auf der Fahrt nach Lissabon verblieben wäre. Ich bezahle also keinen Unfall, für welchen ich eigentlich nicht versichert habe.
Ist aber die Versicherung auf Güter genommen, so darf in der Polize für diejenigen, welche für den nächsten Hafen bestimmt sind, nur dieser bemerkt werden. Sind sie aber für den zweiten oder dritten Hafen bestimmt, so müssen alle bemerkt werden, wel- che das Schiff vor Ausladung des Guts berührt.
Bei einer ungewissen Bestimmung des Schiffes wird zwar in der Polize ein oder zwischen den bei- den muhtmaßlichen Bestimmungshäfen eingeführt, z. B. nach Havre de Grace oder Nantes. Dann aber darf eben dieses Schiff nicht nach Havre de Grace und Nantes gehen; sondern der Versicherte muß, wenn er erfährt, daß das Schiff von Havre de Grace noch weiter nach Nantes segeln werde, dem Versi- cherex es anzeigen und allenfalls eine neue Polize, natürlich mit erhöheter Prämie, zeichnen lassen.
§. 10.
VI. Die Natur eines Assecuranz-Contracts erfo- dert es zwar durchaus, daß der Versicherer nicht an denselben gehalten sei, wenn er nicht die Prämie empfangen hat. Es ist wenigstens dem strengen
4. Buch. Von Huͤlfsgeſchaͤften der Handl.
auf der Fahrt nach Liſſabon verblieben waͤre. Ich bezahle alſo keinen Unfall, fuͤr welchen ich eigentlich nicht verſichert habe.
Iſt aber die Verſicherung auf Guͤter genommen, ſo darf in der Polize fuͤr diejenigen, welche fuͤr den naͤchſten Hafen beſtimmt ſind, nur dieſer bemerkt werden. Sind ſie aber fuͤr den zweiten oder dritten Hafen beſtimmt, ſo muͤſſen alle bemerkt werden, wel- che das Schiff vor Ausladung des Guts beruͤhrt.
Bei einer ungewiſſen Beſtimmung des Schiffes wird zwar in der Polize ein oder zwiſchen den bei- den muhtmaßlichen Beſtimmungshaͤfen eingefuͤhrt, z. B. nach Havre de Grace oder Nantes. Dann aber darf eben dieſes Schiff nicht nach Havre de Grace und Nantes gehen; ſondern der Verſicherte muß, wenn er erfaͤhrt, daß das Schiff von Havre de Grace noch weiter nach Nantes ſegeln werde, dem Verſi- cherex es anzeigen und allenfalls eine neue Polize, natuͤrlich mit erhoͤheter Praͤmie, zeichnen laſſen.
§. 10.
VI. Die Natur eines Aſſecuranz-Contracts erfo- dert es zwar durchaus, daß der Verſicherer nicht an denſelben gehalten ſei, wenn er nicht die Praͤmie empfangen hat. Es iſt wenigſtens dem ſtrengen
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4. Buch. Von Huͤlfsgeſchaͤften der Handl.
auf der Fahrt nach Liſſabon verblieben waͤre. Ich
bezahle alſo keinen Unfall, fuͤr welchen ich eigentlich
nicht verſichert habe.
Iſt aber die Verſicherung auf Guͤter genommen,
ſo darf in der Polize fuͤr diejenigen, welche fuͤr den
naͤchſten Hafen beſtimmt ſind, nur dieſer bemerkt
werden. Sind ſie aber fuͤr den zweiten oder dritten
Hafen beſtimmt, ſo muͤſſen alle bemerkt werden, wel-
che das Schiff vor Ausladung des Guts beruͤhrt.
Bei einer ungewiſſen Beſtimmung des Schiffes
wird zwar in der Polize ein oder zwiſchen den bei-
den muhtmaßlichen Beſtimmungshaͤfen eingefuͤhrt,
z. B. nach Havre de Grace oder Nantes. Dann
aber darf eben dieſes Schiff nicht nach Havre de Grace
und Nantes gehen; ſondern der Verſicherte muß,
wenn er erfaͤhrt, daß das Schiff von Havre de Grace
noch weiter nach Nantes ſegeln werde, dem Verſi-
cherex es anzeigen und allenfalls eine neue Polize,
natuͤrlich mit erhoͤheter Praͤmie, zeichnen laſſen.
§. 10.
VI. Die Natur eines Aſſecuranz-Contracts erfo-
dert es zwar durchaus, daß der Verſicherer nicht an
denſelben gehalten ſei, wenn er nicht die Praͤmie
empfangen hat. Es iſt wenigſtens dem ſtrengen
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Büsch, Johann Georg: Theoretisch-Praktische Darstellung der Handlung in deren mannigfaltigen Geschäften. Bd. 2. Hamburg, 1792, S. 60. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/buesch_handlung02_1792/68>, abgerufen am 22.02.2025.
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