Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Brunner, Heinrich: Deutsche Rechtsgeschichte. Bd. 2. Leipzig, 1892.

Bild:
<< vorherige Seite
Zweiter Teil.
Der Rechtsgang.
§ 97. Einleitung.

Die oben I 177 zu § 23 verzeichneten Darstellungen des älteren Gerichtsverfahrens
behandeln sämtlich auch das der fränkischen Zeit. Daneben sind hier zu nennen:
Die inhaltvolle Übersicht bei v. Amira, Recht in Pauls Grundriss der germ. Philol.
II 2, S. 182 ff. Die Ausführungen bei Waitz, VG II 2, S. 169, IV 365 ff.
v. Bethmann-Hollweg, Civilprozess V (vom achten bis elften Jahrhundert).
Schröder, RG § 13. 37. Glasson, Histoire du droit et des institutions de
la France III (1889) S. 391 ff. Pertile, Storia del diritto italiano VI (1887).
Laughlin, The Anglo-Saxon Legal Procedure in den Essays in Anglo-Saxon
Law S. 183. Brandt, Forelaesninger II 157 ff.

Vornehmlich aus den Quellen der fränkischen Periode wurden
die allgemeinen Grundzüge des germanischen Rechtsgangs gewonnen,
wie sie oben I 178 ff. geschildert sind. Hier gilt es, auf Grund
derselben Rechtsdenkmäler das Gerichtsverfahren der fränkischen
Zeit und seine Entwickelung darzustellen, wobei natürlich mehr auf
Einzelheiten einzugehen ist, als dies in jener auf Rückschlüssen be-
ruhenden Skizze statthaft war. Soweit uns die gleichzeitigen Quellen
näheren Einblick in den Rechtsgang gewähren, zeigen die einzelnen
Stammesrechte nicht unerhebliche Verschiedenheiten. Doch reichen
die Nachrichten leider nicht aus, für jedes Stammesrecht ein einiger-
massen abgerundetes Bild seines Gerichtsverfahrens zu zeichnen. Ver-
hältnismässig am klarsten liegt uns die Gestaltung des fränkischen
Prozessrechtes vor Augen. Aber auch aus einem anderen Grunde
steht dieses im Mittelpunkte der Geschichte des Gerichtsverfahrens.
Durch den Einfluss des Königsgerichtes, der königlichen Missi, der
Provinzialbeamten fränkischen Ursprungs und zum Teil auch der
christlichen Kirche, die den fränkischen Rechtsgang als den zuerst
christianisierten füglich begünstigen musste, drangen specifisch frän-
kische Prozesseinrichtungen und prozessualische Rechtsausdrücke der

Zweiter Teil.
Der Rechtsgang.
§ 97. Einleitung.

Die oben I 177 zu § 23 verzeichneten Darstellungen des älteren Gerichtsverfahrens
behandeln sämtlich auch das der fränkischen Zeit. Daneben sind hier zu nennen:
Die inhaltvolle Übersicht bei v. Amira, Recht in Pauls Grundriſs der germ. Philol.
II 2, S. 182 ff. Die Ausführungen bei Waitz, VG II 2, S. 169, IV 365 ff.
v. Bethmann-Hollweg, Civilprozeſs V (vom achten bis elften Jahrhundert).
Schröder, RG § 13. 37. Glasson, Histoire du droit et des institutions de
la France III (1889) S. 391 ff. Pertile, Storia del diritto italiano VI (1887).
Laughlin, The Anglo-Saxon Legal Procedure in den Essays in Anglo-Saxon
Law S. 183. Brandt, Forelæsninger II 157 ff.

Vornehmlich aus den Quellen der fränkischen Periode wurden
die allgemeinen Grundzüge des germanischen Rechtsgangs gewonnen,
wie sie oben I 178 ff. geschildert sind. Hier gilt es, auf Grund
derselben Rechtsdenkmäler das Gerichtsverfahren der fränkischen
Zeit und seine Entwickelung darzustellen, wobei natürlich mehr auf
Einzelheiten einzugehen ist, als dies in jener auf Rückschlüssen be-
ruhenden Skizze statthaft war. Soweit uns die gleichzeitigen Quellen
näheren Einblick in den Rechtsgang gewähren, zeigen die einzelnen
Stammesrechte nicht unerhebliche Verschiedenheiten. Doch reichen
die Nachrichten leider nicht aus, für jedes Stammesrecht ein einiger-
maſsen abgerundetes Bild seines Gerichtsverfahrens zu zeichnen. Ver-
hältnismäſsig am klarsten liegt uns die Gestaltung des fränkischen
Prozeſsrechtes vor Augen. Aber auch aus einem anderen Grunde
steht dieses im Mittelpunkte der Geschichte des Gerichtsverfahrens.
Durch den Einfluſs des Königsgerichtes, der königlichen Missi, der
Provinzialbeamten fränkischen Ursprungs und zum Teil auch der
christlichen Kirche, die den fränkischen Rechtsgang als den zuerst
christianisierten füglich begünstigen muſste, drangen specifisch frän-
kische Prozeſseinrichtungen und prozessualische Rechtsausdrücke der

<TEI>
  <text>
    <body>
      <pb facs="#f0345" n="[327]"/>
      <div n="1">
        <head>Zweiter Teil.<lb/><hi rendition="#b"><hi rendition="#g">Der Rechtsgang.</hi></hi></head><lb/>
        <div n="2">
          <head>§ 97. <hi rendition="#g">Einleitung.</hi></head><lb/>
          <p>
            <bibl>Die oben I 177 zu § 23 verzeichneten Darstellungen des älteren Gerichtsverfahrens<lb/>
behandeln sämtlich auch das der fränkischen Zeit. Daneben sind hier zu nennen:<lb/>
Die inhaltvolle Übersicht bei v. <hi rendition="#g">Amira,</hi> Recht in Pauls Grundri&#x017F;s der germ. Philol.<lb/>
II 2, S. 182 ff. Die Ausführungen bei <hi rendition="#g">Waitz,</hi> VG II 2, S. 169, IV 365 ff.<lb/>
v. <hi rendition="#g">Bethmann-Hollweg,</hi> Civilproze&#x017F;s V (vom achten bis elften Jahrhundert).<lb/><hi rendition="#g">Schröder,</hi> RG § 13. 37. <hi rendition="#g">Glasson,</hi> Histoire du droit et des institutions de<lb/>
la France III (1889) S. 391 ff. <hi rendition="#g">Pertile,</hi> Storia del diritto italiano VI (1887).<lb/><hi rendition="#g">Laughlin,</hi> The Anglo-Saxon Legal Procedure in den Essays in Anglo-Saxon<lb/><hi rendition="#c">Law S. 183. <hi rendition="#g">Brandt,</hi> Forelæsninger II 157 ff.</hi></bibl>
          </p><lb/>
          <p>Vornehmlich aus den Quellen der fränkischen Periode wurden<lb/>
die allgemeinen Grundzüge des germanischen Rechtsgangs gewonnen,<lb/>
wie sie oben I 178 ff. geschildert sind. Hier gilt es, auf Grund<lb/>
derselben Rechtsdenkmäler das Gerichtsverfahren der fränkischen<lb/>
Zeit und seine Entwickelung darzustellen, wobei natürlich mehr auf<lb/>
Einzelheiten einzugehen ist, als dies in jener auf Rückschlüssen be-<lb/>
ruhenden Skizze statthaft war. Soweit uns die gleichzeitigen Quellen<lb/>
näheren Einblick in den Rechtsgang gewähren, zeigen die einzelnen<lb/>
Stammesrechte nicht unerhebliche Verschiedenheiten. Doch reichen<lb/>
die Nachrichten leider nicht aus, für jedes Stammesrecht ein einiger-<lb/>
ma&#x017F;sen abgerundetes Bild seines Gerichtsverfahrens zu zeichnen. Ver-<lb/>
hältnismä&#x017F;sig am klarsten liegt uns die Gestaltung des fränkischen<lb/>
Proze&#x017F;srechtes vor Augen. Aber auch aus einem anderen Grunde<lb/>
steht dieses im Mittelpunkte der Geschichte des Gerichtsverfahrens.<lb/>
Durch den Einflu&#x017F;s des Königsgerichtes, der königlichen Missi, der<lb/>
Provinzialbeamten fränkischen Ursprungs und zum Teil auch der<lb/>
christlichen Kirche, die den fränkischen Rechtsgang als den zuerst<lb/>
christianisierten füglich begünstigen mu&#x017F;ste, drangen specifisch frän-<lb/>
kische Proze&#x017F;seinrichtungen und prozessualische Rechtsausdrücke der<lb/></p>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[[327]/0345] Zweiter Teil. Der Rechtsgang. § 97. Einleitung. Die oben I 177 zu § 23 verzeichneten Darstellungen des älteren Gerichtsverfahrens behandeln sämtlich auch das der fränkischen Zeit. Daneben sind hier zu nennen: Die inhaltvolle Übersicht bei v. Amira, Recht in Pauls Grundriſs der germ. Philol. II 2, S. 182 ff. Die Ausführungen bei Waitz, VG II 2, S. 169, IV 365 ff. v. Bethmann-Hollweg, Civilprozeſs V (vom achten bis elften Jahrhundert). Schröder, RG § 13. 37. Glasson, Histoire du droit et des institutions de la France III (1889) S. 391 ff. Pertile, Storia del diritto italiano VI (1887). Laughlin, The Anglo-Saxon Legal Procedure in den Essays in Anglo-Saxon Law S. 183. Brandt, Forelæsninger II 157 ff. Vornehmlich aus den Quellen der fränkischen Periode wurden die allgemeinen Grundzüge des germanischen Rechtsgangs gewonnen, wie sie oben I 178 ff. geschildert sind. Hier gilt es, auf Grund derselben Rechtsdenkmäler das Gerichtsverfahren der fränkischen Zeit und seine Entwickelung darzustellen, wobei natürlich mehr auf Einzelheiten einzugehen ist, als dies in jener auf Rückschlüssen be- ruhenden Skizze statthaft war. Soweit uns die gleichzeitigen Quellen näheren Einblick in den Rechtsgang gewähren, zeigen die einzelnen Stammesrechte nicht unerhebliche Verschiedenheiten. Doch reichen die Nachrichten leider nicht aus, für jedes Stammesrecht ein einiger- maſsen abgerundetes Bild seines Gerichtsverfahrens zu zeichnen. Ver- hältnismäſsig am klarsten liegt uns die Gestaltung des fränkischen Prozeſsrechtes vor Augen. Aber auch aus einem anderen Grunde steht dieses im Mittelpunkte der Geschichte des Gerichtsverfahrens. Durch den Einfluſs des Königsgerichtes, der königlichen Missi, der Provinzialbeamten fränkischen Ursprungs und zum Teil auch der christlichen Kirche, die den fränkischen Rechtsgang als den zuerst christianisierten füglich begünstigen muſste, drangen specifisch frän- kische Prozeſseinrichtungen und prozessualische Rechtsausdrücke der

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/brunner_rechtsgeschichte02_1892
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/brunner_rechtsgeschichte02_1892/345
Zitationshilfe: Brunner, Heinrich: Deutsche Rechtsgeschichte. Bd. 2. Leipzig, 1892, S. [327]. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/brunner_rechtsgeschichte02_1892/345>, abgerufen am 22.12.2024.