Königes zur Erneuerung des von seinem Vater Christian V. auf die engsten völlig billigen Grenzen zurükgebrachten Strandrechts, sind aus einer Zeit, nemlich den Jahren 1704 und 1705, da diese Zwi- stigkeiten ruhten.
Bisher wird also ein an Dänischen Ufern oder auf den Sanden mitten in der Elbe verunglükkendes Schiff, wenn die Gefahr den Schiffer und das Schiffsvolk dasselbe zu verlassen nötigt, als Strand- Gut Dänischer Seits angesehen, und, wenn gleich dessen Eigner sich sogleich melden und legitimiren, dennoch nur Ein Teil den Eignern, Ein zweiter den Bergern gegeben, den dritten Teil nimmt der Königliche Fiscus. Zwar ist es den unglüklichen Eignern unverboten, um dessen Schenkung zu bitten. Aber die Fälle sind nicht selten, selbst in den neuesten Zeiten, daß diese Bitte kein Gehör ge- funden hat.
2ter Teil. H
Cap. 4. Anhang, vom Strandrechte.
Koͤniges zur Erneuerung des von ſeinem Vater Chriſtian V. auf die engſten voͤllig billigen Grenzen zuruͤkgebrachten Strandrechts, ſind aus einer Zeit, nemlich den Jahren 1704 und 1705, da dieſe Zwi- ſtigkeiten ruhten.
Bisher wird alſo ein an Daͤniſchen Ufern oder auf den Sanden mitten in der Elbe verungluͤkkendes Schiff, wenn die Gefahr den Schiffer und das Schiffsvolk daſſelbe zu verlaſſen noͤtigt, als Strand- Gut Daͤniſcher Seits angeſehen, und, wenn gleich deſſen Eigner ſich ſogleich melden und legitimiren, dennoch nur Ein Teil den Eignern, Ein zweiter den Bergern gegeben, den dritten Teil nimmt der Koͤnigliche Fiſcus. Zwar iſt es den ungluͤklichen Eignern unverboten, um deſſen Schenkung zu bitten. Aber die Faͤlle ſind nicht ſelten, ſelbſt in den neueſten Zeiten, daß dieſe Bitte kein Gehoͤr ge- funden hat.
2ter Teil. H
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Cap. 4. Anhang, vom Strandrechte.
Koͤniges zur Erneuerung des von ſeinem Vater
Chriſtian V. auf die engſten voͤllig billigen Grenzen
zuruͤkgebrachten Strandrechts, ſind aus einer Zeit,
nemlich den Jahren 1704 und 1705, da dieſe Zwi-
ſtigkeiten ruhten.
Bisher wird alſo ein an Daͤniſchen Ufern oder
auf den Sanden mitten in der Elbe verungluͤkkendes
Schiff, wenn die Gefahr den Schiffer und das
Schiffsvolk daſſelbe zu verlaſſen noͤtigt, als Strand-
Gut Daͤniſcher Seits angeſehen, und, wenn gleich
deſſen Eigner ſich ſogleich melden und legitimiren,
dennoch nur Ein Teil den Eignern, Ein zweiter
den Bergern gegeben, den dritten Teil nimmt der
Koͤnigliche Fiſcus. Zwar iſt es den ungluͤklichen
Eignern unverboten, um deſſen Schenkung zu
bitten. Aber die Faͤlle ſind nicht ſelten, ſelbſt in
den neueſten Zeiten, daß dieſe Bitte kein Gehoͤr ge-
funden hat.
2ter Teil. H
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Büsch, Johann Georg: Theoretisch-Praktische Darstellung der Handlung in deren mannigfaltigen Geschäften. Bd. 2. Hamburg, 1792, S. 113. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/buesch_handlung02_1792/121>, abgerufen am 22.11.2024.
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