Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Büsch, Johann Georg: Theoretisch-Praktische Darstellung der Handlung in deren mannigfaltigen Geschäften. Bd. 1. Hamburg, 1792.

Bild:
<< vorherige Seite

3. Buch. Verschiedene Arten der Handl.
dieses Geldes es nicht zurük fodern darf, so lange
die Companie besteht, oder durch die Obrigkeitliche
Acte, welche man deren Octroi nennt, zu beste-
hen befugt ist. Aber das Recht, die Actie zu ver-
kaufen, wird deren Inhaber gelassen. Doch ist die
Actie nicht etwan, wie Banknoten, in den Händen
eines jeden Inhabers gültig, bevor sie bei der Di-
rection auf dessen Namen umgeschrieben worden.
Sie kann auch nicht einmal so, wie Wechsel, durch
ein blosses Indossement an einen andern übergetra-
gen werden. Dies ist einer von vielen Gründen,
weswegen Actien nicht als Papiergeld angesehen
werden können, wie von vielen Schriftstellern irrig
geschieht. (Mehr Gründe sehe man B. 6. §. 12.
von dem Geldes-Umlauf.) Als Pfand kön-
nen sie freilich, so wie jedes andere nuzbare Eigen-
tuhm, einem andern zu Händen gestellt werden.

So viele mal ein Teilnehmer an der Companie
das Capital zahlt, welches für jede Actie bestimmt
ist, so viele Actien werden demselben ausgefertigt.
Das Recht, in den Angelegenheiten der Companie
eine Stimme zu geben, wird gewöhnlich nur dem
Besitzer mehrerer Actien in bestimmter Zahl zuge-
teilt. Und noch eine grössere Zahl derselben gehört
dazu, um zum Directör der Companie gewählt wer-
den zu können. Der fähigste Mann, dem aber seine

3. Buch. Verſchiedene Arten der Handl.
dieſes Geldes es nicht zuruͤk fodern darf, ſo lange
die Companie beſteht, oder durch die Obrigkeitliche
Acte, welche man deren Octroi nennt, zu beſte-
hen befugt iſt. Aber das Recht, die Actie zu ver-
kaufen, wird deren Inhaber gelaſſen. Doch iſt die
Actie nicht etwan, wie Banknoten, in den Haͤnden
eines jeden Inhabers guͤltig, bevor ſie bei der Di-
rection auf deſſen Namen umgeſchrieben worden.
Sie kann auch nicht einmal ſo, wie Wechſel, durch
ein bloſſes Indoſſement an einen andern uͤbergetra-
gen werden. Dies iſt einer von vielen Gruͤnden,
weswegen Actien nicht als Papiergeld angeſehen
werden koͤnnen, wie von vielen Schriftſtellern irrig
geſchieht. (Mehr Gruͤnde ſehe man B. 6. §. 12.
von dem Geldes-Umlauf.) Als Pfand koͤn-
nen ſie freilich, ſo wie jedes andere nuzbare Eigen-
tuhm, einem andern zu Haͤnden geſtellt werden.

So viele mal ein Teilnehmer an der Companie
das Capital zahlt, welches fuͤr jede Actie beſtimmt
iſt, ſo viele Actien werden demſelben ausgefertigt.
Das Recht, in den Angelegenheiten der Companie
eine Stimme zu geben, wird gewoͤhnlich nur dem
Beſitzer mehrerer Actien in beſtimmter Zahl zuge-
teilt. Und noch eine groͤſſere Zahl derſelben gehoͤrt
dazu, um zum Directoͤr der Companie gewaͤhlt wer-
den zu koͤnnen. Der faͤhigſte Mann, dem aber ſeine

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <div n="4">
              <div n="5">
                <p><pb facs="#f0274" n="252"/><fw place="top" type="header">3. Buch. Ver&#x017F;chiedene Arten der Handl.</fw><lb/>
die&#x017F;es Geldes es nicht zuru&#x0364;k fodern darf, &#x017F;o lange<lb/>
die Companie be&#x017F;teht, oder durch die Obrigkeitliche<lb/>
Acte, welche man deren <hi rendition="#g">Octroi</hi> nennt, zu be&#x017F;te-<lb/>
hen befugt i&#x017F;t. Aber das Recht, die Actie zu ver-<lb/>
kaufen, wird deren Inhaber gela&#x017F;&#x017F;en. Doch i&#x017F;t die<lb/>
Actie nicht etwan, wie Banknoten, in den Ha&#x0364;nden<lb/>
eines jeden Inhabers gu&#x0364;ltig, bevor &#x017F;ie bei der Di-<lb/>
rection auf de&#x017F;&#x017F;en Namen umge&#x017F;chrieben worden.<lb/>
Sie kann auch nicht einmal &#x017F;o, wie Wech&#x017F;el, durch<lb/>
ein blo&#x017F;&#x017F;es Indo&#x017F;&#x017F;ement an einen andern u&#x0364;bergetra-<lb/>
gen werden. Dies i&#x017F;t einer von vielen Gru&#x0364;nden,<lb/>
weswegen Actien nicht als Papiergeld ange&#x017F;ehen<lb/>
werden ko&#x0364;nnen, wie von vielen Schrift&#x017F;tellern irrig<lb/>
ge&#x017F;chieht. (Mehr Gru&#x0364;nde &#x017F;ehe man B. 6. §. 12.<lb/><hi rendition="#g">von dem Geldes-Umlauf</hi>.) Als Pfand ko&#x0364;n-<lb/>
nen &#x017F;ie freilich, &#x017F;o wie jedes andere nuzbare Eigen-<lb/>
tuhm, einem andern zu Ha&#x0364;nden ge&#x017F;tellt werden.</p><lb/>
                <p>So viele mal ein Teilnehmer an der Companie<lb/>
das Capital zahlt, welches fu&#x0364;r jede Actie be&#x017F;timmt<lb/>
i&#x017F;t, &#x017F;o viele Actien werden dem&#x017F;elben ausgefertigt.<lb/>
Das Recht, in den Angelegenheiten der Companie<lb/>
eine Stimme zu geben, wird gewo&#x0364;hnlich nur dem<lb/>
Be&#x017F;itzer mehrerer Actien in be&#x017F;timmter Zahl zuge-<lb/>
teilt. Und noch eine gro&#x0364;&#x017F;&#x017F;ere Zahl der&#x017F;elben geho&#x0364;rt<lb/>
dazu, um zum Directo&#x0364;r der Companie gewa&#x0364;hlt wer-<lb/>
den zu ko&#x0364;nnen. Der fa&#x0364;hig&#x017F;te Mann, dem aber &#x017F;eine<lb/></p>
              </div>
            </div>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[252/0274] 3. Buch. Verſchiedene Arten der Handl. dieſes Geldes es nicht zuruͤk fodern darf, ſo lange die Companie beſteht, oder durch die Obrigkeitliche Acte, welche man deren Octroi nennt, zu beſte- hen befugt iſt. Aber das Recht, die Actie zu ver- kaufen, wird deren Inhaber gelaſſen. Doch iſt die Actie nicht etwan, wie Banknoten, in den Haͤnden eines jeden Inhabers guͤltig, bevor ſie bei der Di- rection auf deſſen Namen umgeſchrieben worden. Sie kann auch nicht einmal ſo, wie Wechſel, durch ein bloſſes Indoſſement an einen andern uͤbergetra- gen werden. Dies iſt einer von vielen Gruͤnden, weswegen Actien nicht als Papiergeld angeſehen werden koͤnnen, wie von vielen Schriftſtellern irrig geſchieht. (Mehr Gruͤnde ſehe man B. 6. §. 12. von dem Geldes-Umlauf.) Als Pfand koͤn- nen ſie freilich, ſo wie jedes andere nuzbare Eigen- tuhm, einem andern zu Haͤnden geſtellt werden. So viele mal ein Teilnehmer an der Companie das Capital zahlt, welches fuͤr jede Actie beſtimmt iſt, ſo viele Actien werden demſelben ausgefertigt. Das Recht, in den Angelegenheiten der Companie eine Stimme zu geben, wird gewoͤhnlich nur dem Beſitzer mehrerer Actien in beſtimmter Zahl zuge- teilt. Und noch eine groͤſſere Zahl derſelben gehoͤrt dazu, um zum Directoͤr der Companie gewaͤhlt wer- den zu koͤnnen. Der faͤhigſte Mann, dem aber ſeine

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/buesch_handlung01_1792
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/buesch_handlung01_1792/274
Zitationshilfe: Büsch, Johann Georg: Theoretisch-Praktische Darstellung der Handlung in deren mannigfaltigen Geschäften. Bd. 1. Hamburg, 1792, S. 252. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/buesch_handlung01_1792/274>, abgerufen am 25.11.2024.