sie nicht umhin, ihre Sache in die Hände von Man- datarien zu geben, welche sehr oft, als Mitbür- ger des Falliten mehr Frenndschaft für diesen, als für ihre Mandanten hegen, und bei diesen deren Wort reden.
§. 7.
Es würde mich zu weit führen, aus den Falli- tenordnungen handelnder Staaten das Uebereinstim- mende und Abweichende hieher zu sezen, und ich kann mir nur vorsezen, einige Hauptbemerkungen zu machen. Die erste ist diese: da die mildere Be- handlung des Kaufmanns in denselben ihren Grund in der Voraussezung hat, daß die Handlung Un- glüksfällen unterworfen ist, welche bei andern bür- gerlichen Geschäften nicht Statt haben, so sollten billig keine Fallit-Geseze für andere Personen als solche gelten, welche beweisen können, daß sie eigent- liche Handlungsgeschäfte getrieben haben, keineswe- ges aber für solche, welche in dem Gange solcher bür- gerlichen Geschäfte leben, die keinen unerwarteten Unfällen ausgesezt sind, und deren ganzes Unglük darin besteht, daß sie Einnahme und Ausgabe nicht im Gleichgewicht zu erhalten verstanden haben. Am wenigsten aber sollten sie für solche gelten, die, es sei durch öffentlichen oder Privatauftrag, mit fremdem Gelde gewirtschaftet und dieses in ihrem eigenen Ge-
4. Buch. Von Huͤlfsgeſchaͤften der Handl.
ſie nicht umhin, ihre Sache in die Haͤnde von Man- datarien zu geben, welche ſehr oft, als Mitbuͤr- ger des Falliten mehr Frenndſchaft fuͤr dieſen, als fuͤr ihre Mandanten hegen, und bei dieſen deren Wort reden.
§. 7.
Es wuͤrde mich zu weit fuͤhren, aus den Falli- tenordnungen handelnder Staaten das Uebereinſtim- mende und Abweichende hieher zu ſezen, und ich kann mir nur vorſezen, einige Hauptbemerkungen zu machen. Die erſte iſt dieſe: da die mildere Be- handlung des Kaufmanns in denſelben ihren Grund in der Vorausſezung hat, daß die Handlung Un- gluͤksfaͤllen unterworfen iſt, welche bei andern buͤr- gerlichen Geſchaͤften nicht Statt haben, ſo ſollten billig keine Fallit-Geſeze fuͤr andere Perſonen als ſolche gelten, welche beweiſen koͤnnen, daß ſie eigent- liche Handlungsgeſchaͤfte getrieben haben, keineswe- ges aber fuͤr ſolche, welche in dem Gange ſolcher buͤr- gerlichen Geſchaͤfte leben, die keinen unerwarteten Unfaͤllen ausgeſezt ſind, und deren ganzes Ungluͤk darin beſteht, daß ſie Einnahme und Ausgabe nicht im Gleichgewicht zu erhalten verſtanden haben. Am wenigſten aber ſollten ſie fuͤr ſolche gelten, die, es ſei durch oͤffentlichen oder Privatauftrag, mit fremdem Gelde gewirtſchaftet und dieſes in ihrem eigenen Ge-
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4. Buch. Von Huͤlfsgeſchaͤften der Handl.
ſie nicht umhin, ihre Sache in die Haͤnde von Man-
datarien zu geben, welche ſehr oft, als Mitbuͤr-
ger des Falliten mehr Frenndſchaft fuͤr dieſen, als
fuͤr ihre Mandanten hegen, und bei dieſen deren
Wort reden.
§. 7.
Es wuͤrde mich zu weit fuͤhren, aus den Falli-
tenordnungen handelnder Staaten das Uebereinſtim-
mende und Abweichende hieher zu ſezen, und ich
kann mir nur vorſezen, einige Hauptbemerkungen
zu machen. Die erſte iſt dieſe: da die mildere Be-
handlung des Kaufmanns in denſelben ihren Grund
in der Vorausſezung hat, daß die Handlung Un-
gluͤksfaͤllen unterworfen iſt, welche bei andern buͤr-
gerlichen Geſchaͤften nicht Statt haben, ſo ſollten
billig keine Fallit-Geſeze fuͤr andere Perſonen als
ſolche gelten, welche beweiſen koͤnnen, daß ſie eigent-
liche Handlungsgeſchaͤfte getrieben haben, keineswe-
ges aber fuͤr ſolche, welche in dem Gange ſolcher buͤr-
gerlichen Geſchaͤfte leben, die keinen unerwarteten
Unfaͤllen ausgeſezt ſind, und deren ganzes Ungluͤk
darin beſteht, daß ſie Einnahme und Ausgabe nicht
im Gleichgewicht zu erhalten verſtanden haben. Am
wenigſten aber ſollten ſie fuͤr ſolche gelten, die, es ſei
durch oͤffentlichen oder Privatauftrag, mit fremdem
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Büsch, Johann Georg: Theoretisch-Praktische Darstellung der Handlung in deren mannigfaltigen Geschäften. Bd. 2. Hamburg, 1792, S. 164. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/buesch_handlung02_1792/172>, abgerufen am 24.11.2024.
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