Büsch, Johann Georg: Theoretisch-Praktische Darstellung der Handlung in deren mannigfaltigen Geschäften. Bd. 2. Hamburg, 1792.Cap. 7. Von den Bankerotten. nes Wissens übersezter Ausdruk. Die Folge davonist ein über diese abgetretenen Güter verhängter Concurs. Das Wolthätige dabei ist in den meisten Fällen blos die einstweilige Befreiung von der Ver- folgung der Gläubiger, die, so lange dieser Schritt nicht geschehen ist, in der Ausübung ihrer einzelnen Rechte freilich ihren Gläubiger sehr kränken können, und auch dies zu tuhn gewohnt sind. Aber dann versprechen auch die Rechte dem Schuldner keine wei- tere Vorteile, und überlassen ihn dem hülfslosen Zustande eines Menschen, der nun nichts mehr be- sizt, wenn derselbe kein neues Mittel zu wählen weiß, sich ein Auskommen zu verschaffen. Dagegen aber ist es der Geist aller Verordnungen über Banke- rotte, dem in Unglük gerathenen Kaufmann nicht alle Mittel abzuschneiden, durch welche er nach der Abtretung seiner Güter, wo nicht seinen alten Wol- stand, doch einen gewissen Nahrungsstand wieder erlangen kann. §. 4. Die gewöhnlichste Veranlassung zum Bankerott Cap. 7. Von den Bankerotten. nes Wiſſens uͤberſezter Ausdruk. Die Folge davoniſt ein uͤber dieſe abgetretenen Guͤter verhaͤngter Concurs. Das Wolthaͤtige dabei iſt in den meiſten Faͤllen blos die einſtweilige Befreiung von der Ver- folgung der Glaͤubiger, die, ſo lange dieſer Schritt nicht geſchehen iſt, in der Ausuͤbung ihrer einzelnen Rechte freilich ihren Glaͤubiger ſehr kraͤnken koͤnnen, und auch dies zu tuhn gewohnt ſind. Aber dann verſprechen auch die Rechte dem Schuldner keine wei- tere Vorteile, und uͤberlaſſen ihn dem huͤlfsloſen Zuſtande eines Menſchen, der nun nichts mehr be- ſizt, wenn derſelbe kein neues Mittel zu waͤhlen weiß, ſich ein Auskommen zu verſchaffen. Dagegen aber iſt es der Geiſt aller Verordnungen uͤber Banke- rotte, dem in Ungluͤk gerathenen Kaufmann nicht alle Mittel abzuſchneiden, durch welche er nach der Abtretung ſeiner Guͤter, wo nicht ſeinen alten Wol- ſtand, doch einen gewiſſen Nahrungsſtand wieder erlangen kann. §. 4. Die gewoͤhnlichſte Veranlaſſung zum Bankerott <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <p><pb facs="#f0165" n="157"/><fw place="top" type="header">Cap. 7. Von den Bankerotten.</fw><lb/> nes Wiſſens uͤberſezter Ausdruk. Die Folge davon<lb/> iſt ein uͤber dieſe abgetretenen Guͤter verhaͤngter<lb/> Concurs. Das Wolthaͤtige dabei iſt in den meiſten<lb/> Faͤllen blos die einſtweilige Befreiung von der Ver-<lb/> folgung der Glaͤubiger, die, ſo lange dieſer Schritt<lb/> nicht geſchehen iſt, in der Ausuͤbung ihrer einzelnen<lb/> Rechte freilich ihren Glaͤubiger ſehr kraͤnken koͤnnen,<lb/> und auch dies zu tuhn gewohnt ſind. Aber dann<lb/> verſprechen auch die Rechte dem Schuldner keine wei-<lb/> tere Vorteile, und uͤberlaſſen ihn dem huͤlfsloſen<lb/> Zuſtande eines Menſchen, der nun nichts mehr be-<lb/> ſizt, wenn derſelbe kein neues Mittel zu waͤhlen<lb/> weiß, ſich ein Auskommen zu verſchaffen. Dagegen<lb/> aber iſt es der Geiſt aller Verordnungen uͤber Banke-<lb/> rotte, dem in Ungluͤk gerathenen Kaufmann nicht<lb/> alle Mittel abzuſchneiden, durch welche er nach der<lb/> Abtretung ſeiner Guͤter, wo nicht ſeinen alten Wol-<lb/> ſtand, doch einen gewiſſen Nahrungsſtand wieder<lb/> erlangen kann.</p> </div><lb/> <div n="5"> <head>§. 4.</head><lb/> <p>Die gewoͤhnlichſte Veranlaſſung zum Bankerott<lb/> eines eigentlichen Kaufmanns entſteht aus dem Wech-<lb/> ſelrechte in Staaten, wo daſſelbe foͤrmlich eingefuͤhrt<lb/> iſt, aber auch daruͤber gehalten wird, keine <hi rendition="#aq">mora-<lb/> toria</hi> erteilt werden, und nicht etwan auf Wechſel-<lb/> klagen der Beſcheid erteilt wird, man koͤnne den<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [157/0165]
Cap. 7. Von den Bankerotten.
nes Wiſſens uͤberſezter Ausdruk. Die Folge davon
iſt ein uͤber dieſe abgetretenen Guͤter verhaͤngter
Concurs. Das Wolthaͤtige dabei iſt in den meiſten
Faͤllen blos die einſtweilige Befreiung von der Ver-
folgung der Glaͤubiger, die, ſo lange dieſer Schritt
nicht geſchehen iſt, in der Ausuͤbung ihrer einzelnen
Rechte freilich ihren Glaͤubiger ſehr kraͤnken koͤnnen,
und auch dies zu tuhn gewohnt ſind. Aber dann
verſprechen auch die Rechte dem Schuldner keine wei-
tere Vorteile, und uͤberlaſſen ihn dem huͤlfsloſen
Zuſtande eines Menſchen, der nun nichts mehr be-
ſizt, wenn derſelbe kein neues Mittel zu waͤhlen
weiß, ſich ein Auskommen zu verſchaffen. Dagegen
aber iſt es der Geiſt aller Verordnungen uͤber Banke-
rotte, dem in Ungluͤk gerathenen Kaufmann nicht
alle Mittel abzuſchneiden, durch welche er nach der
Abtretung ſeiner Guͤter, wo nicht ſeinen alten Wol-
ſtand, doch einen gewiſſen Nahrungsſtand wieder
erlangen kann.
§. 4.
Die gewoͤhnlichſte Veranlaſſung zum Bankerott
eines eigentlichen Kaufmanns entſteht aus dem Wech-
ſelrechte in Staaten, wo daſſelbe foͤrmlich eingefuͤhrt
iſt, aber auch daruͤber gehalten wird, keine mora-
toria erteilt werden, und nicht etwan auf Wechſel-
klagen der Beſcheid erteilt wird, man koͤnne den
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