Brunner, Heinrich: Deutsche Rechtsgeschichte. Bd. 2. Leipzig, 1892.§ 139. Diebstahl, Raub und Unterschlagung. fränkische Zeit hinaufreicht28. Das burgundische Recht rechnet zumgrossen Diebstahl das Stehlen von Pferden und Rindvieh, wogegen Schwein, Schaf, Bienenstand und Ziege als Gegenstand kleinen Dieb- stahls gedacht sind29. Bei den Bayern ist es todeswürdiger Diebstahl, wenn Gold, Silber, iumenta oder pecora oder ein Wert von min- destens zehn Solidi gestohlen wurden30. Im Norden bildet die halbe Mark die Grenze des grossen Diebstahls; doch wird Vieh- und Getreidediebstahl schlechtweg zum grossen gerechnet31. Der kleine Diebstahl war nicht nur nach oben, sondern auch In Bezug auf Art und Mass der Strafe machen die meisten Rechte 28 Leges Burchardi episcopi Wormatiensis von circa 1024, c. 32. Landfriede vom Ende des 11. Jahrhunderts bei Waitz, Urk. zur d. VG 2. A. S. 30, c. 3: si quis ultra precium quinque solidorum furetur ..., oculi eius eruantur aut pes aut manus abscidantur. Siehe die Stellen bei Osenbrüggen, Alam. Strafr. S. 301, bei Köstlin Kr.Ü. III 176, Anm. 6 und bei Temme a. O. S. 31 ff. Bouteiller, Somme rurale II 39 (ed. 1611, S. 866): item qui est trouve avoir emble la valeur de 5 sols et en dessous iusques a la valeur de douze deniers, chet en l'amende d'avoir couppe l'oreille et estre banny de la terre ... mais pour le second (larcin) il est pendable. In der peinlichen Gerichtsordnung Karls V. sind aus den fünf Schillingen fünf Gulden geworden. Siehe Brunnenmeister, Die Quellen der Bambergensis S. 96 f. Die 13 Pfennige des Bamberger Stadtrechtes erklären sich aus dem alt- salischen Satze von 1 Solidus (12 Den. der Silberwährung), der hier die oberste Grenze des kleinen Diebstahls geworden ist. 29 Lex Burg. 4, 1. 3; 70, 1. 3. Die Wertgrenze ist ein Solidus; denn soviel beträgt der Wert der Kuh. Den Ansätzen der Lex Burg. entspricht es, wenn in Lex Sal. 38, 11, Cod. 5 ff. Emendata 40, 12 auf das Stehlen von Pferd oder iumen- tum (eines Ochsen in 3, 3) die Busse von 35 Solidi gesetzt wird. 30 Lex Baiuw. IX 8, eine Stelle, die mitunter dahin ausgelegt wird, dass auch iumentum und pecus mindestens zehn Solidi wert sein mussten, was bei den Vieh- preisen jener Zeit nicht möglich war, wie aus Lex Alam. 62; 68, 2. 3; 71 gefolgert werden muss. Vgl. Alfred 9, 2: Ehedem gab es Golddiebe und Stutendiebe und Bienendiebe und manche Wetten grösser als andere. Nun sind alle gleich ausser bei dem Menschendiebe. -- Kampfwürdig war nach Lex Baiuw. IX 3 der Diebstahl von zwölf Solidi und der Diebstahl, der an einem Knechte oder an einem Pferde gleichen Wertes begangen wurde. Im anglo-warnischen Rechte begann der kampf- würdige Diebstahl bei zwei Solidi. Lex Angl. et Werin. 56. 31 Wilda, Strafrecht S. 871. 875. Ursprünglich war der Betrag niedriger. 32 v. Amira, Vollstreckungsverfahren S. 166. Binding, Handbuch. II. 1. II: Brunner, Deutsche Rechtsgesch. II. 41
§ 139. Diebstahl, Raub und Unterschlagung. fränkische Zeit hinaufreicht28. Das burgundische Recht rechnet zumgroſsen Diebstahl das Stehlen von Pferden und Rindvieh, wogegen Schwein, Schaf, Bienenstand und Ziege als Gegenstand kleinen Dieb- stahls gedacht sind29. Bei den Bayern ist es todeswürdiger Diebstahl, wenn Gold, Silber, iumenta oder pecora oder ein Wert von min- destens zehn Solidi gestohlen wurden30. Im Norden bildet die halbe Mark die Grenze des groſsen Diebstahls; doch wird Vieh- und Getreidediebstahl schlechtweg zum groſsen gerechnet31. Der kleine Diebstahl war nicht nur nach oben, sondern auch In Bezug auf Art und Maſs der Strafe machen die meisten Rechte 28 Leges Burchardi episcopi Wormatiensis von circa 1024, c. 32. Landfriede vom Ende des 11. Jahrhunderts bei Waitz, Urk. zur d. VG 2. A. S. 30, c. 3: si quis ultra precium quinque solidorum furetur …, oculi eius eruantur aut pes aut manus abscidantur. Siehe die Stellen bei Osenbrüggen, Alam. Strafr. S. 301, bei Köstlin Kr.Ü. III 176, Anm. 6 und bei Temme a. O. S. 31 ff. Bouteiller, Somme rurale II 39 (ed. 1611, S. 866): item qui est trouvé avoir emblé la valeur de 5 sols et en dessous iusques à la valeur de douze deniers, chet en l’amende d’avoir couppé l’oreille et estre banny de la terre … mais pour le second (larcin) il est pendable. In der peinlichen Gerichtsordnung Karls V. sind aus den fünf Schillingen fünf Gulden geworden. Siehe Brunnenmeister, Die Quellen der Bambergensis S. 96 f. Die 13 Pfennige des Bamberger Stadtrechtes erklären sich aus dem alt- salischen Satze von 1 Solidus (12 Den. der Silberwährung), der hier die oberste Grenze des kleinen Diebstahls geworden ist. 29 Lex Burg. 4, 1. 3; 70, 1. 3. Die Wertgrenze ist ein Solidus; denn soviel beträgt der Wert der Kuh. Den Ansätzen der Lex Burg. entspricht es, wenn in Lex Sal. 38, 11, Cod. 5 ff. Emendata 40, 12 auf das Stehlen von Pferd oder iumen- tum (eines Ochsen in 3, 3) die Buſse von 35 Solidi gesetzt wird. 30 Lex Baiuw. IX 8, eine Stelle, die mitunter dahin ausgelegt wird, daſs auch iumentum und pecus mindestens zehn Solidi wert sein muſsten, was bei den Vieh- preisen jener Zeit nicht möglich war, wie aus Lex Alam. 62; 68, 2. 3; 71 gefolgert werden muſs. Vgl. Alfred 9, 2: Ehedem gab es Golddiebe und Stutendiebe und Bienendiebe und manche Wetten gröſser als andere. Nun sind alle gleich auſser bei dem Menschendiebe. — Kampfwürdig war nach Lex Baiuw. IX 3 der Diebstahl von zwölf Solidi und der Diebstahl, der an einem Knechte oder an einem Pferde gleichen Wertes begangen wurde. Im anglo-warnischen Rechte begann der kampf- würdige Diebstahl bei zwei Solidi. Lex Angl. et Werin. 56. 31 Wilda, Strafrecht S. 871. 875. Ursprünglich war der Betrag niedriger. 32 v. Amira, Vollstreckungsverfahren S. 166. Binding, Handbuch. II. 1. II: Brunner, Deutsche Rechtsgesch. II. 41
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§ 139. Diebstahl, Raub und Unterschlagung.
fränkische Zeit hinaufreicht 28. Das burgundische Recht rechnet zum
groſsen Diebstahl das Stehlen von Pferden und Rindvieh, wogegen
Schwein, Schaf, Bienenstand und Ziege als Gegenstand kleinen Dieb-
stahls gedacht sind 29. Bei den Bayern ist es todeswürdiger Diebstahl,
wenn Gold, Silber, iumenta oder pecora oder ein Wert von min-
destens zehn Solidi gestohlen wurden 30. Im Norden bildet die halbe
Mark die Grenze des groſsen Diebstahls; doch wird Vieh- und
Getreidediebstahl schlechtweg zum groſsen gerechnet 31.
Der kleine Diebstahl war nicht nur nach oben, sondern auch
nach unten hin abgegrenzt. Nach salischem Rechte beginnt er bei
einem Werte von zwei Denaren. Auch das norwegische Recht kennt
unter dem Namen hvinnska den Begriff einer unter dem kleinen Dieb-
stahl stehenden Mauserei 32. Völlig buſslos bleibt der Mundraub; so
nach Rothari 296 der Fall, wenn jemand in einem fremden Weinberge
sich nicht mehr als drei Trauben aneignet.
In Bezug auf Art und Maſs der Strafe machen die meisten Rechte
28 Leges Burchardi episcopi Wormatiensis von circa 1024, c. 32. Landfriede
vom Ende des 11. Jahrhunderts bei Waitz, Urk. zur d. VG 2. A. S. 30, c. 3: si
quis ultra precium quinque solidorum furetur …, oculi eius eruantur aut pes aut
manus abscidantur. Siehe die Stellen bei Osenbrüggen, Alam. Strafr. S. 301,
bei Köstlin Kr.Ü. III 176, Anm. 6 und bei Temme a. O. S. 31 ff. Bouteiller,
Somme rurale II 39 (ed. 1611, S. 866): item qui est trouvé avoir emblé la valeur
de 5 sols et en dessous iusques à la valeur de douze deniers, chet en l’amende
d’avoir couppé l’oreille et estre banny de la terre … mais pour le second (larcin) il
est pendable. In der peinlichen Gerichtsordnung Karls V. sind aus den fünf Schillingen
fünf Gulden geworden. Siehe Brunnenmeister, Die Quellen der Bambergensis
S. 96 f. Die 13 Pfennige des Bamberger Stadtrechtes erklären sich aus dem alt-
salischen Satze von 1 Solidus (12 Den. der Silberwährung), der hier die oberste
Grenze des kleinen Diebstahls geworden ist.
29 Lex Burg. 4, 1. 3; 70, 1. 3. Die Wertgrenze ist ein Solidus; denn soviel
beträgt der Wert der Kuh. Den Ansätzen der Lex Burg. entspricht es, wenn in
Lex Sal. 38, 11, Cod. 5 ff. Emendata 40, 12 auf das Stehlen von Pferd oder iumen-
tum (eines Ochsen in 3, 3) die Buſse von 35 Solidi gesetzt wird.
30 Lex Baiuw. IX 8, eine Stelle, die mitunter dahin ausgelegt wird, daſs auch
iumentum und pecus mindestens zehn Solidi wert sein muſsten, was bei den Vieh-
preisen jener Zeit nicht möglich war, wie aus Lex Alam. 62; 68, 2. 3; 71 gefolgert
werden muſs. Vgl. Alfred 9, 2: Ehedem gab es Golddiebe und Stutendiebe und
Bienendiebe und manche Wetten gröſser als andere. Nun sind alle gleich auſser
bei dem Menschendiebe. — Kampfwürdig war nach Lex Baiuw. IX 3 der Diebstahl
von zwölf Solidi und der Diebstahl, der an einem Knechte oder an einem Pferde
gleichen Wertes begangen wurde. Im anglo-warnischen Rechte begann der kampf-
würdige Diebstahl bei zwei Solidi. Lex Angl. et Werin. 56.
31 Wilda, Strafrecht S. 871. 875. Ursprünglich war der Betrag niedriger.
32 v. Amira, Vollstreckungsverfahren S. 166.
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