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Bullinger, Heinrich: Haußbuoch. Zürich, 1558.

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Die Achtzehende
thuond / dann der gwaltig tregt dz schwärt nit vergäben / dann er ist Gottes diener / ein recher zur straff über den der böses thuot. Vß welcher leer deß h. Apostels wir abnemmend / dz von vns allen erfordert wirt / dz wir Gott die raach laßind / vnd dz es sich nit gebüre / dz yeman sich selbs räche. Die gmein vnd ordenlich rach aber ist drumb nit verbotten / dann Gott der da spricht / Mein ist die rach ich wils vergälten / der befilcht vnd übergibt diß sein rach / die jm gegeben vnd heimgsetzt ist worden / der Oberkeit. Darumb so stat der Oberkeit zuo / das sie mit dem schwärt straffe / so yeman vnbill vnd gwallt geschicht / vnd das vß gheiß / in nammen vnd an statt Gottes. Deßhalb817 wenn ein Oberkeit strafft / so strafft Gott / deß alle rach ist / durch sie / die auch darumb mit Gottes nammen genennt wirt. Zuo dem allem so stat auch heiter geschriben / den übelthäter solt du nit leben lassen. Jtem818 / Ein weiser Künig zerströwt die gottlosen / vnd laufft über sie mit dem rad. Jtem819 / Der Herr hasset äben als wol den / der den übelthäter vngestrafft hinlaßt / als den der den vnschuldigen verurteylet vnd strafft. 820 So sind auch exempel in der gschrifft / die vns anzeigend vnnd bezeügend / das etliche Gott damit hefftig erzürnet / das sie mit verkerter gnad denen verschonet habend / die aber Gott mit dem schwärt hat geheissen vmb bringen. Von dem Saul reden ich namlich vnd von Achab. Dargegen sind auch vnzalbar vil exempel frommer redlicher Fürsten / die da bezeügend / das sie groß lob erlangt durch das / dz sie die lasterhafften gestrafft habend / dann es versündet sich kein Fürst noch Oberer / vnd darff jm nichts drumb zeförchten wenn er ein schädlichen lasterhafften menschen richtet vnd an dem leben strafft. Darumb wirt das im gsatzt so offt vnd dick gemäldet / sein bluot sey auff jhm. Denn aber wirt das bluot deß lasterhafften der Oberkeit zur sünd gerechnet / wenn sie in jrem ampt hinläßig vnd liederlich ist / vnd denen gnad erzeigt / die jhr nit wärt sind / vnd so sie den vnschuldigen nicht schirmpt vnd rettet. Dann dennzuomal wirt sie teylhafft der vnbill vnd deß vergoßnen gerechten bluots / welches sie nitt richt / so sie dem verschonet / auff dessen halß Gott das schwärt hat geheissen richten. 821 Vnnd ist söllicher ernst vnnd sölliche reühe der Oberkeyt im straaffen der lasterhafften / kein grausamme noch grimmige / wie man es aber mitt vnwaarheyt nennt / sonder die verkert gnad / die man den lasterhafften vnd denen die deß läbens vnd das sie vnder den menschen wonind / nit wärt sind / beweißt / die ist ein rechte grimmige grausamkeit. Dann wenn ein Oberkeyt die mit dem läben vnd vngestrafft hinlaßt / die mitt jren schantlichen mißthaten den todt wol beschuldet vnd verdient habend / so werdend auch die dest fräfner in jrem wesen fürzuofaren / die auch mit gleichem laster behafftet sind / dann sie sehend das man anderen jres gleichen verschonet hatt. Demnach so werdend auch die dest leichter überwunden / dz sie sich in alle schand / vnd sünd begebend / die noch nit so gar in die tieffe der lasteren gefallen sind / aber täglich vnd all stund treffenlich versuocht werdend / dann sie sehend wie gnädig sölliche leüt gehalten werdend. Zuo letst so werdend auch die denen man schonet vnd also daruon laßt / nichts dest besser / sonder nur vil dest böser / vnnd kumpt darzuo / das du einen zuoletst von viler todtschlegen wegen straffen muost / den du vorhin von eines todtschlags wegen nitt hast wöllen straaffen / da du hiezwüschend vil vnschuldiger bey dem läben hettest mögen behalten / die der lotter vnd mörder darzwüschend vmb bracht hat. Darumb welche sölliche schantliche buoben ledig lassend / die schickend nichts dann Löwen vnnd Bären vß die leüt zuo verderben. Auff das wir aber nun also den brauch deß schwärts anzeigt / vnd dz es ein Oberkeit möge rächen / so yeman gwalt geschicht / vnd die übelthäter töden vnd vmbbringen / so wöllend wir auch besehen vnd erwegen / von was vrsachen wegen Gott die übeltheter heisse töden / vnd wenn man töden sölle / auch wie / vnd waß töden vnd straffen den übelthetern von der Oberkeit anzethuon sygind.

817 Exo.22.
818 Pro.20.
819 Pro.17.
820 Verkerte gnad.
821 Rechter ernnst ist kein grausamkeyt.

Die Achtzehende
thuͦnd / dann der gwaltig tregt dz schwaͤrt nit vergaͤben / dann er ist Gottes diener / ein recher zur straff über den der boͤses thuͦt. Vß welcher leer deß h. Apostels wir abnemmend / dz von vns allen erfordert wirt / dz wir Gott die raach laßind / vnd dz es sich nit gebüre / dz yeman sich selbs raͤche. Die gmein vnd ordenlich rach aber ist drumb nit verbotten / dann Gott der da spricht / Mein ist die rach ich wils vergaͤlten / der befilcht vnd übergibt diß sein rach / die jm gegeben vnd heimgsetzt ist worden / der Oberkeit. Darumb so stat der Oberkeit zuͦ / das sie mit dem schwaͤrt straffe / so yeman vnbill vnd gwallt geschicht / vnd das vß gheiß / in nammen vnd an statt Gottes. Deßhalb817 wenn ein Oberkeit strafft / so strafft Gott / deß alle rach ist / durch sie / die auch darumb mit Gottes nammen genennt wirt. Zuͦ dem allem so stat auch heiter geschriben / den übelthaͤter solt du nit leben lassen. Jtem818 / Ein weiser Künig zerstroͤwt die gottlosen / vnd laufft über sie mit dem rad. Jtem819 / Der Herr hasset aͤben als wol den / der den übelthaͤter vngestrafft hinlaßt / als den der den vnschuldigen verurteylet vnd strafft. 820 So sind auch exempel in der gschrifft / die vns anzeigend vnnd bezeügend / das etliche Gott damit hefftig erzürnet / das sie mit verkerter gnad denen verschonet habend / die aber Gott mit dem schwaͤrt hat geheissen vmb bringen. Von dem Saul reden ich namlich vnd von Achab. Dargegen sind auch vnzalbar vil exempel frommer redlicher Fürsten / die da bezeügend / das sie groß lob erlangt durch das / dz sie die lasterhafften gestrafft habend / dann es versündet sich kein Fürst noch Oberer / vnd darff jm nichts drumb zefoͤrchten wenn er ein schaͤdlichen lasterhafften menschen richtet vnd an dem leben strafft. Darumb wirt das im gsatzt so offt vnd dick gemaͤldet / sein bluͦt sey auff jhm. Denn aber wirt das bluͦt deß lasterhafften der Oberkeit zur sünd gerechnet / wenn sie in jrem ampt hinlaͤßig vnd liederlich ist / vnd denen gnad erzeigt / die jhr nit waͤrt sind / vnd so sie den vnschuldigen nicht schirmpt vnd rettet. Dann dennzuͦmal wirt sie teylhafft der vnbill vnd deß vergoßnen gerechten bluͦts / welches sie nitt richt / so sie dem verschonet / auff dessen halß Gott das schwaͤrt hat geheissen richten. 821 Vnnd ist soͤllicher ernst vnnd soͤlliche reühe der Oberkeyt im straaffen der lasterhafften / kein grausamme noch grimmige / wie man es aber mitt vnwaarheyt nennt / sonder die verkert gnad / die man den lasterhafften vnd denen die deß laͤbens vnd das sie vnder den menschen wonind / nit waͤrt sind / beweißt / die ist ein rechte grimmige grausamkeit. Dann wenn ein Oberkeyt die mit dem laͤben vnd vngestrafft hinlaßt / die mitt jren schantlichen mißthaten den todt wol beschuldet vnd verdient habend / so werdend auch die dest fraͤfner in jrem wesen fürzuͦfaren / die auch mit gleichem laster behafftet sind / dann sie sehend das man anderen jres gleichen verschonet hatt. Demnach so werdend auch die dest leichter überwunden / dz sie sich in alle schand / vnd sünd begebend / die noch nit so gar in die tieffe der lasteren gefallen sind / aber taͤglich vnd all stund treffenlich versuͦcht werdend / dann sie sehend wie gnaͤdig soͤlliche leüt gehalten werdend. Zuͦ letst so werdend auch die denen man schonet vnd also daruͦn laßt / nichts dest besser / sonder nur vil dest boͤser / vnnd kumpt darzuͦ / das du einen zuͦletst von viler todtschlegen wegen straffen muͦst / den du vorhin von eines todtschlags wegen nitt hast woͤllen straaffen / da du hiezwüschend vil vnschuldiger bey dem laͤben hettest moͤgen behalten / die der lotter vnd moͤrder darzwüschend vmb bracht hat. Darumb welche soͤlliche schantliche buͦben ledig lassend / die schickend nichts dann Loͤwen vnnd Baͤren vß die leüt zuͦ verderben. Auff das wir aber nun also den brauch deß schwaͤrts anzeigt / vnd dz es ein Oberkeit moͤge raͤchen / so yeman gwalt geschicht / vnd die übelthaͤter toͤden vnd vmbbringen / so woͤllend wir auch besehen vnd erwegen / von was vrsachen wegen Gott die übeltheter heisse toͤden / vnd wenn man toͤden soͤlle / auch wie / vnd waß toͤden vnd straffen den übelthetern von der Oberkeit anzethuͦn sygind.

817 Exo.22.
818 Pro.20.
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820 Verkerte gnad.
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                   reden ich namlich vnd von Achab. Dargegen sind auch vnzalbar vil exempel frommer
                   redlicher Fürsten / die da bezeügend / das sie groß lob erlangt durch das / dz sie
                   die lasterhafften gestrafft habend / dann es versündet sich kein Fürst noch Oberer
                   / vnd darff jm nichts drumb zefo&#x0364;rchten wenn er ein scha&#x0364;dlichen lasterhafften
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                   Oberkeyt im straaffen der lasterhafften / kein grausamme noch grimmige / wie man
                   es aber mitt vnwaarheyt nennt / sonder die verkert gnad / die man den
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                   Auff das wir aber nun also den brauch deß schwa&#x0364;rts anzeigt / vnd dz es ein
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[[88]/0268] Die Achtzehende thuͦnd / dann der gwaltig tregt dz schwaͤrt nit vergaͤben / dann er ist Gottes diener / ein recher zur straff über den der boͤses thuͦt. Vß welcher leer deß h. Apostels wir abnemmend / dz von vns allen erfordert wirt / dz wir Gott die raach laßind / vnd dz es sich nit gebüre / dz yeman sich selbs raͤche. Die gmein vnd ordenlich rach aber ist drumb nit verbotten / dann Gott der da spricht / Mein ist die rach ich wils vergaͤlten / der befilcht vnd übergibt diß sein rach / die jm gegeben vnd heimgsetzt ist worden / der Oberkeit. Darumb so stat der Oberkeit zuͦ / das sie mit dem schwaͤrt straffe / so yeman vnbill vnd gwallt geschicht / vnd das vß gheiß / in nammen vnd an statt Gottes. Deßhalb 817 wenn ein Oberkeit strafft / so strafft Gott / deß alle rach ist / durch sie / die auch darumb mit Gottes nammen genennt wirt. Zuͦ dem allem so stat auch heiter geschriben / den übelthaͤter solt du nit leben lassen. Jtem 818 / Ein weiser Künig zerstroͤwt die gottlosen / vnd laufft über sie mit dem rad. Jtem 819 / Der Herr hasset aͤben als wol den / der den übelthaͤter vngestrafft hinlaßt / als den der den vnschuldigen verurteylet vnd strafft. 820 So sind auch exempel in der gschrifft / die vns anzeigend vnnd bezeügend / das etliche Gott damit hefftig erzürnet / das sie mit verkerter gnad denen verschonet habend / die aber Gott mit dem schwaͤrt hat geheissen vmb bringen. Von dem Saul reden ich namlich vnd von Achab. Dargegen sind auch vnzalbar vil exempel frommer redlicher Fürsten / die da bezeügend / das sie groß lob erlangt durch das / dz sie die lasterhafften gestrafft habend / dann es versündet sich kein Fürst noch Oberer / vnd darff jm nichts drumb zefoͤrchten wenn er ein schaͤdlichen lasterhafften menschen richtet vnd an dem leben strafft. Darumb wirt das im gsatzt so offt vnd dick gemaͤldet / sein bluͦt sey auff jhm. Denn aber wirt das bluͦt deß lasterhafften der Oberkeit zur sünd gerechnet / wenn sie in jrem ampt hinlaͤßig vnd liederlich ist / vnd denen gnad erzeigt / die jhr nit waͤrt sind / vnd so sie den vnschuldigen nicht schirmpt vnd rettet. Dann dennzuͦmal wirt sie teylhafft der vnbill vnd deß vergoßnen gerechten bluͦts / welches sie nitt richt / so sie dem verschonet / auff dessen halß Gott das schwaͤrt hat geheissen richten. 821 Vnnd ist soͤllicher ernst vnnd soͤlliche reühe der Oberkeyt im straaffen der lasterhafften / kein grausamme noch grimmige / wie man es aber mitt vnwaarheyt nennt / sonder die verkert gnad / die man den lasterhafften vnd denen die deß laͤbens vnd das sie vnder den menschen wonind / nit waͤrt sind / beweißt / die ist ein rechte grimmige grausamkeit. Dann wenn ein Oberkeyt die mit dem laͤben vnd vngestrafft hinlaßt / die mitt jren schantlichen mißthaten den todt wol beschuldet vnd verdient habend / so werdend auch die dest fraͤfner in jrem wesen fürzuͦfaren / die auch mit gleichem laster behafftet sind / dann sie sehend das man anderen jres gleichen verschonet hatt. Demnach so werdend auch die dest leichter überwunden / dz sie sich in alle schand / vnd sünd begebend / die noch nit so gar in die tieffe der lasteren gefallen sind / aber taͤglich vnd all stund treffenlich versuͦcht werdend / dann sie sehend wie gnaͤdig soͤlliche leüt gehalten werdend. Zuͦ letst so werdend auch die denen man schonet vnd also daruͦn laßt / nichts dest besser / sonder nur vil dest boͤser / vnnd kumpt darzuͦ / das du einen zuͦletst von viler todtschlegen wegen straffen muͦst / den du vorhin von eines todtschlags wegen nitt hast woͤllen straaffen / da du hiezwüschend vil vnschuldiger bey dem laͤben hettest moͤgen behalten / die der lotter vnd moͤrder darzwüschend vmb bracht hat. Darumb welche soͤlliche schantliche buͦben ledig lassend / die schickend nichts dann Loͤwen vnnd Baͤren vß die leüt zuͦ verderben. Auff das wir aber nun also den brauch deß schwaͤrts anzeigt / vnd dz es ein Oberkeit moͤge raͤchen / so yeman gwalt geschicht / vnd die übelthaͤter toͤden vnd vmbbringen / so woͤllend wir auch besehen vnd erwegen / von was vrsachen wegen Gott die übeltheter heisse toͤden / vnd wenn man toͤden soͤlle / auch wie / vnd waß toͤden vnd straffen den übelthetern von der Oberkeit anzethuͦn sygind. 817 Exo.22. 818 Pro.20. 819 Pro.17. 820 Verkerte gnad. 821 Rechter ernnst ist kein grausamkeyt.

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Jurgita Baranauskaite, Justus-Liebig-Universität: Konvertierung nach DTA-Basisformat (2014-03-16T11:00:00Z)
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Zitationshilfe: Bullinger, Heinrich: Haußbuoch. Zürich, 1558, S. [88]. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/bullinger_haussbuoch_1558/268>, abgerufen am 24.11.2024.