berechnet hatte. Dies ist Ein Teil seines Gewinns. Der Belauf eines zweiten Vorteils, nemlich auf die Zinsen seines Capitals, hängt von dem Glük und der Ges[ - 2 Zeichen fehlen]windigkeit der Reise von dem Nohthafen bis zum Bestimmungsort ab.
§. 9.
Die unter solchen Umständen gemachte Bodmerei- Schuld wird zur Grossen Averei geschlagen, und in deren Berechnung von dem Dispaschör über die Eigner von Schiff und Ladung verteilt. Die See- Geseze aller handelnden Nationen geben derselben den Vorzug vor allen Foderungen der Assecuradöre und Eigner, wenn etwa später erfolgende Unfälle machen, daß von dem ursprünglichen Wehrt des Schiffes und der Ladung wenig mehr, als diese Bodmerei-Gelder übrig bleiben. Denn wenn das Schiff völlig bleibt, so ist vom Vorzug Eines Teils vor dem andern nicht mehr die Rede. Jener Vorzug des Bodmeristen ist in der Natur der Sache gegründet. Denn beides Eigner und Versicherer müssen zufrieden sein, daß an einem Orte, wo sie selbst keine Verfügungen ma- chen konnten, zur Rettung, Wiederherstellung des Schiffs und Fortsezung von dessen Reise wieder Raht geschaft wird, wodurch ihr Eigentuhm am Schiff oder an der Ladung ihnen erhalten wird. Aber die durch den Bodmerei-Vorschuß beförderte weitere Reise des
Cap. 4. Von der Bodmerei.
berechnet hatte. Dies iſt Ein Teil ſeines Gewinns. Der Belauf eines zweiten Vorteils, nemlich auf die Zinſen ſeines Capitals, haͤngt von dem Gluͤk und der Geſ[ – 2 Zeichen fehlen]windigkeit der Reiſe von dem Nohthafen bis zum Beſtimmungsort ab.
§. 9.
Die unter ſolchen Umſtaͤnden gemachte Bodmerei- Schuld wird zur Groſſen Averei geſchlagen, und in deren Berechnung von dem Diſpaſchoͤr uͤber die Eigner von Schiff und Ladung verteilt. Die See- Geſeze aller handelnden Nationen geben derſelben den Vorzug vor allen Foderungen der Aſſecuradoͤre und Eigner, wenn etwa ſpaͤter erfolgende Unfaͤlle machen, daß von dem urſpruͤnglichen Wehrt des Schiffes und der Ladung wenig mehr, als dieſe Bodmerei-Gelder uͤbrig bleiben. Denn wenn das Schiff voͤllig bleibt, ſo iſt vom Vorzug Eines Teils vor dem andern nicht mehr die Rede. Jener Vorzug des Bodmeriſten iſt in der Natur der Sache gegruͤndet. Denn beides Eigner und Verſicherer muͤſſen zufrieden ſein, daß an einem Orte, wo ſie ſelbſt keine Verfuͤgungen ma- chen konnten, zur Rettung, Wiederherſtellung des Schiffs und Fortſezung von deſſen Reiſe wieder Raht geſchaft wird, wodurch ihr Eigentuhm am Schiff oder an der Ladung ihnen erhalten wird. Aber die durch den Bodmerei-Vorſchuß befoͤrderte weitere Reiſe des
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Cap. 4. Von der Bodmerei.
berechnet hatte. Dies iſt Ein Teil ſeines Gewinns.
Der Belauf eines zweiten Vorteils, nemlich auf die
Zinſen ſeines Capitals, haͤngt von dem Gluͤk und
der Geſ__windigkeit der Reiſe von dem Nohthafen
bis zum Beſtimmungsort ab.
§. 9.
Die unter ſolchen Umſtaͤnden gemachte Bodmerei-
Schuld wird zur Groſſen Averei geſchlagen, und
in deren Berechnung von dem Diſpaſchoͤr uͤber die
Eigner von Schiff und Ladung verteilt. Die See-
Geſeze aller handelnden Nationen geben derſelben den
Vorzug vor allen Foderungen der Aſſecuradoͤre und
Eigner, wenn etwa ſpaͤter erfolgende Unfaͤlle machen,
daß von dem urſpruͤnglichen Wehrt des Schiffes und
der Ladung wenig mehr, als dieſe Bodmerei-Gelder
uͤbrig bleiben. Denn wenn das Schiff voͤllig bleibt,
ſo iſt vom Vorzug Eines Teils vor dem andern nicht
mehr die Rede. Jener Vorzug des Bodmeriſten iſt
in der Natur der Sache gegruͤndet. Denn beides
Eigner und Verſicherer muͤſſen zufrieden ſein, daß
an einem Orte, wo ſie ſelbſt keine Verfuͤgungen ma-
chen konnten, zur Rettung, Wiederherſtellung des
Schiffs und Fortſezung von deſſen Reiſe wieder Raht
geſchaft wird, wodurch ihr Eigentuhm am Schiff oder
an der Ladung ihnen erhalten wird. Aber die durch
den Bodmerei-Vorſchuß befoͤrderte weitere Reiſe des
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Büsch, Johann Georg: Theoretisch-Praktische Darstellung der Handlung in deren mannigfaltigen Geschäften. Bd. 2. Hamburg, 1792, S. 105. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/buesch_handlung02_1792/113>, abgerufen am 22.12.2024.
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