Büsch, Johann Georg: Theoretisch-Praktische Darstellung der Handlung in deren mannigfaltigen Geschäften. Bd. 2. Hamburg, 1792.4. Buch. Von Hülfsgeschäften der Handl. Bruch eines Kaufmanns durch Wechsel veranlaßtwird. Dadurch ward also die Erklärung der Insol- venz eines Kaufmanns zu einer minder vermeidlichen und keines Aufschubs fähigen Handlung. Aber man hegte doch noch immer einen Teil der Nachsicht gegen den unglüklichen Wechsel-Schuldner, welche die Ge- richte aus eben angeführten Gründen für den durch andre Unfälle verunglükten Kaufmann hegten, und räumte ihm Woltahten ein, die bei der sonst gewöhn- lichen Cessione Bonorum nicht Statt hatten. Noch Ein Grund der Nachsicht für den verun- 4. Buch. Von Huͤlfsgeſchaͤften der Handl. Bruch eines Kaufmanns durch Wechſel veranlaßtwird. Dadurch ward alſo die Erklaͤrung der Inſol- venz eines Kaufmanns zu einer minder vermeidlichen und keines Aufſchubs faͤhigen Handlung. Aber man hegte doch noch immer einen Teil der Nachſicht gegen den ungluͤklichen Wechſel-Schuldner, welche die Ge- richte aus eben angefuͤhrten Gruͤnden fuͤr den durch andre Unfaͤlle verungluͤkten Kaufmann hegten, und raͤumte ihm Woltahten ein, die bei der ſonſt gewoͤhn- lichen Ceſſione Bonorum nicht Statt hatten. Noch Ein Grund der Nachſicht fuͤr den verun- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <p><pb facs="#f0168" n="160"/><fw place="top" type="header">4. Buch. Von Huͤlfsgeſchaͤften der Handl.</fw><lb/> Bruch eines Kaufmanns durch Wechſel veranlaßt<lb/> wird. Dadurch ward alſo die Erklaͤrung der Inſol-<lb/> venz eines Kaufmanns zu einer minder vermeidlichen<lb/> und keines Aufſchubs faͤhigen Handlung. Aber man<lb/> hegte doch noch immer einen Teil der Nachſicht gegen<lb/> den ungluͤklichen Wechſel-Schuldner, welche die Ge-<lb/> richte aus eben angefuͤhrten Gruͤnden fuͤr den durch<lb/> andre Unfaͤlle verungluͤkten Kaufmann hegten, und<lb/> raͤumte ihm Woltahten ein, die bei der ſonſt gewoͤhn-<lb/> lichen <hi rendition="#aq">Ceſſione Bonorum</hi> nicht Statt hatten.</p><lb/> <p>Noch Ein Grund der Nachſicht fuͤr den verun-<lb/> gluͤkten Kaufmann iſt dieſer, daß man ſeiner Gegen-<lb/> wart und ſeiner Dienſte bedarf, um ſeine Sache zu<lb/> berichtigen, ſeine Activ- und Paſſivſchulden richtig<lb/> darzuſtellen, und die oft ſehr verwikkelte Berechnung<lb/> und die vor jedem Bankerott gewoͤhnlich in Unordnung<lb/> gerahtenen Buͤcher in Ordnung bringen zu helfen.<lb/> Man muß alſo verhuͤten, daß er ſich nicht aus Furcht<lb/> vor perſoͤnlicher Haft, oder unter dem Vorwande,<lb/> ſein Auskommen ſonſt irgendwo zu ſuchen, entferne.<lb/> Es giebt Staaten, in welchen der Anfang des Ban-<lb/> kerotts die Flucht des Glaͤubigers iſt, weil er nicht<lb/> geſezmaͤſſig um die Befreiung von perſoͤnlicher Ver-<lb/> folgung ſeiner Glaͤubiger anhalten darf. Dann aber<lb/> verweilt er an der Grenze, und wird ſehr bald durch<lb/> ein ſichres Geleit wieder herbeigezogen. Dieſer Um-<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [160/0168]
4. Buch. Von Huͤlfsgeſchaͤften der Handl.
Bruch eines Kaufmanns durch Wechſel veranlaßt
wird. Dadurch ward alſo die Erklaͤrung der Inſol-
venz eines Kaufmanns zu einer minder vermeidlichen
und keines Aufſchubs faͤhigen Handlung. Aber man
hegte doch noch immer einen Teil der Nachſicht gegen
den ungluͤklichen Wechſel-Schuldner, welche die Ge-
richte aus eben angefuͤhrten Gruͤnden fuͤr den durch
andre Unfaͤlle verungluͤkten Kaufmann hegten, und
raͤumte ihm Woltahten ein, die bei der ſonſt gewoͤhn-
lichen Ceſſione Bonorum nicht Statt hatten.
Noch Ein Grund der Nachſicht fuͤr den verun-
gluͤkten Kaufmann iſt dieſer, daß man ſeiner Gegen-
wart und ſeiner Dienſte bedarf, um ſeine Sache zu
berichtigen, ſeine Activ- und Paſſivſchulden richtig
darzuſtellen, und die oft ſehr verwikkelte Berechnung
und die vor jedem Bankerott gewoͤhnlich in Unordnung
gerahtenen Buͤcher in Ordnung bringen zu helfen.
Man muß alſo verhuͤten, daß er ſich nicht aus Furcht
vor perſoͤnlicher Haft, oder unter dem Vorwande,
ſein Auskommen ſonſt irgendwo zu ſuchen, entferne.
Es giebt Staaten, in welchen der Anfang des Ban-
kerotts die Flucht des Glaͤubigers iſt, weil er nicht
geſezmaͤſſig um die Befreiung von perſoͤnlicher Ver-
folgung ſeiner Glaͤubiger anhalten darf. Dann aber
verweilt er an der Grenze, und wird ſehr bald durch
ein ſichres Geleit wieder herbeigezogen. Dieſer Um-
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