Wehrt geschäzt werde, davon werde ich unten noch viel zu sagen haben. Diese Berechnung, aber auch selbst der dadurch bestimmte Schadensbeitrag, wird Averie grosse genannt. Man würde sie Deutsch die gemeine Averei nennen können. Aber durch diese Benennung unterschiede sie sich nicht genug von der kleinen Averei.
§. 5.
Ein Schaden, der dem Schiffe oder gewissen Gütern alleine wiederfährt, und durch keine solche Durchschnitts-Rechnung über das Ganze verteilt werden kann, sollte nicht mehr Averei genannt wer- den. Es braucht auch nicht einmal einer Berechnung desselben, wenn nicht eine Assecuranz der Sache Statt gehabt hat. Alsdann muß der Eigner den Schaden tragen, er sei groß oder klein, hat aber dagegen auch den Vorteil, daß er nichts zu dem allenfalls grösse- ren Schaden anderer beiträgt. Es strandet z. B. ein mit verderblichen und unverderblichen Gütern belade- nes Schiff, und alle Waaren werden aus demselben geborgen; die verderblichen verlieren durch das See- wasser fast ihren ganzen Wehrt; das Schiff selbst breche hintennach, und werde ein Wrak; die unver- derblichen aber kommen ohne andern Verlust, als den der Bergungskosten, dem Eigner zu Händen: so er- sezet er doch denen, die mehr als er verloren haben,
4. Buch. Von Huͤlfsgeſchaͤft. der Handl.
Wehrt geſchaͤzt werde, davon werde ich unten noch viel zu ſagen haben. Dieſe Berechnung, aber auch ſelbſt der dadurch beſtimmte Schadensbeitrag, wird Averie groſſe genannt. Man wuͤrde ſie Deutſch die gemeine Averei nennen koͤnnen. Aber durch dieſe Benennung unterſchiede ſie ſich nicht genug von der kleinen Averei.
§. 5.
Ein Schaden, der dem Schiffe oder gewiſſen Guͤtern alleine wiederfaͤhrt, und durch keine ſolche Durchſchnitts-Rechnung uͤber das Ganze verteilt werden kann, ſollte nicht mehr Averei genannt wer- den. Es braucht auch nicht einmal einer Berechnung deſſelben, wenn nicht eine Aſſecuranz der Sache Statt gehabt hat. Alsdann muß der Eigner den Schaden tragen, er ſei groß oder klein, hat aber dagegen auch den Vorteil, daß er nichts zu dem allenfalls groͤſſe- ren Schaden anderer beitraͤgt. Es ſtrandet z. B. ein mit verderblichen und unverderblichen Guͤtern belade- nes Schiff, und alle Waaren werden aus demſelben geborgen; die verderblichen verlieren durch das See- waſſer faſt ihren ganzen Wehrt; das Schiff ſelbſt breche hintennach, und werde ein Wrak; die unver- derblichen aber kommen ohne andern Verluſt, als den der Bergungskoſten, dem Eigner zu Haͤnden: ſo er- ſezet er doch denen, die mehr als er verloren haben,
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4. Buch. Von Huͤlfsgeſchaͤft. der Handl.
Wehrt geſchaͤzt werde, davon werde ich unten noch
viel zu ſagen haben. Dieſe Berechnung, aber auch
ſelbſt der dadurch beſtimmte Schadensbeitrag, wird
Averie groſſe genannt. Man wuͤrde ſie Deutſch
die gemeine Averei nennen koͤnnen. Aber
durch dieſe Benennung unterſchiede ſie ſich nicht
genug von der kleinen Averei.
§. 5.
Ein Schaden, der dem Schiffe oder gewiſſen
Guͤtern alleine wiederfaͤhrt, und durch keine ſolche
Durchſchnitts-Rechnung uͤber das Ganze verteilt
werden kann, ſollte nicht mehr Averei genannt wer-
den. Es braucht auch nicht einmal einer Berechnung
deſſelben, wenn nicht eine Aſſecuranz der Sache Statt
gehabt hat. Alsdann muß der Eigner den Schaden
tragen, er ſei groß oder klein, hat aber dagegen auch
den Vorteil, daß er nichts zu dem allenfalls groͤſſe-
ren Schaden anderer beitraͤgt. Es ſtrandet z. B. ein
mit verderblichen und unverderblichen Guͤtern belade-
nes Schiff, und alle Waaren werden aus demſelben
geborgen; die verderblichen verlieren durch das See-
waſſer faſt ihren ganzen Wehrt; das Schiff ſelbſt
breche hintennach, und werde ein Wrak; die unver-
derblichen aber kommen ohne andern Verluſt, als den
der Bergungskoſten, dem Eigner zu Haͤnden: ſo er-
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Büsch, Johann Georg: Theoretisch-Praktische Darstellung der Handlung in deren mannigfaltigen Geschäften. Bd. 2. Hamburg, 1792, S. 36. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/buesch_handlung02_1792/44>, abgerufen am 16.07.2024.
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