chem nicht das geringste für eine gute Prise erklärt werden konnte, mehr als den Belauf der von ihnen versicherten Summe bezahlen mußten. Man s. den Grund davon B. 4. C. 3. §. 11.
§. 11.
Als in dem vorigen Jahrhundert die ersten Schrift- steller und Weltweisen Europens das Natur- und Völ- kerrecht, und insbesondre das Recht des Krieges und des Friedens in ein demselben bisher fehlendes Licht sezten, war es eine unter denselben eine Zeitlang strei- tige Frage, ob die Meere so, wie Land, zum Ge- biete eines Staats gerechnet werden dürften. Die Vernunft überwog so, daß jezt kein Staat mehr ei- gentlich behauptet, daß die seine Ufer umfliessenden Meere weiter, als ein Canonenschuß reicht, ihm an- gehören. Dem zufolge sieht ein jeder im Frieden be- griffener Staat einen jeden in dieser Nähe sich ereig- nenden Kriegs-Vorfall so gut für eine Beleidigung seines Gebiets an, als wenn es innerhalb seiner Lan- desgrenzen geschehen wäre. Völlig so einleuchtend ist es, daß einer kriegführenden Macht keine Rechte über Schiffe zustehen, die als Eigentuhm der Unter- tahnen einer friedlichen Macht Meere beseegeln, die niemands Eigentuhm sind, und wo niemands beson- dre Befehle gelten.
5. Buch. Von der Handlungs-Politik.
chem nicht das geringſte fuͤr eine gute Priſe erklaͤrt werden konnte, mehr als den Belauf der von ihnen verſicherten Summe bezahlen mußten. Man ſ. den Grund davon B. 4. C. 3. §. 11.
§. 11.
Als in dem vorigen Jahrhundert die erſten Schrift- ſteller und Weltweiſen Europens das Natur- und Voͤl- kerrecht, und insbeſondre das Recht des Krieges und des Friedens in ein demſelben bisher fehlendes Licht ſezten, war es eine unter denſelben eine Zeitlang ſtrei- tige Frage, ob die Meere ſo, wie Land, zum Ge- biete eines Staats gerechnet werden duͤrften. Die Vernunft uͤberwog ſo, daß jezt kein Staat mehr ei- gentlich behauptet, daß die ſeine Ufer umflieſſenden Meere weiter, als ein Canonenſchuß reicht, ihm an- gehoͤren. Dem zufolge ſieht ein jeder im Frieden be- griffener Staat einen jeden in dieſer Naͤhe ſich ereig- nenden Kriegs-Vorfall ſo gut fuͤr eine Beleidigung ſeines Gebiets an, als wenn es innerhalb ſeiner Lan- desgrenzen geſchehen waͤre. Voͤllig ſo einleuchtend iſt es, daß einer kriegfuͤhrenden Macht keine Rechte uͤber Schiffe zuſtehen, die als Eigentuhm der Unter- tahnen einer friedlichen Macht Meere beſeegeln, die niemands Eigentuhm ſind, und wo niemands beſon- dre Befehle gelten.
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><divn="4"><divn="5"><p><pbfacs="#f0306"n="298"/><fwplace="top"type="header">5. Buch. Von der Handlungs-Politik.</fw><lb/>
chem nicht das geringſte fuͤr eine gute Priſe erklaͤrt<lb/>
werden konnte, mehr als den Belauf der von ihnen<lb/>
verſicherten Summe bezahlen mußten. Man ſ. den<lb/>
Grund davon B. 4. C. 3. §. 11.</p></div><lb/><divn="5"><head>§. 11.</head><lb/><p>Als in dem vorigen Jahrhundert die erſten Schrift-<lb/>ſteller und Weltweiſen Europens das Natur- und Voͤl-<lb/>
kerrecht, und insbeſondre das Recht des Krieges und<lb/>
des Friedens in ein demſelben bisher fehlendes Licht<lb/>ſezten, war es eine unter denſelben eine Zeitlang ſtrei-<lb/>
tige Frage, ob die Meere ſo, wie Land, zum Ge-<lb/>
biete eines Staats gerechnet werden duͤrften. Die<lb/>
Vernunft uͤberwog ſo, daß jezt kein Staat mehr ei-<lb/>
gentlich behauptet, daß die ſeine Ufer umflieſſenden<lb/>
Meere weiter, als ein Canonenſchuß reicht, ihm an-<lb/>
gehoͤren. Dem zufolge ſieht ein jeder im Frieden be-<lb/>
griffener Staat einen jeden in dieſer Naͤhe ſich ereig-<lb/>
nenden Kriegs-Vorfall ſo gut fuͤr eine Beleidigung<lb/>ſeines Gebiets an, als wenn es innerhalb ſeiner Lan-<lb/>
desgrenzen geſchehen waͤre. Voͤllig ſo einleuchtend iſt<lb/>
es, daß einer kriegfuͤhrenden Macht keine Rechte<lb/>
uͤber Schiffe zuſtehen, die als Eigentuhm der Unter-<lb/>
tahnen einer friedlichen Macht Meere beſeegeln, die<lb/>
niemands Eigentuhm ſind, und wo niemands beſon-<lb/>
dre Befehle gelten.</p></div><lb/></div></div></div></div></body></text></TEI>
[298/0306]
5. Buch. Von der Handlungs-Politik.
chem nicht das geringſte fuͤr eine gute Priſe erklaͤrt
werden konnte, mehr als den Belauf der von ihnen
verſicherten Summe bezahlen mußten. Man ſ. den
Grund davon B. 4. C. 3. §. 11.
§. 11.
Als in dem vorigen Jahrhundert die erſten Schrift-
ſteller und Weltweiſen Europens das Natur- und Voͤl-
kerrecht, und insbeſondre das Recht des Krieges und
des Friedens in ein demſelben bisher fehlendes Licht
ſezten, war es eine unter denſelben eine Zeitlang ſtrei-
tige Frage, ob die Meere ſo, wie Land, zum Ge-
biete eines Staats gerechnet werden duͤrften. Die
Vernunft uͤberwog ſo, daß jezt kein Staat mehr ei-
gentlich behauptet, daß die ſeine Ufer umflieſſenden
Meere weiter, als ein Canonenſchuß reicht, ihm an-
gehoͤren. Dem zufolge ſieht ein jeder im Frieden be-
griffener Staat einen jeden in dieſer Naͤhe ſich ereig-
nenden Kriegs-Vorfall ſo gut fuͤr eine Beleidigung
ſeines Gebiets an, als wenn es innerhalb ſeiner Lan-
desgrenzen geſchehen waͤre. Voͤllig ſo einleuchtend iſt
es, daß einer kriegfuͤhrenden Macht keine Rechte
uͤber Schiffe zuſtehen, die als Eigentuhm der Unter-
tahnen einer friedlichen Macht Meere beſeegeln, die
niemands Eigentuhm ſind, und wo niemands beſon-
dre Befehle gelten.
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Büsch, Johann Georg: Theoretisch-Praktische Darstellung der Handlung in deren mannigfaltigen Geschäften. Bd. 2. Hamburg, 1792, S. 298. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/buesch_handlung02_1792/306>, abgerufen am 22.12.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.