klärt, was er über diesen Handel zu notiren habe, womit dann schon seine Curtage verdient ist. Ich werde bald mehr Gründe anführen, welche den Kauf- mann in diesem Verfahren leiten.
§. 4.
Den dritten Dienst leistet der Makler dem Kauf- mann durch seine Kenntnis der Waaren. Ich habe B. 2. C. 1. und B. 3. Cap. 2. von der Nohtwen- digkeit dieser Hülfe, insonderheit im Commissions- Handel, so viel gesagt, daß ich mich darüber nicht weiter ausbreiten mag; aber auch hinzugesezt, daß deswegen der Kaufmann sich nicht der Bemühung entschlagen dürfe, welche ihm die Erwerbung einer guten Waarenkenntnis kostet.
Indessen ist die Schwierigkeit einer zuverlässigen Waarenkenntnis so groß, daß eben dadurch ein Mak- ler in grossen Handelspläzen von seinem Verdienste gewisser wird, als durch irgend eine andere Fähigkeit. Die Folge davon aber ist auch, daß die Makler sich gewissermassen nach den Waaren teilen, in deren Be- handlung sie zuverlässig brauchbar sind. Ein allge- meiner Waarenkenner, ein solcher Kenner, auf den sich der Kaufmann bei allen möglichen Waaren ver- lassen könnte, ist ein Ideal, von welchem das Sub- ject nicht existirt. Zwar ist es eine Aushülfe für
4. Buch. Von Huͤlfsgeſchaͤften der Handl.
klaͤrt, was er uͤber dieſen Handel zu notiren habe, womit dann ſchon ſeine Curtage verdient iſt. Ich werde bald mehr Gruͤnde anfuͤhren, welche den Kauf- mann in dieſem Verfahren leiten.
§. 4.
Den dritten Dienſt leiſtet der Makler dem Kauf- mann durch ſeine Kenntnis der Waaren. Ich habe B. 2. C. 1. und B. 3. Cap. 2. von der Nohtwen- digkeit dieſer Huͤlfe, inſonderheit im Commiſſions- Handel, ſo viel geſagt, daß ich mich daruͤber nicht weiter ausbreiten mag; aber auch hinzugeſezt, daß deswegen der Kaufmann ſich nicht der Bemuͤhung entſchlagen duͤrfe, welche ihm die Erwerbung einer guten Waarenkenntnis koſtet.
Indeſſen iſt die Schwierigkeit einer zuverlaͤſſigen Waarenkenntnis ſo groß, daß eben dadurch ein Mak- ler in groſſen Handelsplaͤzen von ſeinem Verdienſte gewiſſer wird, als durch irgend eine andere Faͤhigkeit. Die Folge davon aber iſt auch, daß die Makler ſich gewiſſermaſſen nach den Waaren teilen, in deren Be- handlung ſie zuverlaͤſſig brauchbar ſind. Ein allge- meiner Waarenkenner, ein ſolcher Kenner, auf den ſich der Kaufmann bei allen moͤglichen Waaren ver- laſſen koͤnnte, iſt ein Ideal, von welchem das Sub- ject nicht exiſtirt. Zwar iſt es eine Aushuͤlfe fuͤr
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><divn="4"><divn="5"><p><pbfacs="#f0128"n="120"/><fwplace="top"type="header">4. Buch. Von Huͤlfsgeſchaͤften der Handl.</fw><lb/>
klaͤrt, was er uͤber dieſen Handel zu notiren habe,<lb/>
womit dann ſchon ſeine Curtage verdient iſt. Ich<lb/>
werde bald mehr Gruͤnde anfuͤhren, welche den Kauf-<lb/>
mann in dieſem Verfahren leiten.</p></div><lb/><divn="5"><head>§. 4.</head><lb/><p>Den dritten Dienſt leiſtet der Makler dem Kauf-<lb/>
mann durch ſeine Kenntnis der Waaren. Ich habe<lb/>
B. 2. C. 1. und B. 3. Cap. 2. von der Nohtwen-<lb/>
digkeit dieſer Huͤlfe, inſonderheit im Commiſſions-<lb/>
Handel, ſo viel geſagt, daß ich mich daruͤber nicht<lb/>
weiter ausbreiten mag; aber auch hinzugeſezt, daß<lb/>
deswegen der Kaufmann ſich nicht der Bemuͤhung<lb/>
entſchlagen duͤrfe, welche ihm die Erwerbung einer<lb/>
guten Waarenkenntnis koſtet.</p><lb/><p>Indeſſen iſt die Schwierigkeit einer zuverlaͤſſigen<lb/>
Waarenkenntnis ſo groß, daß eben dadurch ein Mak-<lb/>
ler in groſſen Handelsplaͤzen von ſeinem Verdienſte<lb/>
gewiſſer wird, als durch irgend eine andere Faͤhigkeit.<lb/>
Die Folge davon aber iſt auch, daß die Makler ſich<lb/>
gewiſſermaſſen nach den Waaren teilen, in deren Be-<lb/>
handlung ſie zuverlaͤſſig brauchbar ſind. Ein allge-<lb/>
meiner Waarenkenner, ein ſolcher Kenner, auf den<lb/>ſich der Kaufmann bei allen moͤglichen Waaren ver-<lb/>
laſſen koͤnnte, iſt ein Ideal, von welchem das Sub-<lb/>
ject nicht exiſtirt. Zwar iſt es eine Aushuͤlfe fuͤr<lb/></p></div></div></div></div></div></body></text></TEI>
[120/0128]
4. Buch. Von Huͤlfsgeſchaͤften der Handl.
klaͤrt, was er uͤber dieſen Handel zu notiren habe,
womit dann ſchon ſeine Curtage verdient iſt. Ich
werde bald mehr Gruͤnde anfuͤhren, welche den Kauf-
mann in dieſem Verfahren leiten.
§. 4.
Den dritten Dienſt leiſtet der Makler dem Kauf-
mann durch ſeine Kenntnis der Waaren. Ich habe
B. 2. C. 1. und B. 3. Cap. 2. von der Nohtwen-
digkeit dieſer Huͤlfe, inſonderheit im Commiſſions-
Handel, ſo viel geſagt, daß ich mich daruͤber nicht
weiter ausbreiten mag; aber auch hinzugeſezt, daß
deswegen der Kaufmann ſich nicht der Bemuͤhung
entſchlagen duͤrfe, welche ihm die Erwerbung einer
guten Waarenkenntnis koſtet.
Indeſſen iſt die Schwierigkeit einer zuverlaͤſſigen
Waarenkenntnis ſo groß, daß eben dadurch ein Mak-
ler in groſſen Handelsplaͤzen von ſeinem Verdienſte
gewiſſer wird, als durch irgend eine andere Faͤhigkeit.
Die Folge davon aber iſt auch, daß die Makler ſich
gewiſſermaſſen nach den Waaren teilen, in deren Be-
handlung ſie zuverlaͤſſig brauchbar ſind. Ein allge-
meiner Waarenkenner, ein ſolcher Kenner, auf den
ſich der Kaufmann bei allen moͤglichen Waaren ver-
laſſen koͤnnte, iſt ein Ideal, von welchem das Sub-
ject nicht exiſtirt. Zwar iſt es eine Aushuͤlfe fuͤr
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Büsch, Johann Georg: Theoretisch-Praktische Darstellung der Handlung in deren mannigfaltigen Geschäften. Bd. 2. Hamburg, 1792, S. 120. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/buesch_handlung02_1792/128>, abgerufen am 22.02.2025.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2025 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften
(Kontakt).
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2025. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.