Büsch, Johann Georg: Theoretisch-Praktische Darstellung der Handlung in deren mannigfaltigen Geschäften. Bd. 2. Hamburg, 1792.4. Buch. Von Hülfsgeschäften der Handl. che Assecuranz über dieselbe Sache. In diesem Fallhat die früher gezeichnete den Vorzug, und der spä- ter gezeichnet habende Assecuradör giebt die empfan- gene Prämie mit Abzug eins 1/2 p. C. zurük. Man nennt diesen Abzug das Ristorno. Der zweite Umstand ist, daß auch wol von hinterlistigen Men- schen Assecuranzen gesucht werden, nachdem sie schon insgeheim Nachricht bekommen, daß Unglük vorge- fallen sei. Dieser Betrug, welcher freilich den Ver- sicherer von seiner Verpflichtung befreiet, ist oft schwer zu erweisen, und dann vollends nicht, wenn kein Datum den Tag angiebt, da die Versicherung von dem Makler gesucht worden. §. 18. VIX. Ich habe S. 271. des 1. Teils von Assecu- 4. Buch. Von Huͤlfsgeſchaͤften der Handl. che Aſſecuranz uͤber dieſelbe Sache. In dieſem Fallhat die fruͤher gezeichnete den Vorzug, und der ſpaͤ- ter gezeichnet habende Aſſecuradoͤr giebt die empfan- gene Praͤmie mit Abzug eins ½ p. C. zuruͤk. Man nennt dieſen Abzug das Riſtorno. Der zweite Umſtand iſt, daß auch wol von hinterliſtigen Men- ſchen Aſſecuranzen geſucht werden, nachdem ſie ſchon insgeheim Nachricht bekommen, daß Ungluͤk vorge- fallen ſei. Dieſer Betrug, welcher freilich den Ver- ſicherer von ſeiner Verpflichtung befreiet, iſt oft ſchwer zu erweiſen, und dann vollends nicht, wenn kein Datum den Tag angiebt, da die Verſicherung von dem Makler geſucht worden. §. 18. VIX. Ich habe S. 271. des 1. Teils von Aſſecu- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <p><pb facs="#f0084" n="76"/><fw place="top" type="header">4. Buch. Von Huͤlfsgeſchaͤften der Handl.</fw><lb/> che Aſſecuranz uͤber dieſelbe Sache. In dieſem Fall<lb/> hat die fruͤher gezeichnete den Vorzug, und der ſpaͤ-<lb/> ter gezeichnet habende Aſſecuradoͤr giebt die empfan-<lb/> gene Praͤmie mit Abzug eins ½ p. C. zuruͤk. Man<lb/> nennt dieſen Abzug das <hi rendition="#g">Riſtorno</hi>. Der zweite<lb/> Umſtand iſt, daß auch wol von hinterliſtigen Men-<lb/> ſchen Aſſecuranzen geſucht werden, nachdem ſie ſchon<lb/> insgeheim Nachricht bekommen, daß Ungluͤk vorge-<lb/> fallen ſei. Dieſer Betrug, welcher freilich den Ver-<lb/> ſicherer von ſeiner Verpflichtung befreiet, iſt oft<lb/> ſchwer zu erweiſen, und dann vollends nicht, wenn<lb/> kein Datum den Tag angiebt, da die Verſicherung<lb/> von dem Makler geſucht worden.</p> </div><lb/> <div n="5"> <head>§. 18.</head><lb/> <p><hi rendition="#aq">VIX.</hi> Ich habe S. 271. des 1. Teils von Aſſecu-<lb/> ranz-Companien erwaͤhnt, deren Mitglieder alle mit<lb/> ihrem ganzen Vermoͤgen einſtanden, und gezeigt, wie<lb/> unnatuͤrlich und unuͤberlegt dieſe Verpflichtung ſei.<lb/> Indeſſen iſt bei der Unterſchrift des Bevollmaͤchtig-<lb/> ten einer Aſſecuranz-Companie doch immer der Zuſaz<lb/> noͤtig, daß dieſelbe nur fuͤr das Capital ihrer Actien<lb/> einſtehe. Denn bei einem jeden Privataſſecuradoͤr<lb/> verſteht es ſich von ſelbſt, und die Polize ſagt es<lb/> auch, daß er mit ſeinem ganzen Vermoͤgen einſtehe.<lb/> Da nun die Intereſſenten der Companie aus dieſer<lb/> Verpflichtung heraustreten, ſo muß ihr Bevollmaͤch-<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [76/0084]
4. Buch. Von Huͤlfsgeſchaͤften der Handl.
che Aſſecuranz uͤber dieſelbe Sache. In dieſem Fall
hat die fruͤher gezeichnete den Vorzug, und der ſpaͤ-
ter gezeichnet habende Aſſecuradoͤr giebt die empfan-
gene Praͤmie mit Abzug eins ½ p. C. zuruͤk. Man
nennt dieſen Abzug das Riſtorno. Der zweite
Umſtand iſt, daß auch wol von hinterliſtigen Men-
ſchen Aſſecuranzen geſucht werden, nachdem ſie ſchon
insgeheim Nachricht bekommen, daß Ungluͤk vorge-
fallen ſei. Dieſer Betrug, welcher freilich den Ver-
ſicherer von ſeiner Verpflichtung befreiet, iſt oft
ſchwer zu erweiſen, und dann vollends nicht, wenn
kein Datum den Tag angiebt, da die Verſicherung
von dem Makler geſucht worden.
§. 18.
VIX. Ich habe S. 271. des 1. Teils von Aſſecu-
ranz-Companien erwaͤhnt, deren Mitglieder alle mit
ihrem ganzen Vermoͤgen einſtanden, und gezeigt, wie
unnatuͤrlich und unuͤberlegt dieſe Verpflichtung ſei.
Indeſſen iſt bei der Unterſchrift des Bevollmaͤchtig-
ten einer Aſſecuranz-Companie doch immer der Zuſaz
noͤtig, daß dieſelbe nur fuͤr das Capital ihrer Actien
einſtehe. Denn bei einem jeden Privataſſecuradoͤr
verſteht es ſich von ſelbſt, und die Polize ſagt es
auch, daß er mit ſeinem ganzen Vermoͤgen einſtehe.
Da nun die Intereſſenten der Companie aus dieſer
Verpflichtung heraustreten, ſo muß ihr Bevollmaͤch-
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