Büsch, Johann Georg: Theoretisch-Praktische Darstellung der Handlung in deren mannigfaltigen Geschäften. Bd. 1. Hamburg, 1792.Cap. 6. Von den Wechseln. durch wiederholtes Indossiren zwischen mehrern anganz verschiedenen Orten wohnenden Kaufleuten cir- culiren, oder, wie der gewöhnliche Ausdruk ist, giriren kann, welche sich dadurch einer nach dem an- dern für bezahlt halten in der Voraussezzung, daß der Bezogene ihn am Verfalltage dem lezten Indossa- ten bezahlen werde. Dieses Giriren würde nicht Statt haben, wenn es allererst seinen Anfang nähme, nachdem der Wechsel von demselben acceptirt ist. Für diese Acceptation muß indeß zu gehöriger Zeit gesorgt werden. Dies geschieht, indem ein zweites Exemplar desselben an den Ort der Zahlung versandt wird. Es muß aber auf dem zum giriren bestimm- ten Exemplar bemerkt werden, an wen es versandt sei, um die Acceptation zu besorgen, welches durch den Ausdruk geschieht: Prima oder Secunda (denn dies ist gleichgültig) zur Acceptation bei N. N. Bei diesem fodert der lezte Indossat, mit Vorzeigung des an ihn indossirten Exemplars, das acceptirte ab, und kann nur auf Vorzeigung beider die Zahlung verlangen. Der, welcher die Accepta- tion besorgt hat, ist nicht befugt die Zahlung zu ver- langen, kann aber gar wol bevollmächtigt werden, auf die gerichtliche Niederlegung oder Deposition von dessen Valuta zu dringen, falls das girirende Exemplar über den Verfalltag ausbleibt. Doch ist Cap. 6. Von den Wechſeln. durch wiederholtes Indoſſiren zwiſchen mehrern anganz verſchiedenen Orten wohnenden Kaufleuten cir- culiren, oder, wie der gewoͤhnliche Ausdruk iſt, giriren kann, welche ſich dadurch einer nach dem an- dern fuͤr bezahlt halten in der Vorausſezzung, daß der Bezogene ihn am Verfalltage dem lezten Indoſſa- ten bezahlen werde. Dieſes Giriren wuͤrde nicht Statt haben, wenn es allererſt ſeinen Anfang naͤhme, nachdem der Wechſel von demſelben acceptirt iſt. Fuͤr dieſe Acceptation muß indeß zu gehoͤriger Zeit geſorgt werden. Dies geſchieht, indem ein zweites Exemplar deſſelben an den Ort der Zahlung verſandt wird. Es muß aber auf dem zum giriren beſtimm- ten Exemplar bemerkt werden, an wen es verſandt ſei, um die Acceptation zu beſorgen, welches durch den Ausdruk geſchieht: Prima oder Secunda (denn dies iſt gleichguͤltig) zur Acceptation bei N. N. Bei dieſem fodert der lezte Indoſſat, mit Vorzeigung des an ihn indoſſirten Exemplars, das acceptirte ab, und kann nur auf Vorzeigung beider die Zahlung verlangen. Der, welcher die Accepta- tion beſorgt hat, iſt nicht befugt die Zahlung zu ver- langen, kann aber gar wol bevollmaͤchtigt werden, auf die gerichtliche Niederlegung oder Depoſition von deſſen Valuta zu dringen, falls das girirende Exemplar uͤber den Verfalltag ausbleibt. Doch iſt <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <p><pb facs="#f0093" n="71"/><fw place="top" type="header">Cap. 6. Von den Wechſeln.</fw><lb/> durch wiederholtes Indoſſiren zwiſchen mehrern an<lb/> ganz verſchiedenen Orten wohnenden Kaufleuten cir-<lb/> culiren, oder, wie der gewoͤhnliche Ausdruk iſt,<lb/> giriren kann, welche ſich dadurch einer nach dem an-<lb/> dern fuͤr bezahlt halten in der Vorausſezzung, daß<lb/> der Bezogene ihn am Verfalltage dem lezten Indoſſa-<lb/> ten bezahlen werde. Dieſes Giriren wuͤrde nicht<lb/> Statt haben, wenn es allererſt ſeinen Anfang naͤhme,<lb/> nachdem der Wechſel von demſelben acceptirt iſt.<lb/> Fuͤr dieſe Acceptation muß indeß zu gehoͤriger Zeit<lb/> geſorgt werden. Dies geſchieht, indem ein zweites<lb/> Exemplar deſſelben an den Ort der Zahlung verſandt<lb/> wird. Es muß aber auf dem zum giriren beſtimm-<lb/> ten Exemplar bemerkt werden, an wen es verſandt<lb/> ſei, um die Acceptation zu beſorgen, welches durch<lb/> den Ausdruk geſchieht: <hi rendition="#g">Prima</hi> oder <hi rendition="#g">Secunda</hi><lb/> (denn dies iſt gleichguͤltig) <hi rendition="#g">zur Acceptation bei</hi><lb/> N. N. Bei dieſem fodert der lezte Indoſſat, mit<lb/> Vorzeigung des an ihn indoſſirten Exemplars, das<lb/> acceptirte ab, und kann nur auf Vorzeigung beider<lb/> die Zahlung verlangen. Der, welcher die Accepta-<lb/> tion beſorgt hat, iſt nicht befugt die Zahlung zu ver-<lb/> langen, kann aber gar wol bevollmaͤchtigt werden,<lb/> auf die gerichtliche Niederlegung oder Depoſition<lb/> von deſſen Valuta zu dringen, falls das girirende<lb/> Exemplar uͤber den Verfalltag ausbleibt. Doch iſt<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [71/0093]
Cap. 6. Von den Wechſeln.
durch wiederholtes Indoſſiren zwiſchen mehrern an
ganz verſchiedenen Orten wohnenden Kaufleuten cir-
culiren, oder, wie der gewoͤhnliche Ausdruk iſt,
giriren kann, welche ſich dadurch einer nach dem an-
dern fuͤr bezahlt halten in der Vorausſezzung, daß
der Bezogene ihn am Verfalltage dem lezten Indoſſa-
ten bezahlen werde. Dieſes Giriren wuͤrde nicht
Statt haben, wenn es allererſt ſeinen Anfang naͤhme,
nachdem der Wechſel von demſelben acceptirt iſt.
Fuͤr dieſe Acceptation muß indeß zu gehoͤriger Zeit
geſorgt werden. Dies geſchieht, indem ein zweites
Exemplar deſſelben an den Ort der Zahlung verſandt
wird. Es muß aber auf dem zum giriren beſtimm-
ten Exemplar bemerkt werden, an wen es verſandt
ſei, um die Acceptation zu beſorgen, welches durch
den Ausdruk geſchieht: Prima oder Secunda
(denn dies iſt gleichguͤltig) zur Acceptation bei
N. N. Bei dieſem fodert der lezte Indoſſat, mit
Vorzeigung des an ihn indoſſirten Exemplars, das
acceptirte ab, und kann nur auf Vorzeigung beider
die Zahlung verlangen. Der, welcher die Accepta-
tion beſorgt hat, iſt nicht befugt die Zahlung zu ver-
langen, kann aber gar wol bevollmaͤchtigt werden,
auf die gerichtliche Niederlegung oder Depoſition
von deſſen Valuta zu dringen, falls das girirende
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