Büsch, Johann Georg: Theoretisch-Praktische Darstellung der Handlung in deren mannigfaltigen Geschäften. Bd. 2. Hamburg, 1792.5. Buch. Von der Handlungs-Politik. der gute Glaube erfodert, und ist eben dieser Vorschriftso weit gefolget, als sie nur immer zureichte. So entstand z. B. das Wechselrecht unter den Kaufleuten, und bestand lange, ehe vielleicht ein Richter oder Rechtsgelehrter erfuhr, daß es Wechsel gäbe. Man sehe m. Abhandlung vom Wechselrechte, im 3ten Stück des 1sten Bandes unsrer Handl. Bibliothek. Das erste Verfahren dabei war einfach, so lange die Wechsel noch nicht viel indossirt wurden, und grossen- teils Meßwechsel waren, deren Gläubiger und Schuld- ner auf den nächsten Messen persönlich wieder mit ein- ander zusammentrafen. Der gute Glaube führte allent- halben das Recht ein, daß, wer einen Wechsel verkauft hatte, sogleich bezahlen mußte, wenn derselbe an Ort und Stelle nicht bezahlt war. §. 10. Aus allen diesen Ursachen hat daher der Kauf- 5. Buch. Von der Handlungs-Politik. der gute Glaube erfodert, und iſt eben dieſer Vorſchriftſo weit gefolget, als ſie nur immer zureichte. So entſtand z. B. das Wechſelrecht unter den Kaufleuten, und beſtand lange, ehe vielleicht ein Richter oder Rechtsgelehrter erfuhr, daß es Wechſel gaͤbe. Man ſehe m. Abhandlung vom Wechſelrechte, im 3ten Stuͤck des 1ſten Bandes unſrer Handl. Bibliothek. Das erſte Verfahren dabei war einfach, ſo lange die Wechſel noch nicht viel indoſſirt wurden, und groſſen- teils Meßwechſel waren, deren Glaͤubiger und Schuld- ner auf den naͤchſten Meſſen perſoͤnlich wieder mit ein- ander zuſammentrafen. Der gute Glaube fuͤhrte allent- halben das Recht ein, daß, wer einen Wechſel verkauft hatte, ſogleich bezahlen mußte, wenn derſelbe an Ort und Stelle nicht bezahlt war. §. 10. Aus allen dieſen Urſachen hat daher der Kauf- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <p><pb facs="#f0368" n="360"/><fw place="top" type="header">5. Buch. Von der Handlungs-Politik.</fw><lb/> der gute Glaube erfodert, und iſt eben dieſer Vorſchrift<lb/> ſo weit gefolget, als ſie nur immer zureichte. So<lb/> entſtand z. B. das Wechſelrecht unter den Kaufleuten,<lb/> und beſtand lange, ehe vielleicht ein Richter oder<lb/> Rechtsgelehrter erfuhr, daß es Wechſel gaͤbe. Man<lb/> ſehe m. Abhandlung vom Wechſelrechte, im 3ten Stuͤck<lb/> des 1ſten Bandes unſrer <hi rendition="#g">Handl. Bibliothek</hi>.<lb/> Das erſte Verfahren dabei war einfach, ſo lange die<lb/> Wechſel noch nicht viel indoſſirt wurden, und groſſen-<lb/> teils Meßwechſel waren, deren Glaͤubiger und Schuld-<lb/> ner auf den naͤchſten Meſſen perſoͤnlich wieder mit ein-<lb/> ander zuſammentrafen. Der gute Glaube fuͤhrte allent-<lb/> halben das Recht ein, daß, wer einen Wechſel verkauft<lb/> hatte, ſogleich bezahlen mußte, wenn derſelbe an Ort<lb/> und Stelle nicht bezahlt war.</p> </div><lb/> <div n="5"> <head>§. 10.</head><lb/> <p>Aus allen dieſen Urſachen hat daher der Kauf-<lb/> mann Regeln ſeines Verfahrens annehmen muͤſſen,<lb/> welche zwar nicht den Vorſchriften der Geſeze entge-<lb/> gen ſtehen, aber auch wenig von denſelben abhaͤngen,<lb/> und inſonderheit den Richter ſelbſt leiten, das ſonſt<lb/> uͤbliche rechtliche Verfahren ſehr abzukuͤrzen, wenn es<lb/> dazu koͤmmt. Dies alles iſt nicht etwa durch eine<lb/> Beredung in einer allgemeinen Verſammlung der Kauf-<lb/> leute entſtanden. Geſunder Menſchen-Verſtand und<lb/> die beſtaͤndige Ruͤkſicht auf das, was die Behauptung<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [360/0368]
5. Buch. Von der Handlungs-Politik.
der gute Glaube erfodert, und iſt eben dieſer Vorſchrift
ſo weit gefolget, als ſie nur immer zureichte. So
entſtand z. B. das Wechſelrecht unter den Kaufleuten,
und beſtand lange, ehe vielleicht ein Richter oder
Rechtsgelehrter erfuhr, daß es Wechſel gaͤbe. Man
ſehe m. Abhandlung vom Wechſelrechte, im 3ten Stuͤck
des 1ſten Bandes unſrer Handl. Bibliothek.
Das erſte Verfahren dabei war einfach, ſo lange die
Wechſel noch nicht viel indoſſirt wurden, und groſſen-
teils Meßwechſel waren, deren Glaͤubiger und Schuld-
ner auf den naͤchſten Meſſen perſoͤnlich wieder mit ein-
ander zuſammentrafen. Der gute Glaube fuͤhrte allent-
halben das Recht ein, daß, wer einen Wechſel verkauft
hatte, ſogleich bezahlen mußte, wenn derſelbe an Ort
und Stelle nicht bezahlt war.
§. 10.
Aus allen dieſen Urſachen hat daher der Kauf-
mann Regeln ſeines Verfahrens annehmen muͤſſen,
welche zwar nicht den Vorſchriften der Geſeze entge-
gen ſtehen, aber auch wenig von denſelben abhaͤngen,
und inſonderheit den Richter ſelbſt leiten, das ſonſt
uͤbliche rechtliche Verfahren ſehr abzukuͤrzen, wenn es
dazu koͤmmt. Dies alles iſt nicht etwa durch eine
Beredung in einer allgemeinen Verſammlung der Kauf-
leute entſtanden. Geſunder Menſchen-Verſtand und
die beſtaͤndige Ruͤkſicht auf das, was die Behauptung
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