nommene Absicht des Betruges, machte die Benen- nungen Fallissement und Fallit entstehen.
§. 5.
Ehe die Wechsel-Geschäfte und das Wechselrecht in einen lebhaften Gang kamen, war ohne Zweifel die öfter vorkommende Veranlassung, welche einen Kaufmann zum Unglük brachte, der Verlust an Schif- fen und Gütern auf der See, zumal da noch keine Assecuranzen sehr üblich waren. Ein Unglük dieser Art erregte natürlich mehr Nachsicht bei Gesezgebern und Richtern, und die Unschuld des insolvent ge- wordenen Kaufmanns war klärer, als bei allen an- dern Vorfällen, die einen Bürger in seinem Nahrugs- stande betreffen, ihn zurük sezen und den Schuz der Obrigkeit zu suchen nötigen konnten. Damals scheint mir der gewöhnlichere Weg, durch welchen sich ein solcher zu retten suchte, das Ansuchen um einen Fri- stungsbrief, oder ein jezt sogenanntes Mora- torium, gewesen zu sein, und die Erlangung des- selben bei der Obrigkeit nicht schwer gehalten zu ha- ben. Allein alle Obrigkeiten mußten in dem Masse, wie das Wechselrecht bei den Gerichten mehr und mehr gültig ward, es bald einsehen, daß mit diesem solche Fristungsbriefe sich durchaus nicht vertrügen, wenn gleich jezt manche Obrigkeit noch immer zu willfährig in Erteilung derselben ist, selbst wenn der
Cap. 7. Von den Bankerotten.
nommene Abſicht des Betruges, machte die Benen- nungen Falliſſement und Fallit entſtehen.
§. 5.
Ehe die Wechſel-Geſchaͤfte und das Wechſelrecht in einen lebhaften Gang kamen, war ohne Zweifel die oͤfter vorkommende Veranlaſſung, welche einen Kaufmann zum Ungluͤk brachte, der Verluſt an Schif- fen und Guͤtern auf der See, zumal da noch keine Aſſecuranzen ſehr uͤblich waren. Ein Ungluͤk dieſer Art erregte natuͤrlich mehr Nachſicht bei Geſezgebern und Richtern, und die Unſchuld des inſolvent ge- wordenen Kaufmanns war klaͤrer, als bei allen an- dern Vorfaͤllen, die einen Buͤrger in ſeinem Nahrugs- ſtande betreffen, ihn zuruͤk ſezen und den Schuz der Obrigkeit zu ſuchen noͤtigen konnten. Damals ſcheint mir der gewoͤhnlichere Weg, durch welchen ſich ein ſolcher zu retten ſuchte, das Anſuchen um einen Fri- ſtungsbrief, oder ein jezt ſogenanntes Mora- torium, geweſen zu ſein, und die Erlangung deſ- ſelben bei der Obrigkeit nicht ſchwer gehalten zu ha- ben. Allein alle Obrigkeiten mußten in dem Maſſe, wie das Wechſelrecht bei den Gerichten mehr und mehr guͤltig ward, es bald einſehen, daß mit dieſem ſolche Friſtungsbriefe ſich durchaus nicht vertruͤgen, wenn gleich jezt manche Obrigkeit noch immer zu willfaͤhrig in Erteilung derſelben iſt, ſelbſt wenn der
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Cap. 7. Von den Bankerotten.
nommene Abſicht des Betruges, machte die Benen-
nungen Falliſſement und Fallit entſtehen.
§. 5.
Ehe die Wechſel-Geſchaͤfte und das Wechſelrecht
in einen lebhaften Gang kamen, war ohne Zweifel
die oͤfter vorkommende Veranlaſſung, welche einen
Kaufmann zum Ungluͤk brachte, der Verluſt an Schif-
fen und Guͤtern auf der See, zumal da noch keine
Aſſecuranzen ſehr uͤblich waren. Ein Ungluͤk dieſer
Art erregte natuͤrlich mehr Nachſicht bei Geſezgebern
und Richtern, und die Unſchuld des inſolvent ge-
wordenen Kaufmanns war klaͤrer, als bei allen an-
dern Vorfaͤllen, die einen Buͤrger in ſeinem Nahrugs-
ſtande betreffen, ihn zuruͤk ſezen und den Schuz der
Obrigkeit zu ſuchen noͤtigen konnten. Damals ſcheint
mir der gewoͤhnlichere Weg, durch welchen ſich ein
ſolcher zu retten ſuchte, das Anſuchen um einen Fri-
ſtungsbrief, oder ein jezt ſogenanntes Mora-
torium, geweſen zu ſein, und die Erlangung deſ-
ſelben bei der Obrigkeit nicht ſchwer gehalten zu ha-
ben. Allein alle Obrigkeiten mußten in dem Maſſe,
wie das Wechſelrecht bei den Gerichten mehr und
mehr guͤltig ward, es bald einſehen, daß mit dieſem
ſolche Friſtungsbriefe ſich durchaus nicht vertruͤgen,
wenn gleich jezt manche Obrigkeit noch immer zu
willfaͤhrig in Erteilung derſelben iſt, ſelbſt wenn der
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Büsch, Johann Georg: Theoretisch-Praktische Darstellung der Handlung in deren mannigfaltigen Geschäften. Bd. 2. Hamburg, 1792, S. 159. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/buesch_handlung02_1792/167>, abgerufen am 22.12.2024.
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