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Brunner, Heinrich: Deutsche Rechtsgeschichte. Bd. 1. Leipzig, 1887.

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§ 42. Die Lex Baiuwariorum.
dem Zuschnitt des bairischen Rechtsgangs auf den Fall der hand-
haften oder notorischen Missethat eingeschränkt werden muss12).

Die Titel I und II, welche angeblich einer dritten Satzung ihre
Entstehung verdanken, behandeln die Stellung der Kirche und des
Herzogs und sind nach dem Vorbilde der Lex Alamannorum an die
Spitze des bairischen Volksrechtes gestellt worden. Dass sie den
übrigen Titeln der Lex in einer gewissen Selbständigkeit gegenüber-
stehen, beruht auf den Rechtsverhältnissen, die sie zu normieren be-
stimmt sind. Gerade in den Materien des öffentlichen Rechtes musste
der fränkische Einfluss zu einer Zeit, da Baiern denselben nicht ab-
zuwehren vermochte, sich besonders geltend machen. Bei der Ab-
fassung der kirchlichen Kapitel war die Geistlichkeit thätig13), bei der
Redaktion der staatsrechtlichen Vorschriften dürften Organe der frän-
kischen Regierung beteiligt gewesen sein. Titel III, welcher das Wer-
geld des Herzogs und des Adels normiert, ist sogar im Namen des
fränkischen Königs abgefasst. Dagegen wurden das Strafrecht, das
Privatrecht und der Rechtsgang als interne bairische Angelegenheiten
ausschliesslich von einheimischen Kräften redigiert und zwar mit Hilfe
der bairischen iudices, deren Zuziehung in Fragen des Rechtsgangs
eine Stelle der Lex ausdrücklich bezeugt14). Nichts spricht dafür, dass
die zwei ersten Titel später entstanden seien wie die übrige Lex,
denn die Widersprüche, die man in ihnen zu angeblich älteren
Rechtssätzen glaubte entdecken zu können, halten einer näheren
Prüfung nicht stand15) oder sind so unerheblich, dass sie sich mit der
Annahme einer gleichzeitigen Redaktion sehr wohl vertragen16).

12) Offenbar wollte man in IX 17 eine der Lex Alam. 42 entsprechende Vor-
schrift im Anschluss an den Wortlaut der westgotischen Vorlage formulieren. Die
Stelle benutzt sowohl die alamannische als auch die westgotische Lex. Vgl. Lex
Wisig. II 1, 22. Übrigens kommt auch in Betracht, dass sie im Titel de furto steht.
13) Das zeigen die Beziehungen auf die Bibel und die Canones. Über das
Verhältnis zwischen I 12 und Brev. Cod. Theod. XVI 1 c. 6 oder c. 42 des vierten
Konzils von Toledo s. Loening, Kirchenrecht II 325.
14) Lex Baiuw. XVII 5: sed hic discordant nostri iudices de pacto.
15) Besonderes Gewicht legt man auf den Umstand, dass II 1. 2 für Tötung
des Herzogs die Todesstrafe anordnet, während III 2 ein Wergeld des Herzogs
kennt. Allein eine ähnliche Antinomie weisen auch Lex Alam. 24 und 11, 2 auf.
Trotz der Todesstrafe blieb das Wergeld praktisch für die Fälle, dass die Tötung
eine kasuelle war oder der Totschläger das kirchliche Asyl erreichte (vgl. I 7, 2)
oder die Todesstrafe nicht zur Vollstreckung kam. Roth, Zur Gesch. des bayr.
Volksr. S 4 und Riezler a. O. S 436 sehen einen Widerspruch zwischen I 3 und
IX 2 hinsichtlich der Eidhelferzahlen. Allein IX 2 handelt vom Diebstahl, der in
einer Kirche begangen wird. Wer bestohlen wurde ist gleichgiltig. I 3 betrifft
den Diebstahl an Sachen der Kirche. Wo sie gestohlen wurden ist gleichgiltig.
16) [zu S 316] Lex Baiuw. I 4 setzt eine Busse von 12 solidi, XIII 9 eine Busse
von 24 solidi, wenn man einer ancilla zur Flucht verhilft. In I 4 müsste man nach
dem I 6 ausgesprochenen Grundsatz eine höhere Busse erwarten. Jedenfalls ent-
hält I 4 nicht das jüngere Recht, sondern liegt nur ein Redaktionsversehen vor.

§ 42. Die Lex Baiuwariorum.
dem Zuschnitt des bairischen Rechtsgangs auf den Fall der hand-
haften oder notorischen Missethat eingeschränkt werden muſs12).

Die Titel I und II, welche angeblich einer dritten Satzung ihre
Entstehung verdanken, behandeln die Stellung der Kirche und des
Herzogs und sind nach dem Vorbilde der Lex Alamannorum an die
Spitze des bairischen Volksrechtes gestellt worden. Daſs sie den
übrigen Titeln der Lex in einer gewissen Selbständigkeit gegenüber-
stehen, beruht auf den Rechtsverhältnissen, die sie zu normieren be-
stimmt sind. Gerade in den Materien des öffentlichen Rechtes muſste
der fränkische Einfluſs zu einer Zeit, da Baiern denselben nicht ab-
zuwehren vermochte, sich besonders geltend machen. Bei der Ab-
fassung der kirchlichen Kapitel war die Geistlichkeit thätig13), bei der
Redaktion der staatsrechtlichen Vorschriften dürften Organe der frän-
kischen Regierung beteiligt gewesen sein. Titel III, welcher das Wer-
geld des Herzogs und des Adels normiert, ist sogar im Namen des
fränkischen Königs abgefaſst. Dagegen wurden das Strafrecht, das
Privatrecht und der Rechtsgang als interne bairische Angelegenheiten
ausschlieſslich von einheimischen Kräften redigiert und zwar mit Hilfe
der bairischen iudices, deren Zuziehung in Fragen des Rechtsgangs
eine Stelle der Lex ausdrücklich bezeugt14). Nichts spricht dafür, daſs
die zwei ersten Titel später entstanden seien wie die übrige Lex,
denn die Widersprüche, die man in ihnen zu angeblich älteren
Rechtssätzen glaubte entdecken zu können, halten einer näheren
Prüfung nicht stand15) oder sind so unerheblich, daſs sie sich mit der
Annahme einer gleichzeitigen Redaktion sehr wohl vertragen16).

12) Offenbar wollte man in IX 17 eine der Lex Alam. 42 entsprechende Vor-
schrift im Anschluſs an den Wortlaut der westgotischen Vorlage formulieren. Die
Stelle benutzt sowohl die alamannische als auch die westgotische Lex. Vgl. Lex
Wisig. II 1, 22. Übrigens kommt auch in Betracht, daſs sie im Titel de furto steht.
13) Das zeigen die Beziehungen auf die Bibel und die Canones. Über das
Verhältnis zwischen I 12 und Brev. Cod. Theod. XVI 1 c. 6 oder c. 42 des vierten
Konzils von Toledo s. Loening, Kirchenrecht II 325.
14) Lex Baiuw. XVII 5: sed hic discordant nostri iudices de pacto.
15) Besonderes Gewicht legt man auf den Umstand, daſs II 1. 2 für Tötung
des Herzogs die Todesstrafe anordnet, während III 2 ein Wergeld des Herzogs
kennt. Allein eine ähnliche Antinomie weisen auch Lex Alam. 24 und 11, 2 auf.
Trotz der Todesstrafe blieb das Wergeld praktisch für die Fälle, daſs die Tötung
eine kasuelle war oder der Totschläger das kirchliche Asyl erreichte (vgl. I 7, 2)
oder die Todesstrafe nicht zur Vollstreckung kam. Roth, Zur Gesch. des bayr.
Volksr. S 4 und Riezler a. O. S 436 sehen einen Widerspruch zwischen I 3 und
IX 2 hinsichtlich der Eidhelferzahlen. Allein IX 2 handelt vom Diebstahl, der in
einer Kirche begangen wird. Wer bestohlen wurde ist gleichgiltig. I 3 betrifft
den Diebstahl an Sachen der Kirche. Wo sie gestohlen wurden ist gleichgiltig.
16) [zu S 316] Lex Baiuw. I 4 setzt eine Buſse von 12 solidi, XIII 9 eine Buſse
von 24 solidi, wenn man einer ancilla zur Flucht verhilft. In I 4 müſste man nach
dem I 6 ausgesprochenen Grundsatz eine höhere Buſse erwarten. Jedenfalls ent-
hält I 4 nicht das jüngere Recht, sondern liegt nur ein Redaktionsversehen vor.
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[316/0334] § 42. Die Lex Baiuwariorum. dem Zuschnitt des bairischen Rechtsgangs auf den Fall der hand- haften oder notorischen Missethat eingeschränkt werden muſs 12). Die Titel I und II, welche angeblich einer dritten Satzung ihre Entstehung verdanken, behandeln die Stellung der Kirche und des Herzogs und sind nach dem Vorbilde der Lex Alamannorum an die Spitze des bairischen Volksrechtes gestellt worden. Daſs sie den übrigen Titeln der Lex in einer gewissen Selbständigkeit gegenüber- stehen, beruht auf den Rechtsverhältnissen, die sie zu normieren be- stimmt sind. Gerade in den Materien des öffentlichen Rechtes muſste der fränkische Einfluſs zu einer Zeit, da Baiern denselben nicht ab- zuwehren vermochte, sich besonders geltend machen. Bei der Ab- fassung der kirchlichen Kapitel war die Geistlichkeit thätig 13), bei der Redaktion der staatsrechtlichen Vorschriften dürften Organe der frän- kischen Regierung beteiligt gewesen sein. Titel III, welcher das Wer- geld des Herzogs und des Adels normiert, ist sogar im Namen des fränkischen Königs abgefaſst. Dagegen wurden das Strafrecht, das Privatrecht und der Rechtsgang als interne bairische Angelegenheiten ausschlieſslich von einheimischen Kräften redigiert und zwar mit Hilfe der bairischen iudices, deren Zuziehung in Fragen des Rechtsgangs eine Stelle der Lex ausdrücklich bezeugt 14). Nichts spricht dafür, daſs die zwei ersten Titel später entstanden seien wie die übrige Lex, denn die Widersprüche, die man in ihnen zu angeblich älteren Rechtssätzen glaubte entdecken zu können, halten einer näheren Prüfung nicht stand 15) oder sind so unerheblich, daſs sie sich mit der Annahme einer gleichzeitigen Redaktion sehr wohl vertragen 16). 12) Offenbar wollte man in IX 17 eine der Lex Alam. 42 entsprechende Vor- schrift im Anschluſs an den Wortlaut der westgotischen Vorlage formulieren. Die Stelle benutzt sowohl die alamannische als auch die westgotische Lex. Vgl. Lex Wisig. II 1, 22. Übrigens kommt auch in Betracht, daſs sie im Titel de furto steht. 13) Das zeigen die Beziehungen auf die Bibel und die Canones. Über das Verhältnis zwischen I 12 und Brev. Cod. Theod. XVI 1 c. 6 oder c. 42 des vierten Konzils von Toledo s. Loening, Kirchenrecht II 325. 14) Lex Baiuw. XVII 5: sed hic discordant nostri iudices de pacto. 15) Besonderes Gewicht legt man auf den Umstand, daſs II 1. 2 für Tötung des Herzogs die Todesstrafe anordnet, während III 2 ein Wergeld des Herzogs kennt. Allein eine ähnliche Antinomie weisen auch Lex Alam. 24 und 11, 2 auf. Trotz der Todesstrafe blieb das Wergeld praktisch für die Fälle, daſs die Tötung eine kasuelle war oder der Totschläger das kirchliche Asyl erreichte (vgl. I 7, 2) oder die Todesstrafe nicht zur Vollstreckung kam. Roth, Zur Gesch. des bayr. Volksr. S 4 und Riezler a. O. S 436 sehen einen Widerspruch zwischen I 3 und IX 2 hinsichtlich der Eidhelferzahlen. Allein IX 2 handelt vom Diebstahl, der in einer Kirche begangen wird. Wer bestohlen wurde ist gleichgiltig. I 3 betrifft den Diebstahl an Sachen der Kirche. Wo sie gestohlen wurden ist gleichgiltig. 16) [zu S 316] Lex Baiuw. I 4 setzt eine Buſse von 12 solidi, XIII 9 eine Buſse von 24 solidi, wenn man einer ancilla zur Flucht verhilft. In I 4 müſste man nach dem I 6 ausgesprochenen Grundsatz eine höhere Buſse erwarten. Jedenfalls ent- hält I 4 nicht das jüngere Recht, sondern liegt nur ein Redaktionsversehen vor.

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Zitationshilfe: Brunner, Heinrich: Deutsche Rechtsgeschichte. Bd. 1. Leipzig, 1887, S. 316. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/brunner_rechtsgeschichte01_1887/334>, abgerufen am 20.07.2024.