Büsch, Johann Georg: Theoretisch-Praktische Darstellung der Handlung in deren mannigfaltigen Geschäften. Bd. 1. Hamburg, 1792.1. Buch. Vom Gelde. dann, wenn es so klar ist, wie hier, daß die Formder Sache blos durch eine gewisse Accommodation ge- geben sei? Man muß doch immer vorher die Sache selbst gründlich kennen und beurteilen, ehe man die Form und deren mögliche Accommodationen beurtei- len kann. Das aber fehlt ganz in allen juristischen Lehrbüchern vom Wechselrecht, so viel ich deren bis- her kenne. Indessen erkläre ich mich hiedurch keinesweges 1. Buch. Vom Gelde. dann, wenn es ſo klar iſt, wie hier, daß die Formder Sache blos durch eine gewiſſe Accommodation ge- geben ſei? Man muß doch immer vorher die Sache ſelbſt gruͤndlich kennen und beurteilen, ehe man die Form und deren moͤgliche Accommodationen beurtei- len kann. Das aber fehlt ganz in allen juriſtiſchen Lehrbuͤchern vom Wechſelrecht, ſo viel ich deren bis- her kenne. Indeſſen erklaͤre ich mich hiedurch keinesweges <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <div n="6"> <div n="7"> <p><pb facs="#f0090" n="68"/><fw place="top" type="header">1. Buch. Vom Gelde.</fw><lb/> dann, wenn es ſo klar iſt, wie hier, daß die Form<lb/> der Sache blos durch eine gewiſſe Accommodation ge-<lb/> geben ſei? Man muß doch immer vorher die Sache<lb/> ſelbſt gruͤndlich kennen und beurteilen, ehe man die<lb/> Form und deren moͤgliche Accommodationen beurtei-<lb/> len kann. Das aber fehlt ganz in allen juriſtiſchen<lb/> Lehrbuͤchern vom Wechſelrecht, ſo viel ich deren bis-<lb/> her kenne.</p><lb/> <p>Indeſſen erklaͤre ich mich hiedurch keinesweges<lb/> gegen den Gebrauch der troknen oder eignen Wechſel<lb/> in der Meßhandlung. Die Meßwechſel koͤnnen die<lb/> Stelle der gezogenen Wechſel auf eine Art vertreten,<lb/> deren andere trokne Wechſel durchaus unfaͤhig ſind;<lb/> und die Accommodation der Form iſt bei ihnen viel<lb/> natuͤrlicher, als bei bloſſen Geld-Anleihen. Dem<lb/> Kaufmann, welcher von Einer Meſſe zur andern<lb/> Schuldner eines andern Kaufmanns wird, muß es<lb/> frei ſtehn, daß er ſich durch ſeine Acceptation zur<lb/> Bezahlung ſeiner Schuld eben ſo pflichtig mache, als<lb/> derjenige, welcher einen auf ihn gezogenen Wechſel<lb/> in andern Verhaͤltniſſen acceptirt. Daher kann dann<lb/> auch ein ſolcher Wechſel fuͤglich indoſſirt werden,<lb/> wenn der Eigener deſſelben glaubt, ſich der Gefahr<lb/> ausſezzen zu koͤnnen, daß er, im Fall der Nichtbe-<lb/> zahlung von dem Ausſteller, ſelbſt Wechſelſchuldner<lb/> wird. Alle Indoſſaten ſehen auf den Ausſteller zu-<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [68/0090]
1. Buch. Vom Gelde.
dann, wenn es ſo klar iſt, wie hier, daß die Form
der Sache blos durch eine gewiſſe Accommodation ge-
geben ſei? Man muß doch immer vorher die Sache
ſelbſt gruͤndlich kennen und beurteilen, ehe man die
Form und deren moͤgliche Accommodationen beurtei-
len kann. Das aber fehlt ganz in allen juriſtiſchen
Lehrbuͤchern vom Wechſelrecht, ſo viel ich deren bis-
her kenne.
Indeſſen erklaͤre ich mich hiedurch keinesweges
gegen den Gebrauch der troknen oder eignen Wechſel
in der Meßhandlung. Die Meßwechſel koͤnnen die
Stelle der gezogenen Wechſel auf eine Art vertreten,
deren andere trokne Wechſel durchaus unfaͤhig ſind;
und die Accommodation der Form iſt bei ihnen viel
natuͤrlicher, als bei bloſſen Geld-Anleihen. Dem
Kaufmann, welcher von Einer Meſſe zur andern
Schuldner eines andern Kaufmanns wird, muß es
frei ſtehn, daß er ſich durch ſeine Acceptation zur
Bezahlung ſeiner Schuld eben ſo pflichtig mache, als
derjenige, welcher einen auf ihn gezogenen Wechſel
in andern Verhaͤltniſſen acceptirt. Daher kann dann
auch ein ſolcher Wechſel fuͤglich indoſſirt werden,
wenn der Eigener deſſelben glaubt, ſich der Gefahr
ausſezzen zu koͤnnen, daß er, im Fall der Nichtbe-
zahlung von dem Ausſteller, ſelbſt Wechſelſchuldner
wird. Alle Indoſſaten ſehen auf den Ausſteller zu-
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