Brunner, Heinrich: Deutsche Rechtsgeschichte. Bd. 2. Leipzig, 1892.§ 118. Spurfolge und Anefang. fangs. Wer ihn vornimmt, schlägt die Hand an die Sache 26, mittitmanum super rem 27, weil sie ihm gestohlen oder geraubt worden sei. Da er es aber vermeidet, den Besitzer selbst des Diebstahls zu be- schuldigen, ergiebt sich die logische Konsequenz, dass, wenn nicht dieser, ein Dritter die Sache gestohlen habe. Der Anefang schliesst daher stets die an den Besitzer gerichtete Frage in sich: Von wem hast du die Sache? Er findet statt, damit die Streitsache an die dritte Hand getrieben, geschoben, der Besitzer zum Zug auf den Ge- währsmann veranlasst werde 28. übergeben wurde. So u. a. Rogge, Gerichtswesen S. 227, Schmid, Ges. der Ags. S. 526, und neuerdings Schröder, RG S. 349, nach welchem die ur- sprüngliche Gestalt des Verfahrens nur noch bei den Angelsachsen erscheint. Allein die Formel bei Schmid, Anhang X 3, S. 407, lässt deutlich ersehen, dass bei den Angelsachsen die Sache aus der Hand des Beklagten in die des Ge- währsmannes gelangte. Vgl. Ine 75. Die Wendung: sylle on hand, in Aethel- red II 8 pr. kann nicht auf einen Treuhänder bezogen werden; denn Aethelred II 8, § 1 sagt ausdrücklich, dass der Besitzer die Sache sette on tha hand, the hit him sealde. Gemeint ist vielmehr der Zug auf den Gewährsmann wie in Wil- helm I 21, § 1 (le mettrad en la main sun guarant, vgl. Hermann S. 104, Anm. 2). Steenstrup IV 367 erklärt das sylle on hand als das mit Handschlag gegebene Versprechen, den Gewährsmann zu stellen. Auch auf Wilhelm I 21 kann Schröder sich nicht stützen; denn die Stelle ergiebt für das angelsächsische Recht, dass der Besitzer die Sache in die Hand des Gewähren oder des Heimelbürgen (des Gewähr- schaftsbürgen, den seiner Zeit der Verkäufer gestellt hatte, des heimilldar tak in Gulathingslög 254, vgl. Steenstrup IV 375) legen musste. Nur für die Danelag gilt die Bemerkung in Wilhelm I 21, § 2: en denelaghe mettrad l'om l'avoir en vele main. En vele main ist soviel als en uwele main, en egale main. Vgl. Wilhelm I 34. Britton I 251, II 75. Steenstrup IV 368. Dass die Sache nach ver- schiedenen skandinavischen Rechten bei einem Dritten deponiert werden musste, zeigt Steenstrup a. O. Über den Sequester beim schwedischen Gewährszug siehe v. Amira, Nordgerm. Obligationenr. I 665. -- Andere deuten das Wort intertiare da- hin, dass der Kläger sich selbdritt, d. h. durch einen mit zwei Helfern geschworenen Eid, zur Sache ziehen konnte; so Zöpfl, RG III 157 f., der intertiare mit be- dritten (nach Analogie von besiebenen) übersetzt. Belege fehlen. Lex Rib. 33 spricht dagegen. -- Nach v. Amira, Nordgerm. Obligationenrecht I 560 (vgl. Recht S. 161), entspräche das intertiare dem Ausdruck der schwedischen Götarechte: letha til thrithria mans, til thrithria sala, zum dritten Manne, zum dritten Verkäufer leiten. Vgl. darüber unten Anm. 59. 26 Leidsche Rechtsbronnen, herausgeg. von Blok, S. 154. Die niederfränkischen Quellen brauchen die Wendung auch bei dem Anefang von Liegenschaften. Siehe unten § 119. 27 Lex Rib. 33, 1. 28 Eichhorn, RG I 351. Siegel, Gerichtsverfahren S. 86 f. v. Beth- mann-Hollweg, Civilprozess IV 46. 483. Sohm, Prozess S. 84 ff. Hermann S. 102. 32*
§ 118. Spurfolge und Anefang. fangs. Wer ihn vornimmt, schlägt die Hand an die Sache 26, mittitmanum super rem 27, weil sie ihm gestohlen oder geraubt worden sei. Da er es aber vermeidet, den Besitzer selbst des Diebstahls zu be- schuldigen, ergiebt sich die logische Konsequenz, daſs, wenn nicht dieser, ein Dritter die Sache gestohlen habe. Der Anefang schlieſst daher stets die an den Besitzer gerichtete Frage in sich: Von wem hast du die Sache? Er findet statt, damit die Streitsache an die dritte Hand getrieben, geschoben, der Besitzer zum Zug auf den Ge- währsmann veranlaſst werde 28. übergeben wurde. So u. a. Rogge, Gerichtswesen S. 227, Schmid, Ges. der Ags. S. 526, und neuerdings Schröder, RG S. 349, nach welchem die ur- sprüngliche Gestalt des Verfahrens nur noch bei den Angelsachsen erscheint. Allein die Formel bei Schmid, Anhang X 3, S. 407, läſst deutlich ersehen, daſs bei den Angelsachsen die Sache aus der Hand des Beklagten in die des Ge- währsmannes gelangte. Vgl. Ine 75. Die Wendung: sylle on hand, in Aethel- red II 8 pr. kann nicht auf einen Treuhänder bezogen werden; denn Aethelred II 8, § 1 sagt ausdrücklich, daſs der Besitzer die Sache sette on þâ hand, þe hit him sealde. Gemeint ist vielmehr der Zug auf den Gewährsmann wie in Wil- helm I 21, § 1 (le mettrad en la main sun guarant, vgl. Hermann S. 104, Anm. 2). Steenstrup IV 367 erklärt das sylle on hand als das mit Handschlag gegebene Versprechen, den Gewährsmann zu stellen. Auch auf Wilhelm I 21 kann Schröder sich nicht stützen; denn die Stelle ergiebt für das angelsächsische Recht, daſs der Besitzer die Sache in die Hand des Gewähren oder des Heimelbürgen (des Gewähr- schaftsbürgen, den seiner Zeit der Verkäufer gestellt hatte, des heimilldar tak in Gulaþíngslög 254, vgl. Steenstrup IV 375) legen muſste. Nur für die Danelag gilt die Bemerkung in Wilhelm I 21, § 2: en denelaghe mettrad l’om l’avoir en vele main. En vele main ist soviel als en uwele main, en egale main. Vgl. Wilhelm I 34. Britton I 251, II 75. Steenstrup IV 368. Daſs die Sache nach ver- schiedenen skandinavischen Rechten bei einem Dritten deponiert werden muſste, zeigt Steenstrup a. O. Über den Sequester beim schwedischen Gewährszug siehe v. Amira, Nordgerm. Obligationenr. I 665. — Andere deuten das Wort intertiare da- hin, daſs der Kläger sich selbdritt, d. h. durch einen mit zwei Helfern geschworenen Eid, zur Sache ziehen konnte; so Zöpfl, RG III 157 f., der intertiare mit be- dritten (nach Analogie von besiebenen) übersetzt. Belege fehlen. Lex Rib. 33 spricht dagegen. — Nach v. Amira, Nordgerm. Obligationenrecht I 560 (vgl. Recht S. 161), entspräche das intertiare dem Ausdruck der schwedischen Götarechte: leþa til þriþria mans, til þriþria sala, zum dritten Manne, zum dritten Verkäufer leiten. Vgl. darüber unten Anm. 59. 26 Leidsche Rechtsbronnen, herausgeg. von Blok, S. 154. Die niederfränkischen Quellen brauchen die Wendung auch bei dem Anefang von Liegenschaften. Siehe unten § 119. 27 Lex Rib. 33, 1. 28 Eichhorn, RG I 351. Siegel, Gerichtsverfahren S. 86 f. v. Beth- mann-Hollweg, Civilprozeſs IV 46. 483. Sohm, Prozeſs S. 84 ff. Hermann S. 102. 32*
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§ 118. Spurfolge und Anefang.
fangs. Wer ihn vornimmt, schlägt die Hand an die Sache 26, mittit
manum super rem 27, weil sie ihm gestohlen oder geraubt worden sei.
Da er es aber vermeidet, den Besitzer selbst des Diebstahls zu be-
schuldigen, ergiebt sich die logische Konsequenz, daſs, wenn nicht
dieser, ein Dritter die Sache gestohlen habe. Der Anefang schlieſst
daher stets die an den Besitzer gerichtete Frage in sich: Von wem
hast du die Sache? Er findet statt, damit die Streitsache an die
dritte Hand getrieben, geschoben, der Besitzer zum Zug auf den Ge-
währsmann veranlaſst werde 28.
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26 Leidsche Rechtsbronnen, herausgeg. von Blok, S. 154. Die niederfränkischen
Quellen brauchen die Wendung auch bei dem Anefang von Liegenschaften. Siehe
unten § 119.
27 Lex Rib. 33, 1.
28 Eichhorn, RG I 351. Siegel, Gerichtsverfahren S. 86 f. v. Beth-
mann-Hollweg, Civilprozeſs IV 46. 483. Sohm, Prozeſs S. 84 ff. Hermann
S. 102.
25 übergeben wurde. So u. a. Rogge, Gerichtswesen S. 227, Schmid, Ges. der
Ags. S. 526, und neuerdings Schröder, RG S. 349, nach welchem die ur-
sprüngliche Gestalt des Verfahrens nur noch bei den Angelsachsen erscheint.
Allein die Formel bei Schmid, Anhang X 3, S. 407, läſst deutlich ersehen, daſs
bei den Angelsachsen die Sache aus der Hand des Beklagten in die des Ge-
währsmannes gelangte. Vgl. Ine 75. Die Wendung: sylle on hand, in Aethel-
red II 8 pr. kann nicht auf einen Treuhänder bezogen werden; denn Aethelred
II 8, § 1 sagt ausdrücklich, daſs der Besitzer die Sache sette on þâ hand, þe hit
him sealde. Gemeint ist vielmehr der Zug auf den Gewährsmann wie in Wil-
helm I 21, § 1 (le mettrad en la main sun guarant, vgl. Hermann S. 104, Anm. 2).
Steenstrup IV 367 erklärt das sylle on hand als das mit Handschlag gegebene
Versprechen, den Gewährsmann zu stellen. Auch auf Wilhelm I 21 kann Schröder
sich nicht stützen; denn die Stelle ergiebt für das angelsächsische Recht, daſs der
Besitzer die Sache in die Hand des Gewähren oder des Heimelbürgen (des Gewähr-
schaftsbürgen, den seiner Zeit der Verkäufer gestellt hatte, des heimilldar tak in
Gulaþíngslög 254, vgl. Steenstrup IV 375) legen muſste. Nur für die Danelag
gilt die Bemerkung in Wilhelm I 21, § 2: en denelaghe mettrad l’om l’avoir en
vele main. En vele main ist soviel als en uwele main, en egale main. Vgl. Wilhelm
I 34. Britton I 251, II 75. Steenstrup IV 368. Daſs die Sache nach ver-
schiedenen skandinavischen Rechten bei einem Dritten deponiert werden muſste,
zeigt Steenstrup a. O. Über den Sequester beim schwedischen Gewährszug siehe
v. Amira, Nordgerm. Obligationenr. I 665. — Andere deuten das Wort intertiare da-
hin, daſs der Kläger sich selbdritt, d. h. durch einen mit zwei Helfern geschworenen
Eid, zur Sache ziehen konnte; so Zöpfl, RG III 157 f., der intertiare mit be-
dritten (nach Analogie von besiebenen) übersetzt. Belege fehlen. Lex Rib. 33
spricht dagegen. — Nach v. Amira, Nordgerm. Obligationenrecht I 560 (vgl.
Recht S. 161), entspräche das intertiare dem Ausdruck der schwedischen Götarechte:
leþa til þriþria mans, til þriþria sala, zum dritten Manne, zum dritten Verkäufer
leiten. Vgl. darüber unten Anm. 59.
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