Büsch, Johann Georg: Theoretisch-Praktische Darstellung der Handlung in deren mannigfaltigen Geschäften. Bd. 2. Hamburg, 1792.Cap. 3. Von den Assecuranzen. oder einzelne mit grossem Capital errichtete Assecu-ranzcompanien bestehen, sehr viele Versicherungen auf fremden Auftrag gesucht. Denn so mancher Hafen, von welchem aus Seefahrt getrieben wird, hat gar keine Assecuradöre. Dann gibt der die Ver- sicherung suchende durch den Zusaz: für fremde Rech- nung, an, daß er als Commissionär oder Bevoll- mächtigter handle. Nichts aber verpflichtet ihn, seinen Mandanten zu nennen. Es giebt aber Vor- fälle, da derselbe noch nicht wissen kann, ob er die versicherte Sache nicht als sein Eigentuhm ganz oder zum Teil anzusehen habe. Um sich also frei zu hal- ten, daß er zu seiner Zeit als Eigner oder Bevoll- mächtigter handeln dürfe, fügt er auch wol den Aus- druk ein: für eigne oder fremde Rechnung. Wer an einem fremden Ort eine Versicherung Cap. 3. Von den Aſſecuranzen. oder einzelne mit groſſem Capital errichtete Aſſecu-ranzcompanien beſtehen, ſehr viele Verſicherungen auf fremden Auftrag geſucht. Denn ſo mancher Hafen, von welchem aus Seefahrt getrieben wird, hat gar keine Aſſecuradoͤre. Dann gibt der die Ver- ſicherung ſuchende durch den Zuſaz: fuͤr fremde Rech- nung, an, daß er als Commiſſionaͤr oder Bevoll- maͤchtigter handle. Nichts aber verpflichtet ihn, ſeinen Mandanten zu nennen. Es giebt aber Vor- faͤlle, da derſelbe noch nicht wiſſen kann, ob er die verſicherte Sache nicht als ſein Eigentuhm ganz oder zum Teil anzuſehen habe. Um ſich alſo frei zu hal- ten, daß er zu ſeiner Zeit als Eigner oder Bevoll- maͤchtigter handeln duͤrfe, fuͤgt er auch wol den Aus- druk ein: fuͤr eigne oder fremde Rechnung. Wer an einem fremden Ort eine Verſicherung <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <p><pb facs="#f0061" n="53"/><fw place="top" type="header">Cap. 3. Von den Aſſecuranzen.</fw><lb/> oder einzelne mit groſſem Capital errichtete Aſſecu-<lb/> ranzcompanien beſtehen, ſehr viele Verſicherungen<lb/> auf fremden Auftrag geſucht. Denn ſo mancher<lb/> Hafen, von welchem aus Seefahrt getrieben wird,<lb/> hat gar keine Aſſecuradoͤre. Dann gibt der die Ver-<lb/> ſicherung ſuchende durch den Zuſaz: fuͤr fremde Rech-<lb/> nung, an, daß er als Commiſſionaͤr oder Bevoll-<lb/> maͤchtigter handle. Nichts aber verpflichtet ihn,<lb/> ſeinen Mandanten zu nennen. Es giebt aber Vor-<lb/> faͤlle, da derſelbe noch nicht wiſſen kann, ob er die<lb/> verſicherte Sache nicht als ſein Eigentuhm ganz oder<lb/> zum Teil anzuſehen habe. Um ſich alſo frei zu hal-<lb/> ten, daß er zu ſeiner Zeit als Eigner oder Bevoll-<lb/> maͤchtigter handeln duͤrfe, fuͤgt er auch wol den Aus-<lb/> druk ein: fuͤr eigne oder fremde Rechnung.</p><lb/> <p>Wer an einem fremden Ort eine Verſicherung<lb/> nehmen laͤßt, muß befuͤrchten, daß ſein Bevollmaͤch-<lb/> tigter Aſſecuradoͤre auswaͤhle, welche nicht zuver-<lb/> laͤſſig, oder in ihrem Geſchaͤfte ungluͤklich ſind, und<lb/> inſolvent werden. Gewoͤhnlich ſteht alſo der Bevoll-<lb/> maͤchtigte <hi rendition="#aq">del credere,</hi> und berechnet ſich dafuͤr ein<lb/> gewiſſes. Dadurch wird freilich den Buͤrgern eines<lb/> Handelsplazes, wo groſſe Summen verſichert wer-<lb/> den koͤnnen, dies Geſchaͤfte eintraͤglicher. Ja es iſt<lb/> dieſer Gewinn gewiſſer, als der von den Praͤmien<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [53/0061]
Cap. 3. Von den Aſſecuranzen.
oder einzelne mit groſſem Capital errichtete Aſſecu-
ranzcompanien beſtehen, ſehr viele Verſicherungen
auf fremden Auftrag geſucht. Denn ſo mancher
Hafen, von welchem aus Seefahrt getrieben wird,
hat gar keine Aſſecuradoͤre. Dann gibt der die Ver-
ſicherung ſuchende durch den Zuſaz: fuͤr fremde Rech-
nung, an, daß er als Commiſſionaͤr oder Bevoll-
maͤchtigter handle. Nichts aber verpflichtet ihn,
ſeinen Mandanten zu nennen. Es giebt aber Vor-
faͤlle, da derſelbe noch nicht wiſſen kann, ob er die
verſicherte Sache nicht als ſein Eigentuhm ganz oder
zum Teil anzuſehen habe. Um ſich alſo frei zu hal-
ten, daß er zu ſeiner Zeit als Eigner oder Bevoll-
maͤchtigter handeln duͤrfe, fuͤgt er auch wol den Aus-
druk ein: fuͤr eigne oder fremde Rechnung.
Wer an einem fremden Ort eine Verſicherung
nehmen laͤßt, muß befuͤrchten, daß ſein Bevollmaͤch-
tigter Aſſecuradoͤre auswaͤhle, welche nicht zuver-
laͤſſig, oder in ihrem Geſchaͤfte ungluͤklich ſind, und
inſolvent werden. Gewoͤhnlich ſteht alſo der Bevoll-
maͤchtigte del credere, und berechnet ſich dafuͤr ein
gewiſſes. Dadurch wird freilich den Buͤrgern eines
Handelsplazes, wo groſſe Summen verſichert wer-
den koͤnnen, dies Geſchaͤfte eintraͤglicher. Ja es iſt
dieſer Gewinn gewiſſer, als der von den Praͤmien
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