Büsch, Johann Georg: Theoretisch-Praktische Darstellung der Handlung in deren mannigfaltigen Geschäften. Bd. 2. Hamburg, 1792.Cap. 3. Von den Assecuranzen. Schadens zu Statten, wenn er nicht unter solcherBedingung gezeichnet, und daher eine so viel hö- here Prämie gezogen hat. Bei solchen leicht ver- derblichen Gütern wird es noch wichtiger, ob jede Kiste, Faß oder Pak besonders taxirt ist. Es ist keine Nation meines Wissens, ausser den Portugie- sen und Spaniern, deren Schiffer oder Rheder für die kleinen Beschädigungen durch eindringendes See- wasser einstehen. Daher aber sind für Güter, die auf Portugiesischen Schiffen verführt werden, solche Clauseln unnötig. Eben deswegen aber werden die Schiffe keiner Nation so gut kalfatert, als die Por- tugiesischen und Spanischen, doch erstere vorzüglich. Diese so willkührlich gemachte Taxe der versicher- Cap. 3. Von den Aſſecuranzen. Schadens zu Statten, wenn er nicht unter ſolcherBedingung gezeichnet, und daher eine ſo viel hoͤ- here Praͤmie gezogen hat. Bei ſolchen leicht ver- derblichen Guͤtern wird es noch wichtiger, ob jede Kiſte, Faß oder Pak beſonders taxirt iſt. Es iſt keine Nation meines Wiſſens, auſſer den Portugie- ſen und Spaniern, deren Schiffer oder Rheder fuͤr die kleinen Beſchaͤdigungen durch eindringendes See- waſſer einſtehen. Daher aber ſind fuͤr Guͤter, die auf Portugieſiſchen Schiffen verfuͤhrt werden, ſolche Clauſeln unnoͤtig. Eben deswegen aber werden die Schiffe keiner Nation ſo gut kalfatert, als die Por- tugieſiſchen und Spaniſchen, doch erſtere vorzuͤglich. Dieſe ſo willkuͤhrlich gemachte Taxe der verſicher- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <p><pb facs="#f0065" n="57"/><fw place="top" type="header">Cap. 3. Von den Aſſecuranzen.</fw><lb/> Schadens zu Statten, wenn er nicht unter ſolcher<lb/> Bedingung gezeichnet, und daher eine ſo viel hoͤ-<lb/> here Praͤmie gezogen hat. Bei ſolchen leicht ver-<lb/> derblichen Guͤtern wird es noch wichtiger, ob jede<lb/> Kiſte, Faß oder Pak beſonders taxirt iſt. Es iſt<lb/> keine Nation meines Wiſſens, auſſer den Portugie-<lb/> ſen <choice><sic>nnd</sic><corr>und</corr></choice> Spaniern, deren Schiffer oder Rheder fuͤr<lb/> die kleinen Beſchaͤdigungen durch eindringendes See-<lb/> waſſer einſtehen. Daher aber ſind fuͤr Guͤter, die<lb/> auf Portugieſiſchen Schiffen verfuͤhrt werden, ſolche<lb/> Clauſeln unnoͤtig. Eben deswegen aber werden die<lb/> Schiffe keiner Nation ſo gut kalfatert, als die Por-<lb/> tugieſiſchen und Spaniſchen, doch erſtere vorzuͤglich.</p><lb/> <p>Dieſe ſo willkuͤhrlich gemachte Taxe der verſicher-<lb/> ten Guͤter koͤmmt dem Verſicherer nur dann ganz<lb/> zur Laſt, wenn das Gut ganz verloren geht. Doch<lb/> bezahlt er bei einem ſolchen totalen Schaden der Re-<lb/> gel nach nur 98 p. C. Indeß haben die Hamburgi-<lb/> ſchen Aſſecuranz-Companien ſich zur Bezahlung des<lb/> vollen Belaufs verpflichtet, welche Zahlung nur den<lb/> Aufſchub leidet, welchen bei manchem ganz ver-<lb/> ſchwundenen Schiffe die Geſeze im Verhaͤltnis der<lb/> Entfernung erlauben, in welcher das Schiff muht-<lb/> maßlich verloren gegangen iſt. Wenn jedoch die<lb/> Waare nur ſtark beſchaͤdigt iſt, ſo wird dieſe Beſchaͤ-<lb/> digung zu Procenten geſezt, nicht der Taxe in der<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [57/0065]
Cap. 3. Von den Aſſecuranzen.
Schadens zu Statten, wenn er nicht unter ſolcher
Bedingung gezeichnet, und daher eine ſo viel hoͤ-
here Praͤmie gezogen hat. Bei ſolchen leicht ver-
derblichen Guͤtern wird es noch wichtiger, ob jede
Kiſte, Faß oder Pak beſonders taxirt iſt. Es iſt
keine Nation meines Wiſſens, auſſer den Portugie-
ſen und Spaniern, deren Schiffer oder Rheder fuͤr
die kleinen Beſchaͤdigungen durch eindringendes See-
waſſer einſtehen. Daher aber ſind fuͤr Guͤter, die
auf Portugieſiſchen Schiffen verfuͤhrt werden, ſolche
Clauſeln unnoͤtig. Eben deswegen aber werden die
Schiffe keiner Nation ſo gut kalfatert, als die Por-
tugieſiſchen und Spaniſchen, doch erſtere vorzuͤglich.
Dieſe ſo willkuͤhrlich gemachte Taxe der verſicher-
ten Guͤter koͤmmt dem Verſicherer nur dann ganz
zur Laſt, wenn das Gut ganz verloren geht. Doch
bezahlt er bei einem ſolchen totalen Schaden der Re-
gel nach nur 98 p. C. Indeß haben die Hamburgi-
ſchen Aſſecuranz-Companien ſich zur Bezahlung des
vollen Belaufs verpflichtet, welche Zahlung nur den
Aufſchub leidet, welchen bei manchem ganz ver-
ſchwundenen Schiffe die Geſeze im Verhaͤltnis der
Entfernung erlauben, in welcher das Schiff muht-
maßlich verloren gegangen iſt. Wenn jedoch die
Waare nur ſtark beſchaͤdigt iſt, ſo wird dieſe Beſchaͤ-
digung zu Procenten geſezt, nicht der Taxe in der
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