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Brunner, Heinrich: Deutsche Rechtsgeschichte. Bd. 2. Leipzig, 1892.

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§ 68. Königshort und Königsgut.
Jahrhundert auftaucht 49, lässt sich für die fränkische Zeit nicht mit
Sicherheit nachweisen. Doch dürften die Bergwerke und Solquellen
ähnlich behandelt worden sein wie die Waldungen. Der König hand-
habte vermutlich das Aneignungsrecht an Metallen und das Recht der
Salzgewinnung, soweit Bergwerke, Wäschereien und Solquellen nicht
in hergebrachter Gewere von Unterthanen standen und soweit sie nicht
auf gemeinem Markboden zum Nutzen der Markgenossen gehörten.
Der Ausbildung des nachmaligen Bergregals mag bereits damals
die Anwendung des Königbanns vorgearbeitet haben. Wie schon in
römischer Zeit, standen wohl auch im fränkischen Reiche alle wich-
tigeren Bergwerke und ergiebigeren Solquellen im Eigentum des Königs.
Denn ohne Zweifel hatte sich die Succession des Königs in das römische
Fiskalgut auch auf die ärarischen Bergwerke erstreckt 50. In Baiern übten
die agilolfingischen Herzoge in der Zeit ihrer relativen Selbständigkeit
die fiskalischen Rechte aus. Blei- und Salzzehnten werden schon in
fränkischer Zeit erwähnt. Neben den fiskalischen Werken finden sich
solche, die im Besitze von Unterthanen, insbesondere von Kirchen
waren, zum Teil aus königlicher Schenkung oder Verleihung her-
rührten. Der Betrieb geschah durch Arbeiter, operatores, welche unter
maiores und magistri standen, auf Leihegütern in der Nähe des Werkes
angesiedelt waren und einen Teil der gewonnenen Produkte entweder
als Lohn empfingen oder an den Herrn abliefern mussten, der sie
im übrigen für ihre eigene Rechnung arbeiten liess 51.

Als Eigentum des Königs wurde das an den Reichsgrenzen den
Feinden abgenommene Gebiet angesehen. Vielleicht ist so die Ent-
stehung des grossen Grundbesitzes zu erklären, welchen der fränkische
König in der den Alemannen entrissenen Wetterau besass 52. Sicher
steht, dass die den Arabern, Avaren und Slaven abgewonnenen Marken
als Königseigen behandelt wurden. Die alte Bevölkerung ist hier,
soweit sie nicht auswanderte, in fiskalische Hörigkeit und Zinspflicht
versetzt worden 53.


49 Waitz II 2, S. 315. IV 127. Arndt, Zur Gesch. und Theorie des Berg-
regals 1879. Schröder, Franken und ihr Recht S. 80. v. Inama Sternegg,
Zur Verfassungsgeschichte der deutschen Salinen, Wiener SB CXI 569. Der-
selbe
, Wirtschaftsgesch. I 426. II 355 ff., und besonders Schmoller, in dessen
Jahrbuch XV 652. 674 ff.
50 Nachmals führt der Bergbau meistens auf fränkische Kolonisation zurück.
51 Lehrreich ist für den Salinenbetrieb besonders Registrum Prum. c. 41,
Beyer, Mrh. UB I 164, wo statt des unverständlichen ocinas officinas zu lesen ist.
52 Arnold, Ansiedlungen S. 210.
53 Waitz, VG IV 136. Büdinger, Oesterr. Gesch. I 162 ff.

§ 68. Königshort und Königsgut.
Jahrhundert auftaucht 49, läſst sich für die fränkische Zeit nicht mit
Sicherheit nachweisen. Doch dürften die Bergwerke und Solquellen
ähnlich behandelt worden sein wie die Waldungen. Der König hand-
habte vermutlich das Aneignungsrecht an Metallen und das Recht der
Salzgewinnung, soweit Bergwerke, Wäschereien und Solquellen nicht
in hergebrachter Gewere von Unterthanen standen und soweit sie nicht
auf gemeinem Markboden zum Nutzen der Markgenossen gehörten.
Der Ausbildung des nachmaligen Bergregals mag bereits damals
die Anwendung des Königbanns vorgearbeitet haben. Wie schon in
römischer Zeit, standen wohl auch im fränkischen Reiche alle wich-
tigeren Bergwerke und ergiebigeren Solquellen im Eigentum des Königs.
Denn ohne Zweifel hatte sich die Succession des Königs in das römische
Fiskalgut auch auf die ärarischen Bergwerke erstreckt 50. In Baiern übten
die agilolfingischen Herzoge in der Zeit ihrer relativen Selbständigkeit
die fiskalischen Rechte aus. Blei- und Salzzehnten werden schon in
fränkischer Zeit erwähnt. Neben den fiskalischen Werken finden sich
solche, die im Besitze von Unterthanen, insbesondere von Kirchen
waren, zum Teil aus königlicher Schenkung oder Verleihung her-
rührten. Der Betrieb geschah durch Arbeiter, operatores, welche unter
maiores und magistri standen, auf Leihegütern in der Nähe des Werkes
angesiedelt waren und einen Teil der gewonnenen Produkte entweder
als Lohn empfingen oder an den Herrn abliefern muſsten, der sie
im übrigen für ihre eigene Rechnung arbeiten lieſs 51.

Als Eigentum des Königs wurde das an den Reichsgrenzen den
Feinden abgenommene Gebiet angesehen. Vielleicht ist so die Ent-
stehung des groſsen Grundbesitzes zu erklären, welchen der fränkische
König in der den Alemannen entrissenen Wetterau besaſs 52. Sicher
steht, daſs die den Arabern, Avaren und Slaven abgewonnenen Marken
als Königseigen behandelt wurden. Die alte Bevölkerung ist hier,
soweit sie nicht auswanderte, in fiskalische Hörigkeit und Zinspflicht
versetzt worden 53.


49 Waitz II 2, S. 315. IV 127. Arndt, Zur Gesch. und Theorie des Berg-
regals 1879. Schröder, Franken und ihr Recht S. 80. v. Inama Sternegg,
Zur Verfassungsgeschichte der deutschen Salinen, Wiener SB CXI 569. Der-
selbe
, Wirtschaftsgesch. I 426. II 355 ff., und besonders Schmoller, in dessen
Jahrbuch XV 652. 674 ff.
50 Nachmals führt der Bergbau meistens auf fränkische Kolonisation zurück.
51 Lehrreich ist für den Salinenbetrieb besonders Registrum Prum. c. 41,
Beyer, Mrh. UB I 164, wo statt des unverständlichen ócinas officinas zu lesen ist.
52 Arnold, Ansiedlungen S. 210.
53 Waitz, VG IV 136. Büdinger, Oesterr. Gesch. I 162 ff.
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[76/0094] § 68. Königshort und Königsgut. Jahrhundert auftaucht 49, läſst sich für die fränkische Zeit nicht mit Sicherheit nachweisen. Doch dürften die Bergwerke und Solquellen ähnlich behandelt worden sein wie die Waldungen. Der König hand- habte vermutlich das Aneignungsrecht an Metallen und das Recht der Salzgewinnung, soweit Bergwerke, Wäschereien und Solquellen nicht in hergebrachter Gewere von Unterthanen standen und soweit sie nicht auf gemeinem Markboden zum Nutzen der Markgenossen gehörten. Der Ausbildung des nachmaligen Bergregals mag bereits damals die Anwendung des Königbanns vorgearbeitet haben. Wie schon in römischer Zeit, standen wohl auch im fränkischen Reiche alle wich- tigeren Bergwerke und ergiebigeren Solquellen im Eigentum des Königs. Denn ohne Zweifel hatte sich die Succession des Königs in das römische Fiskalgut auch auf die ärarischen Bergwerke erstreckt 50. In Baiern übten die agilolfingischen Herzoge in der Zeit ihrer relativen Selbständigkeit die fiskalischen Rechte aus. Blei- und Salzzehnten werden schon in fränkischer Zeit erwähnt. Neben den fiskalischen Werken finden sich solche, die im Besitze von Unterthanen, insbesondere von Kirchen waren, zum Teil aus königlicher Schenkung oder Verleihung her- rührten. Der Betrieb geschah durch Arbeiter, operatores, welche unter maiores und magistri standen, auf Leihegütern in der Nähe des Werkes angesiedelt waren und einen Teil der gewonnenen Produkte entweder als Lohn empfingen oder an den Herrn abliefern muſsten, der sie im übrigen für ihre eigene Rechnung arbeiten lieſs 51. Als Eigentum des Königs wurde das an den Reichsgrenzen den Feinden abgenommene Gebiet angesehen. Vielleicht ist so die Ent- stehung des groſsen Grundbesitzes zu erklären, welchen der fränkische König in der den Alemannen entrissenen Wetterau besaſs 52. Sicher steht, daſs die den Arabern, Avaren und Slaven abgewonnenen Marken als Königseigen behandelt wurden. Die alte Bevölkerung ist hier, soweit sie nicht auswanderte, in fiskalische Hörigkeit und Zinspflicht versetzt worden 53. 49 Waitz II 2, S. 315. IV 127. Arndt, Zur Gesch. und Theorie des Berg- regals 1879. Schröder, Franken und ihr Recht S. 80. v. Inama Sternegg, Zur Verfassungsgeschichte der deutschen Salinen, Wiener SB CXI 569. Der- selbe, Wirtschaftsgesch. I 426. II 355 ff., und besonders Schmoller, in dessen Jahrbuch XV 652. 674 ff. 50 Nachmals führt der Bergbau meistens auf fränkische Kolonisation zurück. 51 Lehrreich ist für den Salinenbetrieb besonders Registrum Prum. c. 41, Beyer, Mrh. UB I 164, wo statt des unverständlichen ócinas officinas zu lesen ist. 52 Arnold, Ansiedlungen S. 210. 53 Waitz, VG IV 136. Büdinger, Oesterr. Gesch. I 162 ff.

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Zitationshilfe: Brunner, Heinrich: Deutsche Rechtsgeschichte. Bd. 2. Leipzig, 1892, S. 76. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/brunner_rechtsgeschichte02_1892/94>, abgerufen am 23.11.2024.