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Bullinger, Heinrich: Haußbuoch. Zürich, 1558.

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Die Sibentzehende
vnd glaubens sie wöllind von jederman angenommen vnd gehalten werden / nammlich die leer vnd den glauben Sanct Peters. Jnn welchem mandat sie auch für kätzer erkennend vnnd declarierend / alle die darwider haltend vnnd leerend / für Catholisch aber vnd recht glöubig alle die / so inn dem glauben S. Peters verharrend. Auß welchem wir sehend / das es wol eigentlich den dieneren der kirchen zuostadt von der religion vnnd vonn dem wort Gottes zuohandlen / darnebend aber das es auch der oberkeyt vnnd den Fürsten gebürt / das sie den dieneren inn sölchem beholffen seyend / vnnd die waar religion schirmind vnd fürderind. Vnd sonderlich wo die diener hinleßig sind oder jhr ampt nicht thuond / da ist dann eigentlich der oberkeyt ampt / das sie es inn ordnung wider bringe / vnd in der religion handle / nach lauth vnd fürschrifft deß worts Gottes. Dann also schreibt der keiser Justinianus inn seinen nouellis Constit. 3. an Epiphanium den Ertzbischoff zuo Constantinopel. Wir habend in einer gemeinen satzung / von der erwellung vnd ordnung der heiligen Bischöffen vnd eerwirdigen priesterschafft / geordnet alles das / das vns bedunckt Eerlich vnd zierlich / vnd den heiligen reglen vnd ordnungen gleichförmig sein. Vnd in der 7. constit. spricht er / wir wöllend vnd gebietend / das kein Bischoff in allen landen vnsers Reichs vnd gebiets gewalt habe / etwas was nitt farende haab ist / zuo veränderen / es seye inn den heüseren oder güteren / so den kirchen zuogehörig sind. Jtem constit. 57 verbeütet er das man die heiligen Sacrament inn besonderbaren heüseren nicht üben noch brauchen sölle vnd setzt die straff darauff / das wo sölichs beschähe / so söllind die heüser inn denen sölichs fürgange publiciert vnd deß keisers schatzkammer verfallen sein. Vnd constit. 67. Gebeütet er allen Bischöffen / das sie bey jhren kirchen bleibind / vnnd so sie das nicht thügind / so söll jnen kein einkommen oder besoldung von den vögten vnd amptleüthen gegäben / sonder es söllind söliche güter sonst an der kirchen brauch vnd notwendigkeit verwendet werden. Also gebeütet er auch constit. 123 den landtvögten hin vnd wider / das wo die Bischöff wurdind seümig sein / so söllind sie die Synodos zemmen berüffen / vnd die kirchen ordnungen üben vnd hanthaben. Vnd bald hernach spricht er weiter / Wir verbietend auch allen Bischöffen vnd priesteren / auch allen clericis was stands vnd wäsens die jmmer sind / das sie nicht auff der tafel spilind / Oder sich gesellind zuo denen / die sölich spil brauchend / jhnen auch nicht zuosähind / deßgleich auch zuo keinem anderen spectackel zuo zuosähen gangind. Das sind alles gedachtes keisers ordnungen. Welche ich nicht anzeüch als seyend sie heilige gschrifft / sonder allein als anzeigungen inn denen wir dennocht sehend / das die Christenlichen Fürsten vor zeyten den gewalt den brauch vnnd die gewonheit gehabt habend / das sie den Bischöffen fürgeschrieben / gebott geben / vnd ordnungen die religion beträffend in der kirchen Christi gemacht habend. Wie jnen dann sölichs (nach der weyssagung Esaie) von Gott nachgelassen / vnd durch die exempel der alten vorbildet was.

770 Die aber jetzund hie die priuilegia Ecclesiastica das ist der kirchen freyheiten fürwerffend / die söllend wüssen das keinem Fürsten oder keiner oberkeyt / ja gar keinem menschen nachgelassen ist iemand söliche freyheiten zuo gäben / die da mit dem gebott vnd der warheit deß worts Gottes streyttend. S. Pauls spricht / Jm seye macht gegeben zur auffbauwung nit zur zerstörung. Jch geschweig erst dz söliche leüth / auch zimmlicher vnd billicher freyheiten nit wärt sind / die wol bischoff vnd diener Christi genent werdend / aber nichts minders sind / sonder sind kriegßleüth darfür / vnd behafftet mit vilen lasteren. Von denen man lißt im geistlichen recht (wie mans nent) Distinct. 40. vnder anderem also / Sehend zuo lieben brüder / wie jhr auff dem stuol sitzind / Dann der stuol macht nit den Bischoff / sonder der Bischoff macht den stuol (verstand zuo einem bischofflichen stuol) das ort macht den

770 Priuilegia Ecclesiastica.

Die Sibentzehende
vnd glaubens sie woͤllind von jederman angenommen vnd gehalten werden / nammlich die leer vnd den glauben Sanct Peters. Jnn welchem mandat sie auch für kaͤtzer erkennend vnnd declarierend / alle die darwider haltend vnnd leerend / für Catholisch aber vnd recht gloͤubig alle die / so inn dem glauben S. Peters verharrend. Auß welchem wir sehend / das es wol eigentlich den dieneren der kirchen zuͦstadt von der religion vnnd vonn dem wort Gottes zuͦhandlen / darnebend aber das es auch der oberkeyt vnnd den Fürsten gebürt / das sie den dieneren inn soͤlchem beholffen seyend / vnnd die waar religion schirmind vnd fürderind. Vnd sonderlich wo die diener hinleßig sind oder jhr ampt nicht thuͦnd / da ist dann eigentlich der oberkeyt ampt / das sie es inn ordnung wider bringe / vnd in der religion handle / nach lauth vnd fürschrifft deß worts Gottes. Dann also schreibt der keiser Justinianus inn seinen nouellis Constit. 3. an Epiphanium den Ertzbischoff zuͦ Constantinopel. Wir habend in einer gemeinen satzung / von der erwellung vnd ordnung der heiligen Bischoͤffen vnd eerwirdigen priesterschafft / geordnet alles das / das vns bedunckt Eerlich vnd zierlich / vnd den heiligen reglen vnd ordnungen gleichfoͤrmig sein. Vnd in der 7. constit. spricht er / wir woͤllend vnd gebietend / das kein Bischoff in allen landen vnsers Reichs vnd gebiets gewalt habe / etwas was nitt farende haab ist / zuͦ veraͤnderen / es seye inn den heüseren oder guͤteren / so den kirchen zuͦgehoͤrig sind. Jtem constit. 57 verbeütet er das man die heiligen Sacrament inn besonderbaren heüseren nicht uͤben noch brauchen soͤlle vnd setzt die straff darauff / das wo soͤlichs beschaͤhe / so soͤllind die heüser inn denen soͤlichs fürgange publiciert vnd deß keisers schatzkammer verfallen sein. Vnd constit. 67. Gebeütet er allen Bischoͤffen / das sie bey jhren kirchen bleibind / vnnd so sie das nicht thuͤgind / so soͤll jnen kein einkommen oder besoldung von den voͤgten vnd amptleüthen gegaͤben / sonder es soͤllind soͤliche guͤter sonst an der kirchen brauch vnd notwendigkeit verwendet werden. Also gebeütet er auch constit. 123 den landtvoͤgten hin vnd wider / das wo die Bischoͤff wurdind seümig sein / so soͤllind sie die Synodos zemmen beruͤffen / vnd die kirchen ordnungen uͤben vnd hanthaben. Vnd bald hernach spricht er weiter / Wir verbietend auch allen Bischoͤffen vnd priesteren / auch allen clericis was stands vnd waͤsens die jmmer sind / das sie nicht auff der tafel spilind / Oder sich gesellind zuͦ denen / die soͤlich spil brauchend / jhnen auch nicht zuͦsaͤhind / deßgleich auch zuͦ keinem anderen spectackel zuͦ zuͦsaͤhen gangind. Das sind alles gedachtes keisers ordnungen. Welche ich nicht anzeüch als seyend sie heilige gschrifft / sonder allein als anzeigungen inn denen wir dennocht sehend / das die Christenlichen Fürsten vor zeyten den gewalt den brauch vnnd die gewonheit gehabt habend / das sie den Bischoͤffen fürgeschrieben / gebott geben / vnd ordnungen die religion betraͤffend in der kirchen Christi gemacht habend. Wie jnen dann soͤlichs (nach der weyssagung Esaie) von Gott nachgelassen / vnd durch die exempel der alten vorbildet was.

770 Die aber jetzund hie die priuilegia Ecclesiastica das ist der kirchen freyheiten fürwerffend / die soͤllend wüssen das keinem Fürsten oder keiner oberkeyt / ja gar keinem menschen nachgelassen ist iemand soͤliche freyheiten zuͦ gaͤben / die da mit dem gebott vnd der warheit deß worts Gottes streyttend. S. Pauls spricht / Jm seye macht gegeben zur auffbauwung nit zur zerstoͤrung. Jch geschweig erst dz soͤliche leüth / auch zimmlicher vnd billicher freyheiten nit waͤrt sind / die wol bischoff vnd diener Christi genent werdend / aber nichts minders sind / sonder sind kriegßleüth darfür / vnd behafftet mit vilen lasteren. Von denen man lißt im geistlichen recht (wie mans nent) Distinct. 40. vnder anderem also / Sehend zuͦ lieben bruͤder / wie jhr auff dem stuͦl sitzind / Dann der stuͦl macht nit den Bischoff / sonder der Bischoff macht den stuͦl (verstand zuͦ einem bischofflichen stuͦl) das ort macht den

770 Priuilegia Ecclesiastica.
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[[82]/0256] Die Sibentzehende vnd glaubens sie woͤllind von jederman angenommen vnd gehalten werden / nammlich die leer vnd den glauben Sanct Peters. Jnn welchem mandat sie auch für kaͤtzer erkennend vnnd declarierend / alle die darwider haltend vnnd leerend / für Catholisch aber vnd recht gloͤubig alle die / so inn dem glauben S. Peters verharrend. Auß welchem wir sehend / das es wol eigentlich den dieneren der kirchen zuͦstadt von der religion vnnd vonn dem wort Gottes zuͦhandlen / darnebend aber das es auch der oberkeyt vnnd den Fürsten gebürt / das sie den dieneren inn soͤlchem beholffen seyend / vnnd die waar religion schirmind vnd fürderind. Vnd sonderlich wo die diener hinleßig sind oder jhr ampt nicht thuͦnd / da ist dann eigentlich der oberkeyt ampt / das sie es inn ordnung wider bringe / vnd in der religion handle / nach lauth vnd fürschrifft deß worts Gottes. Dann also schreibt der keiser Justinianus inn seinen nouellis Constit. 3. an Epiphanium den Ertzbischoff zuͦ Constantinopel. Wir habend in einer gemeinen satzung / von der erwellung vnd ordnung der heiligen Bischoͤffen vnd eerwirdigen priesterschafft / geordnet alles das / das vns bedunckt Eerlich vnd zierlich / vnd den heiligen reglen vnd ordnungen gleichfoͤrmig sein. Vnd in der 7. constit. spricht er / wir woͤllend vnd gebietend / das kein Bischoff in allen landen vnsers Reichs vnd gebiets gewalt habe / etwas was nitt farende haab ist / zuͦ veraͤnderen / es seye inn den heüseren oder guͤteren / so den kirchen zuͦgehoͤrig sind. Jtem constit. 57 verbeütet er das man die heiligen Sacrament inn besonderbaren heüseren nicht uͤben noch brauchen soͤlle vnd setzt die straff darauff / das wo soͤlichs beschaͤhe / so soͤllind die heüser inn denen soͤlichs fürgange publiciert vnd deß keisers schatzkammer verfallen sein. Vnd constit. 67. Gebeütet er allen Bischoͤffen / das sie bey jhren kirchen bleibind / vnnd so sie das nicht thuͤgind / so soͤll jnen kein einkommen oder besoldung von den voͤgten vnd amptleüthen gegaͤben / sonder es soͤllind soͤliche guͤter sonst an der kirchen brauch vnd notwendigkeit verwendet werden. Also gebeütet er auch constit. 123 den landtvoͤgten hin vnd wider / das wo die Bischoͤff wurdind seümig sein / so soͤllind sie die Synodos zemmen beruͤffen / vnd die kirchen ordnungen uͤben vnd hanthaben. Vnd bald hernach spricht er weiter / Wir verbietend auch allen Bischoͤffen vnd priesteren / auch allen clericis was stands vnd waͤsens die jmmer sind / das sie nicht auff der tafel spilind / Oder sich gesellind zuͦ denen / die soͤlich spil brauchend / jhnen auch nicht zuͦsaͤhind / deßgleich auch zuͦ keinem anderen spectackel zuͦ zuͦsaͤhen gangind. Das sind alles gedachtes keisers ordnungen. Welche ich nicht anzeüch als seyend sie heilige gschrifft / sonder allein als anzeigungen inn denen wir dennocht sehend / das die Christenlichen Fürsten vor zeyten den gewalt den brauch vnnd die gewonheit gehabt habend / das sie den Bischoͤffen fürgeschrieben / gebott geben / vnd ordnungen die religion betraͤffend in der kirchen Christi gemacht habend. Wie jnen dann soͤlichs (nach der weyssagung Esaie) von Gott nachgelassen / vnd durch die exempel der alten vorbildet was. 770 Die aber jetzund hie die priuilegia Ecclesiastica das ist der kirchen freyheiten fürwerffend / die soͤllend wüssen das keinem Fürsten oder keiner oberkeyt / ja gar keinem menschen nachgelassen ist iemand soͤliche freyheiten zuͦ gaͤben / die da mit dem gebott vnd der warheit deß worts Gottes streyttend. S. Pauls spricht / Jm seye macht gegeben zur auffbauwung nit zur zerstoͤrung. Jch geschweig erst dz soͤliche leüth / auch zimmlicher vnd billicher freyheiten nit waͤrt sind / die wol bischoff vnd diener Christi genent werdend / aber nichts minders sind / sonder sind kriegßleüth darfür / vnd behafftet mit vilen lasteren. Von denen man lißt im geistlichen recht (wie mans nent) Distinct. 40. vnder anderem also / Sehend zuͦ lieben bruͤder / wie jhr auff dem stuͦl sitzind / Dann der stuͦl macht nit den Bischoff / sonder der Bischoff macht den stuͦl (verstand zuͦ einem bischofflichen stuͦl) das ort macht den 770 Priuilegia Ecclesiastica.

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Zitationshilfe: Bullinger, Heinrich: Haußbuoch. Zürich, 1558, S. [82]. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/bullinger_haussbuoch_1558/256>, abgerufen am 28.11.2024.