bis zu demjenigen, aus welchem das Schiff gegan- gen ist, verschoben würde, so könnte ein zweiter Un- fall auf der weitern Reise diese Leute aus der Welt bringen, und das Zeugnis ganz fehlen.
§. 8.
Die Berechnung dieser Havereien, der Grossen in jedem Fall, und der partikulären nur dann, wann eine Versicherung auf das verlorne Gut genommen ist, benennt man eine Dispasche, von dem Italiä- nischen und Spanischen Wort dispacho, welches so viel als depeche bedeutet. In grossen Häfen und Handelspläzen, wo dergleichen Berechnungen oft vorkommen, wird von dem Staate ein Mann aus- drüklich zu diesem Geschäfte, unter der Benennung Dispaschör, angestellt. In andern Staaten ist es kein öffentliches Amt, sondern es wird bei jedem einzelnen Fall von den für die Seevorfälle bestellten Admiralitäten, Consulaten, in Holland von den Commissarien der Assecuranzen ein Mann ausge- wählt, und dessen Dispasche von diesen Collegien sanctionirt. In kleinen Häfen, dergleichen die Noht- häfen mehrenteils sind, fehlt es an einem solchen Manne, und sie kann daher nicht dort aufgemacht werden. Dann aber kann sie auch bis zum Abgangs- Hafen verspart werden, nachdem die Verklarung und übrige Papiere dorthin gesandt sind, und da
4. Buch. Von Huͤlfsgeſchaͤft. der Handl.
bis zu demjenigen, aus welchem das Schiff gegan- gen iſt, verſchoben wuͤrde, ſo koͤnnte ein zweiter Un- fall auf der weitern Reiſe dieſe Leute aus der Welt bringen, und das Zeugnis ganz fehlen.
§. 8.
Die Berechnung dieſer Havereien, der Groſſen in jedem Fall, und der partikulaͤren nur dann, wann eine Verſicherung auf das verlorne Gut genommen iſt, benennt man eine Diſpaſche, von dem Italiaͤ- niſchen und Spaniſchen Wort diſpacho, welches ſo viel als depeche bedeutet. In groſſen Haͤfen und Handelsplaͤzen, wo dergleichen Berechnungen oft vorkommen, wird von dem Staate ein Mann aus- druͤklich zu dieſem Geſchaͤfte, unter der Benennung Diſpaſchoͤr, angeſtellt. In andern Staaten iſt es kein oͤffentliches Amt, ſondern es wird bei jedem einzelnen Fall von den fuͤr die Seevorfaͤlle beſtellten Admiralitaͤten, Conſulaten, in Holland von den Commiſſarien der Aſſecuranzen ein Mann ausge- waͤhlt, und deſſen Dispaſche von dieſen Collegien ſanctionirt. In kleinen Haͤfen, dergleichen die Noht- haͤfen mehrenteils ſind, fehlt es an einem ſolchen Manne, und ſie kann daher nicht dort aufgemacht werden. Dann aber kann ſie auch bis zum Abgangs- Hafen verſpart werden, nachdem die Verklarung und uͤbrige Papiere dorthin geſandt ſind, und da
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4. Buch. Von Huͤlfsgeſchaͤft. der Handl.
bis zu demjenigen, aus welchem das Schiff gegan-
gen iſt, verſchoben wuͤrde, ſo koͤnnte ein zweiter Un-
fall auf der weitern Reiſe dieſe Leute aus der Welt
bringen, und das Zeugnis ganz fehlen.
§. 8.
Die Berechnung dieſer Havereien, der Groſſen
in jedem Fall, und der partikulaͤren nur dann, wann
eine Verſicherung auf das verlorne Gut genommen
iſt, benennt man eine Diſpaſche, von dem Italiaͤ-
niſchen und Spaniſchen Wort diſpacho, welches ſo
viel als depeche bedeutet. In groſſen Haͤfen und
Handelsplaͤzen, wo dergleichen Berechnungen oft
vorkommen, wird von dem Staate ein Mann aus-
druͤklich zu dieſem Geſchaͤfte, unter der Benennung
Diſpaſchoͤr, angeſtellt. In andern Staaten iſt
es kein oͤffentliches Amt, ſondern es wird bei jedem
einzelnen Fall von den fuͤr die Seevorfaͤlle beſtellten
Admiralitaͤten, Conſulaten, in Holland von den
Commiſſarien der Aſſecuranzen ein Mann ausge-
waͤhlt, und deſſen Dispaſche von dieſen Collegien
ſanctionirt. In kleinen Haͤfen, dergleichen die Noht-
haͤfen mehrenteils ſind, fehlt es an einem ſolchen
Manne, und ſie kann daher nicht dort aufgemacht
werden. Dann aber kann ſie auch bis zum Abgangs-
Hafen verſpart werden, nachdem die Verklarung
und uͤbrige Papiere dorthin geſandt ſind, und da
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Büsch, Johann Georg: Theoretisch-Praktische Darstellung der Handlung in deren mannigfaltigen Geschäften. Bd. 2. Hamburg, 1792, S. 40. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/buesch_handlung02_1792/48>, abgerufen am 22.11.2024.
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