Büsch, Johann Georg: Theoretisch-Praktische Darstellung der Handlung in deren mannigfaltigen Geschäften. Bd. 1. Hamburg, 1792.Cap. 4. Von Gesellschafts-Handlung. würde daraus ein gutes Vorurteil für die Fähigkeitund den Fleis so wol, als für den Wolstand dersel- ben fassen. Denn wenn beide Associirte ihr Werk nicht recht verstehen, oder nicht recht treiben, da nimmt es ein schlechtes Ende in kürzerer Zeit, als welche ein einzelner Mann sich noch hinhalten kann. Fehlt es bei einem von beiden, so bleibt es nicht lange stille damit, und das Societäts-Band reißt früher oder später. Man kennt in der handelnden Welt diejenigen Cap. 4. Von Geſellſchafts-Handlung. wuͤrde daraus ein gutes Vorurteil fuͤr die Faͤhigkeitund den Fleis ſo wol, als fuͤr den Wolſtand derſel- ben faſſen. Denn wenn beide Aſſociirte ihr Werk nicht recht verſtehen, oder nicht recht treiben, da nimmt es ein ſchlechtes Ende in kuͤrzerer Zeit, als welche ein einzelner Mann ſich noch hinhalten kann. Fehlt es bei einem von beiden, ſo bleibt es nicht lange ſtille damit, und das Societaͤts-Band reißt fruͤher oder ſpaͤter. Man kennt in der handelnden Welt diejenigen <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <p><pb facs="#f0271" n="249"/><fw place="top" type="header">Cap. 4. Von Geſellſchafts-Handlung.</fw><lb/> wuͤrde daraus ein gutes Vorurteil fuͤr die Faͤhigkeit<lb/> und den Fleis ſo wol, als fuͤr den Wolſtand derſel-<lb/> ben faſſen. Denn wenn beide Aſſociirte ihr Werk<lb/> nicht recht verſtehen, oder nicht recht treiben, da<lb/> nimmt es ein ſchlechtes Ende in kuͤrzerer Zeit, als<lb/> welche ein einzelner Mann ſich noch hinhalten kann.<lb/> Fehlt es bei einem von beiden, ſo bleibt es nicht<lb/> lange ſtille damit, und das Societaͤts-Band reißt<lb/> fruͤher oder ſpaͤter.</p><lb/> <p>Man kennt in der handelnden Welt diejenigen<lb/> Haͤuſer als aͤuſſerſt zuverlaͤſſig, welche von Kaufleu-<lb/> ten dieſer oder jener Nation in dem Auslande in der<lb/> Ausſicht errichtet werden, nach erlangtem hinreichen-<lb/> dem Gewinn wiederum ihr Vaterland zu ſuchen, vor-<lb/> her aber ihre Stelle durch juͤngere Compagnons zu<lb/> erſezen, da dann ſelten die Geſchaͤfte zwanzig Jahre<lb/> in den Haͤnden eben deſſelben Mannes bleiben. Es<lb/> iſt einleuchtend, daß Privat-Companien auf dieſen<lb/> Fuß nur in ſolchen Plaͤzen errichtet werden und be-<lb/> ſtehen koͤnnen, wo die Hofnung des Gewinns vor-<lb/> zuͤglich gros iſt, und daß meine §. 2 bis 5 erhobenen<lb/> Bedenklichkeiten durch den Umſtand ſehr gemindert<lb/> werden, daß der Compagnon aus den Bedienten<lb/> des Comtoirs genommen wird, nachdem er Jahre<lb/> durch den Gang von deſſen Geſchaͤften hat kennen<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [249/0271]
Cap. 4. Von Geſellſchafts-Handlung.
wuͤrde daraus ein gutes Vorurteil fuͤr die Faͤhigkeit
und den Fleis ſo wol, als fuͤr den Wolſtand derſel-
ben faſſen. Denn wenn beide Aſſociirte ihr Werk
nicht recht verſtehen, oder nicht recht treiben, da
nimmt es ein ſchlechtes Ende in kuͤrzerer Zeit, als
welche ein einzelner Mann ſich noch hinhalten kann.
Fehlt es bei einem von beiden, ſo bleibt es nicht
lange ſtille damit, und das Societaͤts-Band reißt
fruͤher oder ſpaͤter.
Man kennt in der handelnden Welt diejenigen
Haͤuſer als aͤuſſerſt zuverlaͤſſig, welche von Kaufleu-
ten dieſer oder jener Nation in dem Auslande in der
Ausſicht errichtet werden, nach erlangtem hinreichen-
dem Gewinn wiederum ihr Vaterland zu ſuchen, vor-
her aber ihre Stelle durch juͤngere Compagnons zu
erſezen, da dann ſelten die Geſchaͤfte zwanzig Jahre
in den Haͤnden eben deſſelben Mannes bleiben. Es
iſt einleuchtend, daß Privat-Companien auf dieſen
Fuß nur in ſolchen Plaͤzen errichtet werden und be-
ſtehen koͤnnen, wo die Hofnung des Gewinns vor-
zuͤglich gros iſt, und daß meine §. 2 bis 5 erhobenen
Bedenklichkeiten durch den Umſtand ſehr gemindert
werden, daß der Compagnon aus den Bedienten
des Comtoirs genommen wird, nachdem er Jahre
durch den Gang von deſſen Geſchaͤften hat kennen
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