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Bullinger, Heinrich: Haußbuoch. Zürich, 1558.

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Predig.
danckbar / vnd laßind sich vernügen deß das jnen Gott geben hat. Vnd so vatter vnd muoter sie etwas leerend / so lernind sie fleißig / vnd sygind Gottsförchtig vnd fromm wie Jacob / nit gottloß wie Esau. Gewonind guoter sitten / vnnd lernind gern / sygind vnderthänig der straaff / vnd reitzind die elteren nit zuo zorn / thügind ein ding vil lieber mit güte vnd von jhnen selbs / dann das man sie mit streichen vnd bösen worten darzuo bringen vnd zämen müsse. Wenn die elteren sterbend / vnd den kinden nit vil hinder jnen verlassend / so söllend jnen die kind nit nach jhrem tod übel nachreden. Hat dich dein vatter ein handtwerck oder sonst etwas rechts geleert / so hat er dir houptguots gnuog verlassen. Sparen vnd haußlich sein ist ein groß einkommen. Hat dich dann dein vatter auch wol vnd recht vnderrichtet in guotten sitten / in rechtgeschaffner weißheit vnnd waarem glauben / so hat er dir dz aller best erb verlassen / dann was ist zeitlich guot anders / so das einem Narren vnd vngottsförchtigen menschen inn die hend wirt / dann ein ploß schwerdt inn der hand eins wütigen vnsinnigen menschens? Darumb so bist reich gnuog vnnd hast gnuog geerbt / wenn du Gottsförchtig arbeitsamm fleißig vnd fromm bist. Es ergibt vnnd erscheüßt auch das guot gemeynlich vil baß / vnd schlacht vil mer glücks darzuo / das wir mitt vnser eignen arbeit überkömmend selbs / dann das wir von anderen ererbend.

Also hab ich nun eüwer lieb abermals fast anderthalb stund auffgehalten / inn der erleütterung dises handels / von der verehrung der elteren. Jr wöllind aber söllichs meinem fleiß vnd meiner liebe gegen eüch zuogeben / dann ich weiß wol / wie notwendig dise materi vilen ist / darumb hab ich mich etwas dest lenger darinnen gesaumpt / Dann ich wölt eüch gern alles das / das ich eüch wüßt nutzlich vnnd notwendig sein / nit nur einfaltig fürhalten / sonder so vil an mir gelegen eigentlichen eingiessen vnnd einbleüwen. Der Herr gebe gnad vnnd verleihe eüch das jhr auß dem saamen deß worts Gottes das in eüwere hertzen gesäyet ist / vil vnd überflüßige frucht empfahind / Amen.

Die Sechtzehende Predig.

Von dem anderen gebott der anderen Tafel / welches inn der ordnung der Zehen ge-
botten das sechßt ist / Namlich / Du solt nit töden. Jtem von der Oberkeyt.

AUff das gebott von dem gewallt vnd ansehen der Elteren vnd der Oberkeit / volget yetz ordenlich vnnd recht diß sechßt gebott von der gerechtigkeyt vnd vnschuld / in welchem gemeyner vnnd besonderbarer frid erforderet vnd aller wolstand befestiget wirt. Vnd dieweil in der welt nichts grössers ist dann deß menschen läben / dem die anderen ding alle / wie fürtreffenlich sie jmmer sygind / dienen müssend / auch deß menschen leib alle andere gütter vnd gaben übertrifft / So volget deßhalb natürlich vnnd ordenlich yetz das Sechßt gebott / welches von Gott selb mit disen kurtzen worten außtruckt wirt.697 Du solt nit töden. Dann inn disem gebott wirt befolhen die gerechtigkeyt vnd vnschuld / vnd wirt verbotten das niemand den anderen weder an leib noch am leben verletze / vnd wirt also einem yeden frid vnd ruow befolhen vnd gebotten.

698 An disem ort aber muoß man auch bedencken die mittel / die anläß / vnnd die stafflen / durch die man zum todtschlag kumpt / Jtem auch die vrsachen der todschlegen / vnd in wie mancherley weiß vnd wäg die selbigen geschähind. Dann der Herr verbeütet hie in disem gebott nit allein den todschlag an jm selb / sonder auch alles das / darauß der selb entspringt. Vnd wirt deßhalb hierinn verbotten

697 Das sechst gebott.
698 Was in disem gebott verbotten werde.

Predig.
danckbar / vnd laßind sich vernuͤgen deß das jnen Gott geben hat. Vnd so vatter vnd muͦter sie etwas leerend / so lernind sie fleißig / vnd sygind Gottsfoͤrchtig vnd fromm wie Jacob / nit gottloß wie Esau. Gewonind guͦter sitten / vnnd lernind gern / sygind vnderthaͤnig der straaff / vnd reitzind die elteren nit zuͦ zorn / thuͤgind ein ding vil lieber mit guͤte vnd von jhnen selbs / dann das man sie mit streichen vnd boͤsen worten darzuͦ bringen vnd zaͤmen muͤsse. Wenn die elteren sterbend / vnd den kinden nit vil hinder jnen verlassend / so soͤllend jnen die kind nit nach jhrem tod übel nachreden. Hat dich dein vatter ein handtwerck oder sonst etwas rechts geleert / so hat er dir houptguͦts gnuͦg verlassen. Sparen vnd haußlich sein ist ein groß einkommen. Hat dich dann dein vatter auch wol vnd recht vnderrichtet in guͦtten sitten / in rechtgeschaffner weißheit vnnd waarem glauben / so hat er dir dz aller best erb verlassen / dann was ist zeitlich guͦt anders / so das einem Narren vnd vngottsfoͤrchtigen menschen inn die hend wirt / dann ein ploß schwerdt inn der hand eins wuͤtigen vnsinnigen menschens? Darumb so bist reich gnuͦg vnnd hast gnuͦg geerbt / wenn du Gottsfoͤrchtig arbeitsamm fleißig vnd fromm bist. Es ergibt vnnd erscheüßt auch das guͦt gemeynlich vil baß / vnd schlacht vil mer glücks darzuͦ / das wir mitt vnser eignen arbeit überkoͤmmend selbs / dann das wir von anderen ererbend.

Also hab ich nun eüwer lieb abermals fast anderthalb stund auffgehalten / inn der erleütterung dises handels / von der verehrung der elteren. Jr woͤllind aber soͤllichs meinem fleiß vnd meiner liebe gegen eüch zuͦgeben / dann ich weiß wol / wie notwendig dise materi vilen ist / darumb hab ich mich etwas dest lenger darinnen gesaumpt / Dann ich woͤlt eüch gern alles das / das ich eüch wüßt nutzlich vnnd notwendig sein / nit nur einfaltig fürhalten / sonder so vil an mir gelegen eigentlichen eingiessen vnnd einbleüwen. Der Herr gebe gnad vnnd verleihe eüch das jhr auß dem saamen deß worts Gottes das in eüwere hertzen gesaͤyet ist / vil vnd überflüßige frucht empfahind / Amen.

Die Sechtzehende Predig.

Von dem anderen gebott der anderen Tafel / welches inn der ordnung der Zehen ge-
botten das sechßt ist / Namlich / Du solt nit toͤden. Jtem von der Oberkeyt.

AUff das gebott von dem gewallt vnd ansehen der Elteren vnd der Oberkeit / volget yetz ordenlich vnnd recht diß sechßt gebott von der gerechtigkeyt vnd vnschuld / in welchem gemeyner vnnd besonderbarer frid erforderet vnd aller wolstand befestiget wirt. Vnd dieweil in der welt nichts groͤssers ist dann deß menschen laͤben / dem die anderen ding alle / wie fürtreffenlich sie jmmer sygind / dienen muͤssend / auch deß menschen leib alle andere guͤtter vnd gaben übertrifft / So volget deßhalb natürlich vnnd ordenlich yetz das Sechßt gebott / welches von Gott selb mit disen kurtzen worten außtruckt wirt.697 Du solt nit toͤden. Dann inn disem gebott wirt befolhen die gerechtigkeyt vnd vnschuld / vnd wirt verbotten das niemand den anderen weder an leib noch am leben verletze / vnd wirt also einem yeden frid vnd ruͦw befolhen vnd gebotten.

698 An disem ort aber muͦß man auch bedencken die mittel / die anlaͤß / vnnd die stafflen / durch die man zum todtschlag kumpt / Jtem auch die vrsachen der todschlegen / vnd in wie mancherley weiß vnd waͤg die selbigen geschaͤhind. Dann der Herr verbeütet hie in disem gebott nit allein den todschlag an jm selb / sonder auch alles das / darauß der selb entspringt. Vnd wirt deßhalb hierinn verbotten

697 Das sechst gebott.
698 Was in disem gebott verbotten werde.
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[LXXIII./0237] Predig. danckbar / vnd laßind sich vernuͤgen deß das jnen Gott geben hat. Vnd so vatter vnd muͦter sie etwas leerend / so lernind sie fleißig / vnd sygind Gottsfoͤrchtig vnd fromm wie Jacob / nit gottloß wie Esau. Gewonind guͦter sitten / vnnd lernind gern / sygind vnderthaͤnig der straaff / vnd reitzind die elteren nit zuͦ zorn / thuͤgind ein ding vil lieber mit guͤte vnd von jhnen selbs / dann das man sie mit streichen vnd boͤsen worten darzuͦ bringen vnd zaͤmen muͤsse. Wenn die elteren sterbend / vnd den kinden nit vil hinder jnen verlassend / so soͤllend jnen die kind nit nach jhrem tod übel nachreden. Hat dich dein vatter ein handtwerck oder sonst etwas rechts geleert / so hat er dir houptguͦts gnuͦg verlassen. Sparen vnd haußlich sein ist ein groß einkommen. Hat dich dann dein vatter auch wol vnd recht vnderrichtet in guͦtten sitten / in rechtgeschaffner weißheit vnnd waarem glauben / so hat er dir dz aller best erb verlassen / dann was ist zeitlich guͦt anders / so das einem Narren vnd vngottsfoͤrchtigen menschen inn die hend wirt / dann ein ploß schwerdt inn der hand eins wuͤtigen vnsinnigen menschens? Darumb so bist reich gnuͦg vnnd hast gnuͦg geerbt / wenn du Gottsfoͤrchtig arbeitsamm fleißig vnd fromm bist. Es ergibt vnnd erscheüßt auch das guͦt gemeynlich vil baß / vnd schlacht vil mer glücks darzuͦ / das wir mitt vnser eignen arbeit überkoͤmmend selbs / dann das wir von anderen ererbend. Also hab ich nun eüwer lieb abermals fast anderthalb stund auffgehalten / inn der erleütterung dises handels / von der verehrung der elteren. Jr woͤllind aber soͤllichs meinem fleiß vnd meiner liebe gegen eüch zuͦgeben / dann ich weiß wol / wie notwendig dise materi vilen ist / darumb hab ich mich etwas dest lenger darinnen gesaumpt / Dann ich woͤlt eüch gern alles das / das ich eüch wüßt nutzlich vnnd notwendig sein / nit nur einfaltig fürhalten / sonder so vil an mir gelegen eigentlichen eingiessen vnnd einbleüwen. Der Herr gebe gnad vnnd verleihe eüch das jhr auß dem saamen deß worts Gottes das in eüwere hertzen gesaͤyet ist / vil vnd überflüßige frucht empfahind / Amen. Die Sechtzehende Predig. Von dem anderen gebott der anderen Tafel / welches inn der ordnung der Zehen ge- botten das sechßt ist / Namlich / Du solt nit toͤden. Jtem von der Oberkeyt. AUff das gebott von dem gewallt vnd ansehen der Elteren vnd der Oberkeit / volget yetz ordenlich vnnd recht diß sechßt gebott von der gerechtigkeyt vnd vnschuld / in welchem gemeyner vnnd besonderbarer frid erforderet vnd aller wolstand befestiget wirt. Vnd dieweil in der welt nichts groͤssers ist dann deß menschen laͤben / dem die anderen ding alle / wie fürtreffenlich sie jmmer sygind / dienen muͤssend / auch deß menschen leib alle andere guͤtter vnd gaben übertrifft / So volget deßhalb natürlich vnnd ordenlich yetz das Sechßt gebott / welches von Gott selb mit disen kurtzen worten außtruckt wirt. 697 Du solt nit toͤden. Dann inn disem gebott wirt befolhen die gerechtigkeyt vnd vnschuld / vnd wirt verbotten das niemand den anderen weder an leib noch am leben verletze / vnd wirt also einem yeden frid vnd ruͦw befolhen vnd gebotten. 698 An disem ort aber muͦß man auch bedencken die mittel / die anlaͤß / vnnd die stafflen / durch die man zum todtschlag kumpt / Jtem auch die vrsachen der todschlegen / vnd in wie mancherley weiß vnd waͤg die selbigen geschaͤhind. Dann der Herr verbeütet hie in disem gebott nit allein den todschlag an jm selb / sonder auch alles das / darauß der selb entspringt. Vnd wirt deßhalb hierinn verbotten 697 Das sechst gebott. 698 Was in disem gebott verbotten werde.

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Zitationshilfe: Bullinger, Heinrich: Haußbuoch. Zürich, 1558, S. LXXIII.. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/bullinger_haussbuoch_1558/237>, abgerufen am 22.12.2024.