merei Contracte werden künftig in der Schiffahrt vor- fallen. Aber dahin kann es nimmermehr kommen, daß nicht einzelne Schiffe in einzelnen Vorfällen dazu genötigt würden. Es wird also in allen Seerechten die Bodmerei der Gegenstand eines weitläuftigen Artikels bleiben, und von denen vielen Gesezen, welche in allen Gesezbüchern in einer gewissen Ein- stimmigkeit sich finden, wie sie Billigkeit und Natur der Sache angab, nicht leicht Eines als ganz über- flüssig angesehen und aufgehoben werden können.
Anhang, vom Strandrecht. §. 11.
Ehe ich den Schluß mit demjenigen mache, was die Schiffahrt angeht, glaube ich noch etwas von dem Verfahren bei Strandungen und insonderheit von dem verhaßten Strandrechte sagen zu müssen. Es ist natürlich, daß bei einem so schweren Unglüksfall, als Stranden, Scheitern und Versinken eines Schiffs ist, hohe Belohnungen demjenigen nicht geweigert werden können, welcher dem in ein solches Unglük gerahtenen Schiffe zu Hülfe kömmt; auch nicht dem Finder einer aus einem gescheiterten oder gesunkenen Schiffe durch die Wellen fortgeführten Waare, oder irgend einer des Findens wehrten Sache. In vielen Fällen dieser Art entsteht auch Gefahr für die zu Hülfe kommenden Bewohner des Strandes oder der
4. Buch. Von Huͤlfsgeſchaͤften der Handl.
merei Contracte werden kuͤnftig in der Schiffahrt vor- fallen. Aber dahin kann es nimmermehr kommen, daß nicht einzelne Schiffe in einzelnen Vorfaͤllen dazu genoͤtigt wuͤrden. Es wird alſo in allen Seerechten die Bodmerei der Gegenſtand eines weitlaͤuftigen Artikels bleiben, und von denen vielen Geſezen, welche in allen Geſezbuͤchern in einer gewiſſen Ein- ſtimmigkeit ſich finden, wie ſie Billigkeit und Natur der Sache angab, nicht leicht Eines als ganz uͤber- fluͤſſig angeſehen und aufgehoben werden koͤnnen.
Anhang, vom Strandrecht. §. 11.
Ehe ich den Schluß mit demjenigen mache, was die Schiffahrt angeht, glaube ich noch etwas von dem Verfahren bei Strandungen und inſonderheit von dem verhaßten Strandrechte ſagen zu muͤſſen. Es iſt natuͤrlich, daß bei einem ſo ſchweren Ungluͤksfall, als Stranden, Scheitern und Verſinken eines Schiffs iſt, hohe Belohnungen demjenigen nicht geweigert werden koͤnnen, welcher dem in ein ſolches Ungluͤk gerahtenen Schiffe zu Huͤlfe koͤmmt; auch nicht dem Finder einer aus einem geſcheiterten oder geſunkenen Schiffe durch die Wellen fortgefuͤhrten Waare, oder irgend einer des Findens wehrten Sache. In vielen Faͤllen dieſer Art entſteht auch Gefahr fuͤr die zu Huͤlfe kommenden Bewohner des Strandes oder der
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4. Buch. Von Huͤlfsgeſchaͤften der Handl.
merei Contracte werden kuͤnftig in der Schiffahrt vor-
fallen. Aber dahin kann es nimmermehr kommen,
daß nicht einzelne Schiffe in einzelnen Vorfaͤllen dazu
genoͤtigt wuͤrden. Es wird alſo in allen Seerechten
die Bodmerei der Gegenſtand eines weitlaͤuftigen
Artikels bleiben, und von denen vielen Geſezen,
welche in allen Geſezbuͤchern in einer gewiſſen Ein-
ſtimmigkeit ſich finden, wie ſie Billigkeit und Natur
der Sache angab, nicht leicht Eines als ganz uͤber-
fluͤſſig angeſehen und aufgehoben werden koͤnnen.
Anhang, vom Strandrecht.
§. 11.
Ehe ich den Schluß mit demjenigen mache, was
die Schiffahrt angeht, glaube ich noch etwas von dem
Verfahren bei Strandungen und inſonderheit von
dem verhaßten Strandrechte ſagen zu muͤſſen. Es
iſt natuͤrlich, daß bei einem ſo ſchweren Ungluͤksfall,
als Stranden, Scheitern und Verſinken eines Schiffs
iſt, hohe Belohnungen demjenigen nicht geweigert
werden koͤnnen, welcher dem in ein ſolches Ungluͤk
gerahtenen Schiffe zu Huͤlfe koͤmmt; auch nicht dem
Finder einer aus einem geſcheiterten oder geſunkenen
Schiffe durch die Wellen fortgefuͤhrten Waare, oder
irgend einer des Findens wehrten Sache. In vielen
Faͤllen dieſer Art entſteht auch Gefahr fuͤr die zu
Huͤlfe kommenden Bewohner des Strandes oder der
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Büsch, Johann Georg: Theoretisch-Praktische Darstellung der Handlung in deren mannigfaltigen Geschäften. Bd. 2. Hamburg, 1792, S. 108. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/buesch_handlung02_1792/116>, abgerufen am 16.02.2025.
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