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Bullinger, Heinrich: Haußbuoch. Zürich, 1558.

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Predig.
da gschicht durchs nemmen. Welches auch in vil wäg beschicht. 1014 Zum ersten durch diebstal / von dem ich daoben schon etwas geredt hab. Der gschicht aber nit allein so einer einem gält entregt vnd entfrömbdet / sunder auch inn allerley wahren vnd güteren / in acker vnd matten / so man die marchstein verruckt vnd versetzt / auch in eines jeden rechten / so das verenderet / abgschlagen / auffgehebt / oder one wüssen vnd bewilligung deß anderen / das ist / deß rechten besitzers / auffzogen wirt. Dann Leuit.xix. spricht der Herr / 1015 Jr söllend nit stälen noch liegen / noch falschlich handlen einer mit dem anderen. Vnd Paulus zun Epheseren1016 / Legend hin die lugen / vnd redend die warheit ein jeder mit seinem nechsten / sittmal wir vnder einander glider sind. Wär gstolen hat / der stäle nit mee / sunder arbeite / vnd schaffe mit den henden etwas redlichs / auff das er habe zuo geben dem dürfftigen. 1017 Vnd dises mag auch gar nach auff alle ämpter deß menschen gezogen werden. Dann welcher sein pflichtig vnd schuldig ampt nit thuot / ja nit thuot das er von rechtem thuon solt / der sündiget wider dz gebott. Als so ein vatter sein ampt nicht thuot gegen seinem gesind / dargegen auch dz gesind deß vatters guot durchhin richt / vnd den vatter der gern wol hauß hette / betreügt / vnd mit kippen vnd abtragen verderbt. Jtem so ein herr (wiewol das mag gezogen werden zum Titel de dato damno retinendo) seinen lehleüten zuostreng ist / oder dargegen die lehenleüt müssig gond / vnd dem herren das sein verthuond / vnfleissig bauwend / vnd muotwillig ein ding verschwendend. Also sündet auch der knecht wider dises gebott / so er nit mit allen trewen seins herren sachen vnd nutz fürderet vnd schaffet. Deß selben gleichen sündend auch die mägdt hiewider inn jrem ampt wider jhre frouwen / so sie das selb vnderlassend. Dann auff dises gebott sicht der heilig Apostel Paulus / da er dem Tito gebütet vnd spricht / Die knecht verman / das sie jren herren vnderthenig seyend / in allen dingen gefellig / nit widerbällind / nit entragind / sunder alle guote trew erzeigind / auff das sie die leer Gottes vnsers heilands zierind in allen stucken. Dergleichen leert er auch Eph. vj. Colos. iij. j.Tim.vj. Dann hiehär gehört die leer von dem ampt der herren vnd der diensten (so vil die haußhaltung belanget) vnd was dergleichen mer ist.

1018 Es gehört auch hiehär raub vnd betrug / die sich beide weit außstreckend. Betrug ist vnermäßlich / dann deß menschen list vnd boßheit ist ein tieffer abgrund. So habend die menschen vil vnd mengerley künsten vnd rencken / die niemand all erzellen kan. So vil den raub belanget / so gschicht er nit allweg mit gwaltiger hand / sunder etwan auch mit list / vnd mit der zungen / vnd sind die röuber nit all in den wälden vnd auff der weite / sunder auch etwan mitten in den stetten. Du raubist deinem nechsten das sein vnder dem tittel vnd schein deß rechten / so du mit arglistigem schwätzen / mit miet vnd gaaben / vnd anderen bösen künsten die richter dahin bringst / das sie vrteilend das dir wol kumpt / da du aber kein recht hast. Etlich beraubend auch etwan die rechten erben grosser erbschafften mit dem tittel vnd nammen der schenckungen vnd vergabungen. Söliche list vnd beschissz / gehörend all vnder den raub vnd betrug / vnd werdend mit einander alle vnder den diebstal gezelt.

1019 Das spilen auch / ob es gleich mit bewilligung geschicht deren die da spilend / noch dieweil ein jeder ynbrünstig begärt dem anderen das sein abzuogwünnen / vnd darüber das blind glück / das ist / die würffel vnd karten / seines guots richter vnd außteiler sein laßt / so ist es billich je vnd je vonn den gottsgelerten verworffen vnd verdampt worden. Es hat auch der Keiser Justinianus / wie man findt Cod.lib.3. Tit.ultimo / auß betrachtung deß nutzes aller seiner vnderthonen / gesetzt vnd geordnet / das niemand sölle spilen / weder in besonderen / noch in offnen vnd gemeinen heüseren. Dann wie wol das brättspil ein alt ding / noch seye offt vil weinens darauß eruolget / dann vil verspilend damit all jr guot / vnd

1014 Vom schaden / der durch nemmen zuogefügt wirt.
1015 Diebstal.
1016 Ephes.4.
1017 So einer sein ampt nit thuot.
1018 Raub vnd betrug.
1019 Spilen.

Predig.
da gschicht durchs nemmen. Welches auch in vil waͤg beschicht. 1014 Zum ersten durch diebstal / von dem ich daoben schon etwas geredt hab. Der gschicht aber nit allein so einer einem gaͤlt entregt vnd entfroͤmbdet / sunder auch inn allerley wahren vnd guͤteren / in acker vnd matten / so man die marchstein verruckt vnd versetzt / auch in eines jeden rechten / so das verenderet / abgschlagen / auffgehebt / oder one wüssen vnd bewilligung deß anderen / das ist / deß rechten besitzers / auffzogen wirt. Dann Leuit.xix. spricht der Herr / 1015 Jr soͤllend nit staͤlen noch liegen / noch falschlich handlen einer mit dem anderen. Vnd Paulus zun Epheseren1016 / Legend hin die lugen / vnd redend die warheit ein jeder mit seinem nechsten / sittmal wir vnder einander glider sind. Waͤr gstolen hat / der staͤle nit mee / sunder arbeite / vnd schaffe mit den henden etwas redlichs / auff das er habe zuͦ geben dem dürfftigen. 1017 Vnd dises mag auch gar nach auff alle aͤmpter deß menschen gezogen werden. Dann welcher sein pflichtig vnd schuldig ampt nit thuͦt / ja nit thuͦt das er von rechtem thuͦn solt / der sündiget wider dz gebott. Als so ein vatter sein ampt nicht thuͦt gegen seinem gesind / dargegen auch dz gesind deß vatters guͦt durchhin richt / vnd den vatter der gern wol hauß hette / betreügt / vnd mit kippen vnd abtragen verderbt. Jtem so ein herr (wiewol das mag gezogen werden zum Titel de dato damno retinendo) seinen lehleüten zuͦstreng ist / oder dargegen die lehenleüt muͤssig gond / vnd dem herren das sein verthuͦnd / vnfleissig bauwend / vnd muͦtwillig ein ding verschwendend. Also sündet auch der knecht wider dises gebott / so er nit mit allen trewen seins herren sachen vnd nutz fürderet vnd schaffet. Deß selben gleichen sündend auch die maͤgdt hiewider inn jrem ampt wider jhre frouwen / so sie das selb vnderlassend. Dann auff dises gebott sicht der heilig Apostel Paulus / da er dem Tito gebütet vnd spricht / Die knecht verman / das sie jren herren vnderthenig seyend / in allen dingen gefellig / nit widerbaͤllind / nit entragind / sunder alle guͦte trew erzeigind / auff das sie die leer Gottes vnsers heilands zierind in allen stucken. Dergleichen leert er auch Eph. vj. Colos. iij. j.Tim.vj. Dann hiehaͤr gehoͤrt die leer von dem ampt der herren vnd der diensten (so vil die haußhaltung belanget) vnd was dergleichen mer ist.

1018 Es gehoͤrt auch hiehaͤr raub vnd betrug / die sich beide weit außstreckend. Betrug ist vnermaͤßlich / dann deß menschen list vnd boßheit ist ein tieffer abgrund. So habend die menschen vil vnd mengerley künsten vnd rencken / die niemand all erzellen kan. So vil den raub belanget / so gschicht er nit allweg mit gwaltiger hand / sunder etwan auch mit list / vnd mit der zungen / vnd sind die roͤuber nit all in den waͤlden vnd auff der weite / sunder auch etwan mitten in den stetten. Du raubist deinem nechsten das sein vnder dem tittel vnd schein deß rechten / so du mit arglistigem schwaͤtzen / mit miet vnd gaaben / vnd anderen boͤsen künsten die richter dahin bringst / das sie vrteilend das dir wol kumpt / da du aber kein recht hast. Etlich beraubend auch etwan die rechten erben grosser erbschafften mit dem tittel vnd nammen der schenckungen vnd vergabungen. Soͤliche list vnd beschissz / gehoͤrend all vnder den raub vnd betrug / vnd werdend mit einander alle vnder den diebstal gezelt.

1019 Das spilen auch / ob es gleich mit bewilligung geschicht deren die da spilend / noch dieweil ein jeder ynbrünstig begaͤrt dem anderen das sein abzuͦgwünnen / vnd darüber das blind glück / das ist / die würffel vnd karten / seines guͦts richter vnd außteiler sein laßt / so ist es billich je vnd je vonn den gottsgelerten verworffen vnd verdampt worden. Es hat auch der Keiser Justinianus / wie man findt Cod.lib.3. Tit.ultimo / auß betrachtung deß nutzes aller seiner vnderthonen / gesetzt vnd geordnet / das niemand soͤlle spilen / weder in besonderen / noch in offnen vnd gemeinen heüseren. Dann wie wol das braͤttspil ein alt ding / noch seye offt vil weinens darauß eruͦlget / dann vil verspilend damit all jr guͦt / vnd

1014 Vom schaden / der durch nemmen zuͦgefuͤgt wirt.
1015 Diebstal.
1016 Ephes.4.
1017 So einer sein ampt nit thuͦt.
1018 Raub vnd betrug.
1019 Spilen.
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                   ein herr (wiewol das mag gezogen werden zum Titel de dato damno retinendo) seinen
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                   verschwendend. Also sündet auch der knecht wider dises gebott / so er nit mit
                   allen trewen seins herren sachen vnd nutz fürderet vnd schaffet. Deß selben
                   gleichen sündend auch die ma&#x0364;gdt hiewider inn jrem ampt wider jhre frouwen / so sie
                   das selb vnderlassend. Dann auff dises gebott sicht der heilig Apostel Paulus / da
                   er dem Tito gebütet vnd spricht / Die knecht verman / das sie jren herren
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[CXVI./0323] Predig. da gschicht durchs nemmen. Welches auch in vil waͤg beschicht. 1014 Zum ersten durch diebstal / von dem ich daoben schon etwas geredt hab. Der gschicht aber nit allein so einer einem gaͤlt entregt vnd entfroͤmbdet / sunder auch inn allerley wahren vnd guͤteren / in acker vnd matten / so man die marchstein verruckt vnd versetzt / auch in eines jeden rechten / so das verenderet / abgschlagen / auffgehebt / oder one wüssen vnd bewilligung deß anderen / das ist / deß rechten besitzers / auffzogen wirt. Dann Leuit.xix. spricht der Herr / 1015 Jr soͤllend nit staͤlen noch liegen / noch falschlich handlen einer mit dem anderen. Vnd Paulus zun Epheseren 1016 / Legend hin die lugen / vnd redend die warheit ein jeder mit seinem nechsten / sittmal wir vnder einander glider sind. Waͤr gstolen hat / der staͤle nit mee / sunder arbeite / vnd schaffe mit den henden etwas redlichs / auff das er habe zuͦ geben dem dürfftigen. 1017 Vnd dises mag auch gar nach auff alle aͤmpter deß menschen gezogen werden. Dann welcher sein pflichtig vnd schuldig ampt nit thuͦt / ja nit thuͦt das er von rechtem thuͦn solt / der sündiget wider dz gebott. Als so ein vatter sein ampt nicht thuͦt gegen seinem gesind / dargegen auch dz gesind deß vatters guͦt durchhin richt / vnd den vatter der gern wol hauß hette / betreügt / vnd mit kippen vnd abtragen verderbt. Jtem so ein herr (wiewol das mag gezogen werden zum Titel de dato damno retinendo) seinen lehleüten zuͦstreng ist / oder dargegen die lehenleüt muͤssig gond / vnd dem herren das sein verthuͦnd / vnfleissig bauwend / vnd muͦtwillig ein ding verschwendend. Also sündet auch der knecht wider dises gebott / so er nit mit allen trewen seins herren sachen vnd nutz fürderet vnd schaffet. Deß selben gleichen sündend auch die maͤgdt hiewider inn jrem ampt wider jhre frouwen / so sie das selb vnderlassend. Dann auff dises gebott sicht der heilig Apostel Paulus / da er dem Tito gebütet vnd spricht / Die knecht verman / das sie jren herren vnderthenig seyend / in allen dingen gefellig / nit widerbaͤllind / nit entragind / sunder alle guͦte trew erzeigind / auff das sie die leer Gottes vnsers heilands zierind in allen stucken. Dergleichen leert er auch Eph. vj. Colos. iij. j.Tim.vj. Dann hiehaͤr gehoͤrt die leer von dem ampt der herren vnd der diensten (so vil die haußhaltung belanget) vnd was dergleichen mer ist. 1018 Es gehoͤrt auch hiehaͤr raub vnd betrug / die sich beide weit außstreckend. Betrug ist vnermaͤßlich / dann deß menschen list vnd boßheit ist ein tieffer abgrund. So habend die menschen vil vnd mengerley künsten vnd rencken / die niemand all erzellen kan. So vil den raub belanget / so gschicht er nit allweg mit gwaltiger hand / sunder etwan auch mit list / vnd mit der zungen / vnd sind die roͤuber nit all in den waͤlden vnd auff der weite / sunder auch etwan mitten in den stetten. Du raubist deinem nechsten das sein vnder dem tittel vnd schein deß rechten / so du mit arglistigem schwaͤtzen / mit miet vnd gaaben / vnd anderen boͤsen künsten die richter dahin bringst / das sie vrteilend das dir wol kumpt / da du aber kein recht hast. Etlich beraubend auch etwan die rechten erben grosser erbschafften mit dem tittel vnd nammen der schenckungen vnd vergabungen. Soͤliche list vnd beschissz / gehoͤrend all vnder den raub vnd betrug / vnd werdend mit einander alle vnder den diebstal gezelt. 1019 Das spilen auch / ob es gleich mit bewilligung geschicht deren die da spilend / noch dieweil ein jeder ynbrünstig begaͤrt dem anderen das sein abzuͦgwünnen / vnd darüber das blind glück / das ist / die würffel vnd karten / seines guͦts richter vnd außteiler sein laßt / so ist es billich je vnd je vonn den gottsgelerten verworffen vnd verdampt worden. Es hat auch der Keiser Justinianus / wie man findt Cod.lib.3. Tit.ultimo / auß betrachtung deß nutzes aller seiner vnderthonen / gesetzt vnd geordnet / das niemand soͤlle spilen / weder in besonderen / noch in offnen vnd gemeinen heüseren. Dann wie wol das braͤttspil ein alt ding / noch seye offt vil weinens darauß eruͦlget / dann vil verspilend damit all jr guͦt / vnd 1014 Vom schaden / der durch nemmen zuͦgefuͤgt wirt. 1015 Diebstal. 1016 Ephes.4. 1017 So einer sein ampt nit thuͦt. 1018 Raub vnd betrug. 1019 Spilen.

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Zitationshilfe: Bullinger, Heinrich: Haußbuoch. Zürich, 1558, S. CXVI.. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/bullinger_haussbuoch_1558/323>, abgerufen am 24.11.2024.