Brunner, Heinrich: Deutsche Rechtsgeschichte. Bd. 2. Leipzig, 1892.§ 144. Ehrenkränkung und falsche Anklage. thätigkeiten beschimpfenden Charakters können das Gepräge des Ver-suchsdeliktes haben und demgemäss geahndet werden; so die Weg- sperre, die Wassertauche, unzüchtige Handlungen gegen Frauen 21. Rein kommt der Charakter der Realinjurie nur in vereinzelten typischen Fällen zum Ausdruck. Dahin gehört, dass man einem Freien wider Willen Haar oder Bart schert 22, dass man ihn entwaffnet 23, über das Dach des Hauses, in dem der Hausherr oder ein anderer sitzt, in illius contumeliam einen Stein wirft 24. Die Hochbusse von 900 Solidi setzt ein Gelegenheitsgesetz Aistulfs, wenn jemand Schmutz- wasser und Unflat über einen Hochzeitszug ausgiesst. Die Busse ist zur Hälfte dem Könige, zur Hälfte dem Vormunde der Braut zu zahlen 25. Falsche Anklage, die man im Volksgerichte erhob, war nach den Allerdings wird in den Quellen dem sachfälligen Kläger gelegent- 21 Siehe oben S. 563. 559 f. 22 Lex Alam. 57, 29. 30. 23 Knut II 60. 24 Lex Sal. 97. Vielleicht gehört auch Lex Sal. 30, 9, Extrav. A 3 mit dem unaufgeklärten pittum excutere zu den Ehrenkränkungen. 25 Aistulf 15. 26 Siehe oben S. 509. 27 Lex Rib. 41, 1. Lex Sal. 32. Siehe oben S. 484. Auf besonderer könig- licher Satzung beruht es, dass nach Cap. Hlud. II Pap. in legem data v. J. 855, c. 1, II 89 den Königsbann büsst, wer einen Zeugen des Gegners zurückweist, in- dem er ihn fälschlich eines Verbrechens beschuldigt. Grundlose Klage um ein durch Königsbann gefriedetes Grundstück kann als inquietatio und sohin als Über- tretung des Bannes mit der Bannbusse geahndet werden. Vgl. Rich. Loening a. O. S. 578. 43*
§ 144. Ehrenkränkung und falsche Anklage. thätigkeiten beschimpfenden Charakters können das Gepräge des Ver-suchsdeliktes haben und demgemäſs geahndet werden; so die Weg- sperre, die Wassertauche, unzüchtige Handlungen gegen Frauen 21. Rein kommt der Charakter der Realinjurie nur in vereinzelten typischen Fällen zum Ausdruck. Dahin gehört, daſs man einem Freien wider Willen Haar oder Bart schert 22, daſs man ihn entwaffnet 23, über das Dach des Hauses, in dem der Hausherr oder ein anderer sitzt, in illius contumeliam einen Stein wirft 24. Die Hochbuſse von 900 Solidi setzt ein Gelegenheitsgesetz Aistulfs, wenn jemand Schmutz- wasser und Unflat über einen Hochzeitszug ausgieſst. Die Buſse ist zur Hälfte dem Könige, zur Hälfte dem Vormunde der Braut zu zahlen 25. Falsche Anklage, die man im Volksgerichte erhob, war nach den Allerdings wird in den Quellen dem sachfälligen Kläger gelegent- 21 Siehe oben S. 563. 559 f. 22 Lex Alam. 57, 29. 30. 23 Knut II 60. 24 Lex Sal. 97. Vielleicht gehört auch Lex Sal. 30, 9, Extrav. A 3 mit dem unaufgeklärten pittum excutere zu den Ehrenkränkungen. 25 Aistulf 15. 26 Siehe oben S. 509. 27 Lex Rib. 41, 1. Lex Sal. 32. Siehe oben S. 484. Auf besonderer könig- licher Satzung beruht es, daſs nach Cap. Hlud. II Pap. in legem data v. J. 855, c. 1, II 89 den Königsbann büſst, wer einen Zeugen des Gegners zurückweist, in- dem er ihn fälschlich eines Verbrechens beschuldigt. Grundlose Klage um ein durch Königsbann gefriedetes Grundstück kann als inquietatio und sohin als Über- tretung des Bannes mit der Bannbuſse geahndet werden. Vgl. Rich. Loening a. O. S. 578. 43*
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§ 144. Ehrenkränkung und falsche Anklage.
thätigkeiten beschimpfenden Charakters können das Gepräge des Ver-
suchsdeliktes haben und demgemäſs geahndet werden; so die Weg-
sperre, die Wassertauche, unzüchtige Handlungen gegen Frauen 21. Rein
kommt der Charakter der Realinjurie nur in vereinzelten typischen
Fällen zum Ausdruck. Dahin gehört, daſs man einem Freien wider
Willen Haar oder Bart schert 22, daſs man ihn entwaffnet 23, über
das Dach des Hauses, in dem der Hausherr oder ein anderer sitzt,
in illius contumeliam einen Stein wirft 24. Die Hochbuſse von 900
Solidi setzt ein Gelegenheitsgesetz Aistulfs, wenn jemand Schmutz-
wasser und Unflat über einen Hochzeitszug ausgieſst. Die Buſse ist
zur Hälfte dem Könige, zur Hälfte dem Vormunde der Braut zu zahlen 25.
Falsche Anklage, die man im Volksgerichte erhob, war nach den
meisten Volksrechten, wie es scheint, nicht schlechtweg, sondern nur
unter gewissen Voraussetzungen, nämlich als Gefährdung der Un-
bescholtenheit, strafbar. Sachlich steht sie der oben erörterten Schelte
sehr viel näher als nach unserer heutigen Auffassung. Ja, gewisse
Arten falscher Anklage fallen selbst im Wortsinne unter den Rahmen
der Schelte; so die Urteilschelte und die prozessualische Eidesschelte.
Allerdings wird in den Quellen dem sachfälligen Kläger gelegent-
lich eine Buſse auferlegt. Allein die allgemeine Strafbarkeit der
falschen Anklage darf daraus nicht gefolgert werden. Die Buſse steht
zum Teil auf Fälle, in welchen eine falsche Anklage im eigentlichen
Sinne nicht vorliegt; so auf unrechten Anefang 26, bei welchem ein per-
sönlicher Vorwurf gegen den Besitzer nicht erhoben, sondern nur be-
hauptet wird, daſs die Sache gestohlen oder geraubt sei. Andererseits
ist die Buſse, die man im Verfahren um handhafte That verwirkt,
wenn man die Schuld des Gebundenen nicht zu beschwören vermag,
die Buſse der unrechtmäſsigen Bindung und nicht die der falschen
Anklage 27.
21 Siehe oben S. 563. 559 f.
22 Lex Alam. 57, 29. 30.
23 Knut II 60.
24 Lex Sal. 97. Vielleicht gehört auch Lex Sal. 30, 9, Extrav. A 3 mit dem
unaufgeklärten pittum excutere zu den Ehrenkränkungen.
25 Aistulf 15.
26 Siehe oben S. 509.
27 Lex Rib. 41, 1. Lex Sal. 32. Siehe oben S. 484. Auf besonderer könig-
licher Satzung beruht es, daſs nach Cap. Hlud. II Pap. in legem data v. J. 855,
c. 1, II 89 den Königsbann büſst, wer einen Zeugen des Gegners zurückweist, in-
dem er ihn fälschlich eines Verbrechens beschuldigt. Grundlose Klage um ein
durch Königsbann gefriedetes Grundstück kann als inquietatio und sohin als Über-
tretung des Bannes mit der Bannbuſse geahndet werden. Vgl. Rich. Loening
a. O. S. 578.
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