Büsch, Johann Georg: Theoretisch-Praktische Darstellung der Handlung in deren mannigfaltigen Geschäften. Bd. 2. Hamburg, 1792.Cap. 3. Von den Assecuranzen. welche die wesentliche Absicht derselben darstellen, undwenn man nicht jeder Auslegung vorbeugen müßte, welche ein nicht redlicher Contrahent hintennach er- finden mag. Nun sind freilich unter den mannigfal- tigen Gefahren einer Seereise viele Fälle, von wel- chen ein solcher Contrahent behaupten mögte, sie seien zur Zeit der Zeichnung des Contracts nicht einverstan- den oder beabsichtigt worden. Ich will auf einige derselben, denen in den vorhergehenden Zeilen vor- gebeugt ist, zurükgehen. Diese sind: a) der Fall eines unerwartet entstehenden Krieges, oder b) solche Vorläufer desselben, wie Repressalien, Beschlag, oder c) in schon entstandenem Kriege unerwartete und nicht gewöhnliche Verordnungen abseiten der Krieg- führenden Mächte, wovon ich in den Zusäzen einige Beispiele angeben werde; d) oder ungerechte Ent- scheidungen über widerrechtliche Aufbringung, wovon die Britischen Gerichte in den lezten Seekriegen man- ches trefliche Beispiel gegeben haben. e) Gewalt- tähtigkeiten der Kaper auch an nicht feindlichen Schif- fen. f) Unfälle, die offenbar durch Versehen oder Muhtwillen des Schiffers und Schiffsvolks entstan- den sind, wozu man noch g) selbst die Schiffsdiebe- rei rechnen muß. So natürlich alle solche Vorfälle unter jenem allgemeinen Ausdruk mit einverstanden sind, so mögte doch sehr oft, wenn sie nicht aus- drüklich erwähnt wären, ein Assecuradör die Einwen- 2ter Teil. E
Cap. 3. Von den Aſſecuranzen. welche die weſentliche Abſicht derſelben darſtellen, undwenn man nicht jeder Auslegung vorbeugen muͤßte, welche ein nicht redlicher Contrahent hintennach er- finden mag. Nun ſind freilich unter den mannigfal- tigen Gefahren einer Seereiſe viele Faͤlle, von wel- chen ein ſolcher Contrahent behaupten moͤgte, ſie ſeien zur Zeit der Zeichnung des Contracts nicht einverſtan- den oder beabſichtigt worden. Ich will auf einige derſelben, denen in den vorhergehenden Zeilen vor- gebeugt iſt, zuruͤkgehen. Dieſe ſind: a) der Fall eines unerwartet entſtehenden Krieges, oder b) ſolche Vorlaͤufer deſſelben, wie Repreſſalien, Beſchlag, oder c) in ſchon entſtandenem Kriege unerwartete und nicht gewoͤhnliche Verordnungen abſeiten der Krieg- fuͤhrenden Maͤchte, wovon ich in den Zuſaͤzen einige Beiſpiele angeben werde; d) oder ungerechte Ent- ſcheidungen uͤber widerrechtliche Aufbringung, wovon die Britiſchen Gerichte in den lezten Seekriegen man- ches trefliche Beiſpiel gegeben haben. e) Gewalt- taͤhtigkeiten der Kaper auch an nicht feindlichen Schif- fen. f) Unfaͤlle, die offenbar durch Verſehen oder Muhtwillen des Schiffers und Schiffsvolks entſtan- den ſind, wozu man noch g) ſelbſt die Schiffsdiebe- rei rechnen muß. So natuͤrlich alle ſolche Vorfaͤlle unter jenem allgemeinen Ausdruk mit einverſtanden ſind, ſo moͤgte doch ſehr oft, wenn ſie nicht aus- druͤklich erwaͤhnt waͤren, ein Aſſecuradoͤr die Einwen- 2ter Teil. E
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Cap. 3. Von den Aſſecuranzen.
welche die weſentliche Abſicht derſelben darſtellen, und
wenn man nicht jeder Auslegung vorbeugen muͤßte,
welche ein nicht redlicher Contrahent hintennach er-
finden mag. Nun ſind freilich unter den mannigfal-
tigen Gefahren einer Seereiſe viele Faͤlle, von wel-
chen ein ſolcher Contrahent behaupten moͤgte, ſie ſeien
zur Zeit der Zeichnung des Contracts nicht einverſtan-
den oder beabſichtigt worden. Ich will auf einige
derſelben, denen in den vorhergehenden Zeilen vor-
gebeugt iſt, zuruͤkgehen. Dieſe ſind: a) der Fall
eines unerwartet entſtehenden Krieges, oder b) ſolche
Vorlaͤufer deſſelben, wie Repreſſalien, Beſchlag,
oder c) in ſchon entſtandenem Kriege unerwartete und
nicht gewoͤhnliche Verordnungen abſeiten der Krieg-
fuͤhrenden Maͤchte, wovon ich in den Zuſaͤzen einige
Beiſpiele angeben werde; d) oder ungerechte Ent-
ſcheidungen uͤber widerrechtliche Aufbringung, wovon
die Britiſchen Gerichte in den lezten Seekriegen man-
ches trefliche Beiſpiel gegeben haben. e) Gewalt-
taͤhtigkeiten der Kaper auch an nicht feindlichen Schif-
fen. f) Unfaͤlle, die offenbar durch Verſehen oder
Muhtwillen des Schiffers und Schiffsvolks entſtan-
den ſind, wozu man noch g) ſelbſt die Schiffsdiebe-
rei rechnen muß. So natuͤrlich alle ſolche Vorfaͤlle
unter jenem allgemeinen Ausdruk mit einverſtanden
ſind, ſo moͤgte doch ſehr oft, wenn ſie nicht aus-
druͤklich erwaͤhnt waͤren, ein Aſſecuradoͤr die Einwen-
2ter Teil. E
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