sagen, wenn er glaubt, daß der Schiffer über die Gebühr zögere, und er durch zu früh verlangte Zeich- nung absichtlich hintergangen sei. Denn einerseits mögte ein der Schiffahrt nicht sehr kundiger Assecura- dör ungegründete Foderungen an den Schiffer ma- chen; andrerseits würde es ihm, auch bei einer ge- rechten Sache, schwer werden, den Beweis gegen den Schiffer zu führen, daß er ohne gültige Ursachen gezögert habe. Er muß also blos durch eigne Vor- sicht und Ueberlegung dem Nachteil auszuweichen suchen, der ihm daraus entsteht, wenn er auf Som- merprämie zeichnet, was eigentlich Winterprämie sein sollte.
§. 14.
X. Die Nachricht von dem Unglüksfall wird schlechthin gegeben, oder, wie der Ausdruk hier ist, angedient. Dies liegt dem Makler ob, der die Versicherung besorgt hat, welcher den Unglüksfall auf dem Contoir des Versicherers in einem zu dem Ende bereit gehaltenen Buche bemerkt. Sind schon Documente über den Schaden da, so begleiten sie diese Andienung. Damit aber ist der Versicherte nicht von aller Bemühung und Vorsorge frei, den Schaden so sehr zu vermindern, als möglich, son- dern er muß das verunglükte oder beschädigte Schiff oder Gut noch immer ansehen, als wäre es seine
Cap. 3. Von den Aſſecuranzen.
ſagen, wenn er glaubt, daß der Schiffer uͤber die Gebuͤhr zoͤgere, und er durch zu fruͤh verlangte Zeich- nung abſichtlich hintergangen ſei. Denn einerſeits moͤgte ein der Schiffahrt nicht ſehr kundiger Aſſecura- doͤr ungegruͤndete Foderungen an den Schiffer ma- chen; andrerſeits wuͤrde es ihm, auch bei einer ge- rechten Sache, ſchwer werden, den Beweis gegen den Schiffer zu fuͤhren, daß er ohne guͤltige Urſachen gezoͤgert habe. Er muß alſo blos durch eigne Vor- ſicht und Ueberlegung dem Nachteil auszuweichen ſuchen, der ihm daraus entſteht, wenn er auf Som- merpraͤmie zeichnet, was eigentlich Winterpraͤmie ſein ſollte.
§. 14.
X. Die Nachricht von dem Ungluͤksfall wird ſchlechthin gegeben, oder, wie der Ausdruk hier iſt, angedient. Dies liegt dem Makler ob, der die Verſicherung beſorgt hat, welcher den Ungluͤksfall auf dem Contoir des Verſicherers in einem zu dem Ende bereit gehaltenen Buche bemerkt. Sind ſchon Documente uͤber den Schaden da, ſo begleiten ſie dieſe Andienung. Damit aber iſt der Verſicherte nicht von aller Bemuͤhung und Vorſorge frei, den Schaden ſo ſehr zu vermindern, als moͤglich, ſon- dern er muß das verungluͤkte oder beſchaͤdigte Schiff oder Gut noch immer anſehen, als waͤre es ſeine
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Cap. 3. Von den Aſſecuranzen.
ſagen, wenn er glaubt, daß der Schiffer uͤber die
Gebuͤhr zoͤgere, und er durch zu fruͤh verlangte Zeich-
nung abſichtlich hintergangen ſei. Denn einerſeits
moͤgte ein der Schiffahrt nicht ſehr kundiger Aſſecura-
doͤr ungegruͤndete Foderungen an den Schiffer ma-
chen; andrerſeits wuͤrde es ihm, auch bei einer ge-
rechten Sache, ſchwer werden, den Beweis gegen
den Schiffer zu fuͤhren, daß er ohne guͤltige Urſachen
gezoͤgert habe. Er muß alſo blos durch eigne Vor-
ſicht und Ueberlegung dem Nachteil auszuweichen
ſuchen, der ihm daraus entſteht, wenn er auf Som-
merpraͤmie zeichnet, was eigentlich Winterpraͤmie
ſein ſollte.
§. 14.
X. Die Nachricht von dem Ungluͤksfall wird
ſchlechthin gegeben, oder, wie der Ausdruk hier iſt,
angedient. Dies liegt dem Makler ob, der die
Verſicherung beſorgt hat, welcher den Ungluͤksfall
auf dem Contoir des Verſicherers in einem zu dem
Ende bereit gehaltenen Buche bemerkt. Sind ſchon
Documente uͤber den Schaden da, ſo begleiten ſie
dieſe Andienung. Damit aber iſt der Verſicherte
nicht von aller Bemuͤhung und Vorſorge frei, den
Schaden ſo ſehr zu vermindern, als moͤglich, ſon-
dern er muß das verungluͤkte oder beſchaͤdigte Schiff
oder Gut noch immer anſehen, als waͤre es ſeine
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Büsch, Johann Georg: Theoretisch-Praktische Darstellung der Handlung in deren mannigfaltigen Geschäften. Bd. 2. Hamburg, 1792, S. 71. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/buesch_handlung02_1792/79>, abgerufen am 22.02.2025.
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