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Büsch, Johann Georg: Theoretisch-Praktische Darstellung der Handlung in deren mannigfaltigen Geschäften. Bd. 2. Hamburg, 1792.

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Cap. 6. Vom Buchhalten.
Rechnungen stellte ihm das, was er wissen wollte,
ungemein viel deutlicher dar, als da er vorhin die
Geschäfte in Einer Folge zusammentragen ließ. Er
sahe nun bei jedem einzeln, was er dabei gewonnen
oder verloren habe. Er sah, wenn sein Lager von
einer gewissen Waare noch nicht ausverkauft war,
wie viel er für den ihm verbleibenden Rest noch lösen
müsse, ehe ihm sein ganzes Capital wieder einkäme.
Die Rechnung seines Cassirers gab ihm den Vorraht
aller seiner Baarschaften; (denn an Banken wollen
wir hierbei nicht denken,) die Rechnung des den Ge-
winn einnehmenden und den Verlust ausschiessenden
sagte ihm, wieviel er im Ganzen gewonnen oder ver-
loren habe. Und nun konnte er durch Aufrechnung
des Gewinns und des Verlustes, des Waaren-Vor-
rahts und des Cassen-Vorrahts, seiner Activ- und
seiner Passiv-Schulden zu einer Balanz, d. i. zu
einer zuverlässigen Darstellung von dem Wehrt seines
Vermögens gelangen.

§. 7.

Zu dieser Uebersicht seines Vermögens-Zustandes,
oder der Balanz ihm zu verhelfen, trug er einem be-
sondern Mann, seinem eigentlichen Buchhalter auf,
der aus den Rechnungen aller übrigen das, was als
Eigentuhm seines Principals anzusehen war, in
seine allgemeine Rechnung übertrug, und als ihm

Cap. 6. Vom Buchhalten.
Rechnungen ſtellte ihm das, was er wiſſen wollte,
ungemein viel deutlicher dar, als da er vorhin die
Geſchaͤfte in Einer Folge zuſammentragen ließ. Er
ſahe nun bei jedem einzeln, was er dabei gewonnen
oder verloren habe. Er ſah, wenn ſein Lager von
einer gewiſſen Waare noch nicht ausverkauft war,
wie viel er fuͤr den ihm verbleibenden Reſt noch loͤſen
muͤſſe, ehe ihm ſein ganzes Capital wieder einkaͤme.
Die Rechnung ſeines Caſſirers gab ihm den Vorraht
aller ſeiner Baarſchaften; (denn an Banken wollen
wir hierbei nicht denken,) die Rechnung des den Ge-
winn einnehmenden und den Verluſt ausſchieſſenden
ſagte ihm, wieviel er im Ganzen gewonnen oder ver-
loren habe. Und nun konnte er durch Aufrechnung
des Gewinns und des Verluſtes, des Waaren-Vor-
rahts und des Caſſen-Vorrahts, ſeiner Activ- und
ſeiner Paſſiv-Schulden zu einer Balanz, d. i. zu
einer zuverlaͤſſigen Darſtellung von dem Wehrt ſeines
Vermoͤgens gelangen.

§. 7.

Zu dieſer Ueberſicht ſeines Vermoͤgens-Zuſtandes,
oder der Balanz ihm zu verhelfen, trug er einem be-
ſondern Mann, ſeinem eigentlichen Buchhalter auf,
der aus den Rechnungen aller uͤbrigen das, was als
Eigentuhm ſeines Principals anzuſehen war, in
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[137/0145] Cap. 6. Vom Buchhalten. Rechnungen ſtellte ihm das, was er wiſſen wollte, ungemein viel deutlicher dar, als da er vorhin die Geſchaͤfte in Einer Folge zuſammentragen ließ. Er ſahe nun bei jedem einzeln, was er dabei gewonnen oder verloren habe. Er ſah, wenn ſein Lager von einer gewiſſen Waare noch nicht ausverkauft war, wie viel er fuͤr den ihm verbleibenden Reſt noch loͤſen muͤſſe, ehe ihm ſein ganzes Capital wieder einkaͤme. Die Rechnung ſeines Caſſirers gab ihm den Vorraht aller ſeiner Baarſchaften; (denn an Banken wollen wir hierbei nicht denken,) die Rechnung des den Ge- winn einnehmenden und den Verluſt ausſchieſſenden ſagte ihm, wieviel er im Ganzen gewonnen oder ver- loren habe. Und nun konnte er durch Aufrechnung des Gewinns und des Verluſtes, des Waaren-Vor- rahts und des Caſſen-Vorrahts, ſeiner Activ- und ſeiner Paſſiv-Schulden zu einer Balanz, d. i. zu einer zuverlaͤſſigen Darſtellung von dem Wehrt ſeines Vermoͤgens gelangen. §. 7. Zu dieſer Ueberſicht ſeines Vermoͤgens-Zuſtandes, oder der Balanz ihm zu verhelfen, trug er einem be- ſondern Mann, ſeinem eigentlichen Buchhalter auf, der aus den Rechnungen aller uͤbrigen das, was als Eigentuhm ſeines Principals anzuſehen war, in ſeine allgemeine Rechnung uͤbertrug, und als ihm

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Zitationshilfe: Büsch, Johann Georg: Theoretisch-Praktische Darstellung der Handlung in deren mannigfaltigen Geschäften. Bd. 2. Hamburg, 1792, S. 137. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/buesch_handlung02_1792/145>, abgerufen am 24.11.2024.