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Bullinger, Heinrich: Haußbuoch. Zürich, 1558.

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Predig.
also befilcht der Herr / hütend euch bey ewerem leben / das jhr kein burde am Sabbath auff euch nemmind / das jr sie durch die thor Jerusalem tragind / auch söllend jr kein burdi auß eweren heuseren am Sabbath tragen. Hütend euch dz jr kein arbeit oder werck thügind / sonder heiligend den Sabbath / wie ich jhn eweren vätteren gebotten hab / wiewol sie mir nit gehorsam gewesen / vnd mir nie geloset habend / sonder vil mer sind sie halßstarrig vnd hartnäckig gewesen / vnd habend weder mir gehorsammet / noch mein straff vnd züchtigung angenommen. Jsts aber sach / das jr mich hörend / spricht der Herr / vnd kein burdi durch die thor diser statt hinein tragend auff den Sabbath / ists sach dz jr den Sabbath heiligend / also dz jr kein werck daran thuond / so werdend durch die porten diser statt gon künig vnd fürsten / die da sitzen werdend auff dem stuol Dauids / auff wägnen werdend sie faren / vnd auff pferden reyten / sie vnd jre fürsten / dz gantz Juda vnd alle burger Jerusalem / vnd wirt dise statt für vnd für yngewonet werden. Es werdend auch von den stetten Juda / vnd auß dem vmbkreiß Jerusalem / auch von dem land Beniamin / vnd auß den ebninen / bergen / vnd von mittag kommen / die werdend brandopffer / schlachtopffer / speißopffer vnd wierauch bringen / auch werdend sie lob auffopfferen in dem hauß deß Herren. Wo jr aber nit gehorsam sein werdend den Sabbath zuo heiligen / vnnd das jr die burdinen am Sabbath durch die thor Jerusalem tragen werdend / so wird ich die thor Jerusalem mit fewr anzünden / vnnd wirdt das fewr die köstlichen heuser Jerusalem verbrennen / vnd es wirt nit löschen.

Auß disem grund schreibend auch die frommen keiser Leo vnd Anthemius an den Armasium / m vnnd gebietend auß billichen vrsachen dise meinung / wir wöllend nit das die Fäst vnd fyrtag die der höchsten maiestet Gottes geweicht vnd geheiliget sind / durch einigerley muotwillens oder durch schindery vnd gält ynziehen entheiliget werdind. Besonders gebietend wir / das der hochlöblich tag deß Herren / das ist der Sontag / in hohen ehren gehalten werde / also das er frey seye von aller rechtlichen exequution, das auch niemand daran getrengt noch getriben werde etc. Das kein bürgschafft daran werde genötiget / das man niemand fürbiete / das kein gericht besamlet werde / in summa das der tag ledig seye von allen gerichtshendlen vnd erkantnußen. Vnd bald hernach stadt weiter. Ob wir aber gleich die ruow vnd feyr dises heiligen tags nachlassend / so wöllend wir doch nit leiden das die zuo schantlichem muotwillen mißbraucht vnd angelegt werde. Dann auff den tag sol kein spil / kein kampff / noch die spectackel der wilden thieren gehalten werden / vnd so schon auff vnseren geburts tag ein solche solennitet zuohalten fiele / so sols verzogen werden. Es sol auch ein jeglicher seins solds vnd diensts deßgleich seins vätterlichen erbtheils entsetzt werden / welcher auff diser tagen einen bey sölichen spectacklen sein / vnd diß vnser gebott überträtten wurde / ob es gleich ein gemeiner weibel wäre / vnd welchem richter er joch zuo höre / oder was er könne fürwenden das er gemeiner oder besonderer geschefften halb darbey habe müssen sein.

Näbend disem allem aber söllend Christen leüth allweg auch ingedenck sein der worten deß Herren Christi da er im Euangelio spricht / n der mensch seye nit von deß Sabbaths wegen geschaffen / sonder der Sabbath vonn wegen deß menschen / vnd darumb so seye der Sun deß menschen ein Herr auch deß Sabbaths. Darauß die glöubigen wol verstond das der Sabbath vonn Gott eingesetzt ist den menschen zuo erhalten / nit zuo verderben / vnnd das deßhalb in der haltung deß Sabbaths wol mag dispensiert werden / vnd man nit gerad an die gestreng haltung deß Sabbaths gebunden ist / so es die vnuermeidenliche notturfft vnd das heil deß menschen erforderet. Von welchem vnser Herr Christus selb vil disputiert hat Math. am xij. Luc. am xiij. vnnd xvj. Capitel. Dann

m Beißerliche rechte vnd gesatzte von haltung deß Sabbaths.
n Der Sabbath ist von deß menschen nit der mensch von deß Sabbathwegen.

Predig.
also befilcht der Herr / huͤtend euch bey ewerem leben / das jhr kein burde am Sabbath auff euch nemmind / das jr sie durch die thor Jerusalem tragind / auch soͤllend jr kein burdi auß eweren heuseren am Sabbath tragen. Huͤtend euch dz jr kein arbeit oder werck thuͤgind / sonder heiligend den Sabbath / wie ich jhn eweren vaͤtteren gebotten hab / wiewol sie mir nit gehorsam gewesen / vnd mir nie geloset habend / sonder vil mer sind sie halßstarrig vnd hartnaͤckig gewesen / vnd habend weder mir gehorsammet / noch mein straff vnd züchtigung angenommen. Jsts aber sach / das jr mich hoͤrend / spricht der Herr / vnd kein burdi durch die thor diser statt hinein tragend auff den Sabbath / ists sach dz jr den Sabbath heiligend / also dz jr kein werck daran thuͦnd / so werdend durch die porten diser statt gon künig vnd fürsten / die da sitzen werdend auff dem stuͦl Dauids / auff waͤgnen werdend sie faren / vnd auff pferden reyten / sie vnd jre fürsten / dz gantz Juda vnd alle burger Jerusalem / vnd wirt dise statt für vnd für yngewonet werden. Es werdend auch von den stetten Juda / vnd auß dem vmbkreiß Jerusalem / auch von dem land Beniamin / vnd auß den ebninen / bergen / vnd von mittag kommen / die werdend brandopffer / schlachtopffer / speißopffer vnd wierauch bringen / auch werdend sie lob auffopfferen in dem hauß deß Herren. Wo jr aber nit gehorsam sein werdend den Sabbath zuͦ heiligen / vnnd das jr die burdinen am Sabbath durch die thor Jerusalem tragen werdend / so wird ich die thor Jerusalem mit fewr anzünden / vnnd wirdt das fewr die koͤstlichen heuser Jerusalem verbrennen / vnd es wirt nit loͤschen.

Auß disem grund schreibend auch die frommen keiser Leo vnd Anthemius an den Armasium / m vnnd gebietend auß billichen vrsachen dise meinung / wir woͤllend nit das die Faͤst vnd fyrtag die der hoͤchsten maiestet Gottes geweicht vnd geheiliget sind / durch einigerley muͦtwillens oder durch schindery vnd gaͤlt ynziehen entheiliget werdind. Besonders gebietend wir / das der hochloͤblich tag deß Herren / das ist der Sontag / in hohen ehren gehalten werde / also das er frey seye von aller rechtlichen exequution, das auch niemand daran getrengt noch getriben werde ꝛc. Das kein bürgschafft daran werde genoͤtiget / das man niemand fürbiete / das kein gericht besamlet werde / in summa das der tag ledig seye von allen gerichtshendlen vnd erkantnußen. Vnd bald hernach stadt weiter. Ob wir aber gleich die ruͦw vnd feyr dises heiligen tags nachlassend / so woͤllend wir doch nit leiden das die zuͦ schantlichem muͦtwillen mißbraucht vnd angelegt werde. Dann auff den tag sol kein spil / kein kampff / noch die spectackel der wilden thieren gehalten werden / vnd so schon auff vnseren geburts tag ein solche solennitet zuͦhalten fiele / so sols verzogen werden. Es sol auch ein jeglicher seins solds vnd diensts deßgleich seins vaͤtterlichen erbtheils entsetzt werden / welcher auff diser tagen einen bey soͤlichen spectacklen sein / vnd diß vnser gebott übertraͤtten wurde / ob es gleich ein gemeiner weibel waͤre / vnd welchem richter er joch zuͦ hoͤre / oder was er koͤnne fürwenden das er gemeiner oder besonderer geschefften halb darbey habe muͤssen sein.

Naͤbend disem allem aber soͤllend Christen leüth allweg auch ingedenck sein der worten deß Herren Christi da er im Euangelio spricht / n der mensch seye nit von deß Sabbaths wegen geschaffen / sonder der Sabbath vonn wegen deß menschen / vnd darumb so seye der Sun deß menschen ein Herr auch deß Sabbaths. Darauß die gloͤubigen wol verstond das der Sabbath vonn Gott eingesetzt ist den menschen zuͦ erhalten / nit zuͦ verderben / vnnd das deßhalb in der haltung deß Sabbaths wol mag dispensiert werden / vnd man nit gerad an die gestreng haltung deß Sabbaths gebunden ist / so es die vnuermeidenliche notturfft vnd das heil deß menschen erforderet. Von welchem vnser Herr Christus selb vil disputiert hat Math. am xij. Luc. am xiij. vnnd xvj. Capitel. Dann

m Beißerliche rechte vnd gesatzte von haltung deß Sabbaths.
n Der Sabbath ist von deß menschen nit der mensch von deß Sabbathwegen.
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[LXIIII./0219] Predig. also befilcht der Herr / huͤtend euch bey ewerem leben / das jhr kein burde am Sabbath auff euch nemmind / das jr sie durch die thor Jerusalem tragind / auch soͤllend jr kein burdi auß eweren heuseren am Sabbath tragen. Huͤtend euch dz jr kein arbeit oder werck thuͤgind / sonder heiligend den Sabbath / wie ich jhn eweren vaͤtteren gebotten hab / wiewol sie mir nit gehorsam gewesen / vnd mir nie geloset habend / sonder vil mer sind sie halßstarrig vnd hartnaͤckig gewesen / vnd habend weder mir gehorsammet / noch mein straff vnd züchtigung angenommen. Jsts aber sach / das jr mich hoͤrend / spricht der Herr / vnd kein burdi durch die thor diser statt hinein tragend auff den Sabbath / ists sach dz jr den Sabbath heiligend / also dz jr kein werck daran thuͦnd / so werdend durch die porten diser statt gon künig vnd fürsten / die da sitzen werdend auff dem stuͦl Dauids / auff waͤgnen werdend sie faren / vnd auff pferden reyten / sie vnd jre fürsten / dz gantz Juda vnd alle burger Jerusalem / vnd wirt dise statt für vnd für yngewonet werden. Es werdend auch von den stetten Juda / vnd auß dem vmbkreiß Jerusalem / auch von dem land Beniamin / vnd auß den ebninen / bergen / vnd von mittag kommen / die werdend brandopffer / schlachtopffer / speißopffer vnd wierauch bringen / auch werdend sie lob auffopfferen in dem hauß deß Herren. Wo jr aber nit gehorsam sein werdend den Sabbath zuͦ heiligen / vnnd das jr die burdinen am Sabbath durch die thor Jerusalem tragen werdend / so wird ich die thor Jerusalem mit fewr anzünden / vnnd wirdt das fewr die koͤstlichen heuser Jerusalem verbrennen / vnd es wirt nit loͤschen. Auß disem grund schreibend auch die frommen keiser Leo vnd Anthemius an den Armasium / m vnnd gebietend auß billichen vrsachen dise meinung / wir woͤllend nit das die Faͤst vnd fyrtag die der hoͤchsten maiestet Gottes geweicht vnd geheiliget sind / durch einigerley muͦtwillens oder durch schindery vnd gaͤlt ynziehen entheiliget werdind. Besonders gebietend wir / das der hochloͤblich tag deß Herren / das ist der Sontag / in hohen ehren gehalten werde / also das er frey seye von aller rechtlichen exequution, das auch niemand daran getrengt noch getriben werde ꝛc. Das kein bürgschafft daran werde genoͤtiget / das man niemand fürbiete / das kein gericht besamlet werde / in summa das der tag ledig seye von allen gerichtshendlen vnd erkantnußen. Vnd bald hernach stadt weiter. Ob wir aber gleich die ruͦw vnd feyr dises heiligen tags nachlassend / so woͤllend wir doch nit leiden das die zuͦ schantlichem muͦtwillen mißbraucht vnd angelegt werde. Dann auff den tag sol kein spil / kein kampff / noch die spectackel der wilden thieren gehalten werden / vnd so schon auff vnseren geburts tag ein solche solennitet zuͦhalten fiele / so sols verzogen werden. Es sol auch ein jeglicher seins solds vnd diensts deßgleich seins vaͤtterlichen erbtheils entsetzt werden / welcher auff diser tagen einen bey soͤlichen spectacklen sein / vnd diß vnser gebott übertraͤtten wurde / ob es gleich ein gemeiner weibel waͤre / vnd welchem richter er joch zuͦ hoͤre / oder was er koͤnne fürwenden das er gemeiner oder besonderer geschefften halb darbey habe muͤssen sein. Naͤbend disem allem aber soͤllend Christen leüth allweg auch ingedenck sein der worten deß Herren Christi da er im Euangelio spricht / n der mensch seye nit von deß Sabbaths wegen geschaffen / sonder der Sabbath vonn wegen deß menschen / vnd darumb so seye der Sun deß menschen ein Herr auch deß Sabbaths. Darauß die gloͤubigen wol verstond das der Sabbath vonn Gott eingesetzt ist den menschen zuͦ erhalten / nit zuͦ verderben / vnnd das deßhalb in der haltung deß Sabbaths wol mag dispensiert werden / vnd man nit gerad an die gestreng haltung deß Sabbaths gebunden ist / so es die vnuermeidenliche notturfft vnd das heil deß menschen erforderet. Von welchem vnser Herr Christus selb vil disputiert hat Math. am xij. Luc. am xiij. vnnd xvj. Capitel. Dann m Beißerliche rechte vnd gesatzte von haltung deß Sabbaths. n Der Sabbath ist von deß menschen nit der mensch von deß Sabbathwegen.

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Zitationshilfe: Bullinger, Heinrich: Haußbuoch. Zürich, 1558, S. LXIIII.. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/bullinger_haussbuoch_1558/219>, abgerufen am 25.11.2024.