so glüklich ist, daß sie dieselben nicht in Erfüllung ihrer Verpflichtungen verwenden darf. Daraus folgt, daß nur solche Eigner der Actien, und, wenn sie veräussert werden, (wie dies auch hier freistehen muß) nur solche neue Käufer derselben zugelassen werden können, deren Bermögenszustand für den möglichen Nachschuß Sicherheit giebt.
§. 14.
So übereinstimmend die Einrichtung dieser Asse- curanz-Companien mit der gewöhnlichen der Hand- lungs-Companien ist, so hat doch diese Kaufmänni- sche Association grosse Vorzüge vor allen andern. Denn
1) ihr Zwek ist nicht, durch Umsezung eines be- stimmten Capitals den möglich größten Gewinn zu machen, und zu diesem Ende einen erzwungenen Be- trieb in solchen Wegen zu machen, welche die Privat- Industrie nicht kennt. Vielweniger wirkt sie dieser entgegen.
2) Wenn der Betrieb der Handlungs-Companien mit einem Aufwande anfängt und fortgeht, welcher der Privat-Industrie unbekannt ist, so werden hin- gegen bei diesen die Kosten weit unter dasjenige ge- mindert, was die Privat-Assecnranzen dem handeln-
Cap. 5. Von Handlungs-Companien.
ſo gluͤklich iſt, daß ſie dieſelben nicht in Erfuͤllung ihrer Verpflichtungen verwenden darf. Daraus folgt, daß nur ſolche Eigner der Actien, und, wenn ſie veraͤuſſert werden, (wie dies auch hier freiſtehen muß) nur ſolche neue Kaͤufer derſelben zugelaſſen werden koͤnnen, deren Bermoͤgenszuſtand fuͤr den moͤglichen Nachſchuß Sicherheit giebt.
§. 14.
So uͤbereinſtimmend die Einrichtung dieſer Aſſe- curanz-Companien mit der gewoͤhnlichen der Hand- lungs-Companien iſt, ſo hat doch dieſe Kaufmaͤnni- ſche Aſſociation groſſe Vorzuͤge vor allen andern. Denn
1) ihr Zwek iſt nicht, durch Umſezung eines be- ſtimmten Capitals den moͤglich groͤßten Gewinn zu machen, und zu dieſem Ende einen erzwungenen Be- trieb in ſolchen Wegen zu machen, welche die Privat- Induſtrie nicht kennt. Vielweniger wirkt ſie dieſer entgegen.
2) Wenn der Betrieb der Handlungs-Companien mit einem Aufwande anfaͤngt und fortgeht, welcher der Privat-Induſtrie unbekannt iſt, ſo werden hin- gegen bei dieſen die Koſten weit unter dasjenige ge- mindert, was die Privat-Aſſecnranzen dem handeln-
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Cap. 5. Von Handlungs-Companien.
ſo gluͤklich iſt, daß ſie dieſelben nicht in Erfuͤllung
ihrer Verpflichtungen verwenden darf. Daraus
folgt, daß nur ſolche Eigner der Actien, und, wenn
ſie veraͤuſſert werden, (wie dies auch hier freiſtehen
muß) nur ſolche neue Kaͤufer derſelben zugelaſſen
werden koͤnnen, deren Bermoͤgenszuſtand fuͤr den
moͤglichen Nachſchuß Sicherheit giebt.
§. 14.
So uͤbereinſtimmend die Einrichtung dieſer Aſſe-
curanz-Companien mit der gewoͤhnlichen der Hand-
lungs-Companien iſt, ſo hat doch dieſe Kaufmaͤnni-
ſche Aſſociation groſſe Vorzuͤge vor allen andern.
Denn
1) ihr Zwek iſt nicht, durch Umſezung eines be-
ſtimmten Capitals den moͤglich groͤßten Gewinn zu
machen, und zu dieſem Ende einen erzwungenen Be-
trieb in ſolchen Wegen zu machen, welche die Privat-
Induſtrie nicht kennt. Vielweniger wirkt ſie dieſer
entgegen.
2) Wenn der Betrieb der Handlungs-Companien
mit einem Aufwande anfaͤngt und fortgeht, welcher
der Privat-Induſtrie unbekannt iſt, ſo werden hin-
gegen bei dieſen die Koſten weit unter dasjenige ge-
mindert, was die Privat-Aſſecnranzen dem handeln-
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Büsch, Johann Georg: Theoretisch-Praktische Darstellung der Handlung in deren mannigfaltigen Geschäften. Bd. 1. Hamburg, 1792, S. 269. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/buesch_handlung01_1792/291>, abgerufen am 16.07.2024.
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