / auß dem er sein gantz gsind erneert. Darnebend gibt er dem von dem er das gaͤlt empfangen ein gwüssen teil der nutzung. Vnd wenn er jms gar wider erlegt / so ist dann das guͦt sein eigen / vnnd ist deß jaͤrlichen zinßgaͤbens auch entprosten vnnd entlediget. Jn einem soͤlichen Contract acht ich nicht das jemandt sagen koͤnne / das der arm durch wuͦcher getruckt werde / dieweil es offenbar ist / das dem armen vil mer mit soͤlichem wuͦcher geholffen wirt. Darumb so wirt der wuͦcher inn dem

1020 Wuͦcher.
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                   Nit red ich hie von lauterem gu&#x0366;ts thu&#x0366;n / welches ein andere gestalt vnd ein
                   anders bedencken hat / von welchem man lißt Luce am vj. cap. So jr lyhend denen /
                   von denen jrs hoffend wider zu&#x0366; empfahen &#xA75B;c. So haltend die rechtsuerstendigen
                   von disem also / daß das nicht ein wu&#x0366;cher seye / wenn zu&#x0366; der summa die einer
                   empfacht / noch etwas weiteren vorschusses gestellt wirt / den der schuldner dem
                   der jm fürsetzt über das hauptgu&#x0366;t bezalen sol / so verr das geschicht mit geding
                   deß widerkauffs / dann es ho&#x0364;rt jetzund auff ein gelihen ga&#x0364;lt sein / wenn es
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                   deren sich der schuldner verbunden hat / widerlegt vnd bezalt. Dann ein so&#x0364;lichs
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                   sa&#x0364;he man in disen hendlen zu&#x0366; beden seiten auff die regel / Was du wilt das dir
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[[116]/0324] Die Ein vnd zwentzigste brechind zuͦ letst auch auß in lesterung wider Gott. Sunst ist niemand der nitt wüsse / das deß leibs vnd deß gemuͤts uͤbungen / so mit dem gifft der gwünsucht nicht befleckt / vnd mit denen einer weder jm selb noch ander leüten schadet / nit vnzimlich vnd nit verbotten sind. 1020 Darnach gehoͤrt auch der wuͦcher hiehaͤr. Wuͦcher aber ist / so du einem anderen dein guͦt gibst zuͦ nutzen vnd zuͦ bruchen / als dein acker / dein huß / dein gaͤlt / oder etwas anders / dauon du jaͤrlich etwas nutzes von jm empfachst. Dann hast ein hof / ein guͦt / acker / matten / weiden / wynraͤben / hüser / gaͤlt / die lyhest du einem anderen / mit einer gewüssen verkommung / was er dir für nutzung darfür geben wil. Diser contract vnd soͤliche verkomnuß ist für sich selb nit vnrecht / noch in der h. gschrifft verdampt. Vnd das woͤrtli wuͦcher / ist an jm selb nit vnerlich / sunder der mißbruch macht jm ein boͤsen nammen / dermaß das es nit vnbillich auff den hüttigen tag von jederman gschohen vnd gehasset wirt. Der wuͦcher wirt in der gschrifft verdampt / so verr er geschicht auß boßheit / vnd mit nachteil vnd schaden deß menschen. Dann waͤr wolt sunst einem verbieten / das er nicht moͤchte sein acker / sein huß / sein gaͤlt / einem anderen fürsetzen zuͦ nutzen vnd zuͦ bruchen umb ein zimliche billiche nutzung? Kauffen je vnd vßlyhen / vnd was der Contracten sind / die sind nit vnrecht noch verbotten. Vnd wie der / der vßlycht / dem anderen guͦts thuͦn sol / also sol auch der / der empfacht / der guͦtthat nicht vergebens begaͤren / oder die selb vergaͤbens bruchen zuͦ nachteil deß der jm fürsetzt vnnd guͦts thuͦt. Nit red ich hie von lauterem guͦts thuͦn / welches ein andere gestalt vnd ein anders bedencken hat / von welchem man lißt Luce am vj. cap. So jr lyhend denen / von denen jrs hoffend wider zuͦ empfahen ꝛc. So haltend die rechtsuerstendigen von disem also / daß das nicht ein wuͦcher seye / wenn zuͦ der summa die einer empfacht / noch etwas weiteren vorschusses gestellt wirt / den der schuldner dem der jm fürsetzt über das hauptguͦt bezalen sol / so verr das geschicht mit geding deß widerkauffs / dann es hoͤrt jetzund auff ein gelihen gaͤlt sein / wenn es dermassen inn deß anderen gewalt gestellt wirdt / das wenn der schuldner nit wil / das es der / der es außlycht / nit wider forderen darff / biß das er die nutzung / deren sich der schuldner verbunden hat / widerlegt vnd bezalt. Dann ein soͤlichs lyhen ist als vil als ein kauff. Sie sagend aber dz der wuͦcher nit im kauffen / sonder allein jm lyhen (welches vergaͤben geschaͤhen sol) begangen werde. Darumb saͤhe man in disen hendlen zuͦ beden seiten auff die regel / Was du wilt das dir geschech / das thuͦ auch einem anderen / vnd was du wilt das dir nicht geschaͤch / das thuͦ auch ander leüten nicht. Jtem der heilig Apostel Paulus sagt / Niemands betriege vnd verfortheile seinen bruͦder in einichem handel. Jch weiß wol was man hie ynwirfft vom gaͤlt / daß das nit also bleibe wie acker / raͤben ꝛc. sonder es brauche sich hinweg / darumb so moͤge man mit keinem rechten vom gaͤlt einige nutzung empfahen. Wenn aber einer dem anderen gaͤlt gibt / mit dem er guͤter / hoͤf / acker oder raͤben kaufft / oder sunst damit wirbt vnd gewünt / so sihe ich nit vrsach / dz ein biderman nit aͤben als wol zimliche nutzung von seinem gaͤlt nemmen moͤge / als gleich von einem ligenden guͦt. Der das gaͤlt vßglihen / hette moͤgen ein guͦt darumb kauffen / von welchem er alle nutzung gehabt hette / Nun aber / so gibt er sein gaͤlt einem anderen zuͦ nutzen vnd zuͦ brauchen / der kaufft vnd überkumpt jm selb mit dem gaͤlt / das er also empfangen / ein guͦt / auß dem er sein gantz gsind erneert. Darnebend gibt er dem von dem er das gaͤlt empfangen ein gwüssen teil der nutzung. Vnd wenn er jms gar wider erlegt / so ist dann das guͦt sein eigen / vnnd ist deß jaͤrlichen zinßgaͤbens auch entprosten vnnd entlediget. Jn einem soͤlichen Contract acht ich nicht das jemandt sagen koͤnne / das der arm durch wuͦcher getruckt werde / dieweil es offenbar ist / das dem armen vil mer mit soͤlichem wuͦcher geholffen wirt. Darumb so wirt der wuͦcher inn dem 1020 Wuͦcher.

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Zitationshilfe: Bullinger, Heinrich: Haußbuoch. Zürich, 1558, S. [116]. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/bullinger_haussbuoch_1558/324>, abgerufen am 24.11.2024.