Brunner, Heinrich: Deutsche Rechtsgeschichte. Bd. 1. Leipzig, 1887.§ 31. Die Halbfreien und die Freigelassenen. sie mit den halbfreien Kirchenleuten trotz der rechtlichen Unterschiedezur Klasse der homines ecclesiastici zusammengefasst 51. § 31. Die Halbfreien und die Freigelassenen. S. § 14, § 29 und Waitz, VG II 1 S 219 ff., IV 354. Walter, Deutsche RG § 384 ff. Nur um ein geringes ragte der Lite auf der sozialen Stufenleiter Der Name der Liten war als Bezeichnung einer halbfreien Be- 51 Waitz, VG IV 352. Die Glosse Behrend, Lex Salica S 151 erläutert den letus als fiscalinus vel sanctuarius. 1 Arg. Lex Sal. 42, 4; 26, 1. Lex Chamav. 5. Schwierigkeiten macht Lex
Rib. 62: si quis servum suum tributarium aut litum fecerat, si quis eum interficerit, 36 solidos culpabilis iudicetur, weil nach Rib. 8 schon der servus mit 36 solidi gebüsst wird. Vermutlich ist das Wergeld von 36 solidi, das man nicht schlecht- weg für unmöglich erklären darf, nicht auf den geborenen Liten zu beziehen, son- dern auf den zum Liten freigelassenen Knecht zu beschränken. Ihm fehlt es an Verwandten, denen ein Teil des Wergeldes zufallen könnte. Dieses kommt unge- teilt an den Herrn und beträgt in solchem Falle bei den Ribuariern nicht mehr als die compositio für Tötung eines Knechtes. Auch nach schwedischem Rechte, Östgötal. Aerftha b. 20 wird der freigelassene Knecht, ehe er in ein Geschlecht aufgenommen worden ist, nicht höher gebüsst als der thrael. Der geborene Lite mochte nach altribuarischem Recht immerhin ein höheres Wergeld haben. Auch das langobardische Recht (Rothari 205. 206) giebt der aldia, die als solche geboren worden ist, höhere Busse wie der liberta, die aus der Knechtschaft zur aldia frei- gelassen wurde. Lex Rib. 36, 5 setzt in den jüngeren Texten ein Litenwergeld von 100 solidi voraus, da diese den Liten zwischen dem homo regius aut ecclesiasticus und dem Freien aufzählen. Das Cap. zur Lex Rib. von 803 c. 2, I 117 spricht dem Liten das Wergeld von 100 solidi ausdrücklich zu und zwar in Ergänzung von Lex Rib. 10, während Tit. 62 keine Abänderung erfuhr. § 31. Die Halbfreien und die Freigelassenen. sie mit den halbfreien Kirchenleuten trotz der rechtlichen Unterschiedezur Klasse der homines ecclesiastici zusammengefaſst 51. § 31. Die Halbfreien und die Freigelassenen. S. § 14, § 29 und Waitz, VG II 1 S 219 ff., IV 354. Walter, Deutsche RG § 384 ff. Nur um ein geringes ragte der Lite auf der sozialen Stufenleiter Der Name der Liten war als Bezeichnung einer halbfreien Be- 51 Waitz, VG IV 352. Die Glosse Behrend, Lex Salica S 151 erläutert den letus als fiscalinus vel sanctuarius. 1 Arg. Lex Sal. 42, 4; 26, 1. Lex Chamav. 5. Schwierigkeiten macht Lex
Rib. 62: si quis servum suum tributarium aut litum fecerat, si quis eum interficerit, 36 solidos culpabilis iudicetur, weil nach Rib. 8 schon der servus mit 36 solidi gebüſst wird. Vermutlich ist das Wergeld von 36 solidi, das man nicht schlecht- weg für unmöglich erklären darf, nicht auf den geborenen Liten zu beziehen, son- dern auf den zum Liten freigelassenen Knecht zu beschränken. Ihm fehlt es an Verwandten, denen ein Teil des Wergeldes zufallen könnte. Dieses kommt unge- teilt an den Herrn und beträgt in solchem Falle bei den Ribuariern nicht mehr als die compositio für Tötung eines Knechtes. Auch nach schwedischem Rechte, Östgötal. Aerfþa b. 20 wird der freigelassene Knecht, ehe er in ein Geschlecht aufgenommen worden ist, nicht höher gebüſst als der þræl. Der geborene Lite mochte nach altribuarischem Recht immerhin ein höheres Wergeld haben. Auch das langobardische Recht (Rothari 205. 206) giebt der aldia, die als solche geboren worden ist, höhere Buſse wie der liberta, die aus der Knechtschaft zur aldia frei- gelassen wurde. Lex Rib. 36, 5 setzt in den jüngeren Texten ein Litenwergeld von 100 solidi voraus, da diese den Liten zwischen dem homo regius aut ecclesiasticus und dem Freien aufzählen. Das Cap. zur Lex Rib. von 803 c. 2, I 117 spricht dem Liten das Wergeld von 100 solidi ausdrücklich zu und zwar in Ergänzung von Lex Rib. 10, während Tit. 62 keine Abänderung erfuhr. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0256" n="238"/><fw place="top" type="header">§ 31. Die Halbfreien und die Freigelassenen.</fw><lb/> sie mit den halbfreien Kirchenleuten trotz der rechtlichen Unterschiede<lb/> zur Klasse der homines ecclesiastici zusammengefaſst <note place="foot" n="51"><hi rendition="#g">Waitz</hi>, VG IV 352. 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§ 31. Die Halbfreien und die Freigelassenen.
sie mit den halbfreien Kirchenleuten trotz der rechtlichen Unterschiede
zur Klasse der homines ecclesiastici zusammengefaſst 51.
§ 31. Die Halbfreien und die Freigelassenen.
S. § 14, § 29 und Waitz, VG II 1 S 219 ff., IV 354. Walter, Deutsche RG § 384 ff.
Guérard, Polyptyque I 277. Heineccius, Antiquitates II 2 S 1 ff. 45 ff. Par-
dessus, Loi Salique S 525 ff. Loening, Kirchenrecht I 325, II 228. Ernst
Mayer, Zur Entstehung der Lex Ribuariorum, 1836, S 131 ff. Winogradoff,
Die Freilassung zu voller Unabhängigkeit in den deutschen Volksrechten, Forschungen
XVI 599. Zeumer, Über die Beerbung der Freigelassenen durch den Fiscus nach
fränkischem Recht, Forschungen XXIII 189. Brunner, Die Freilassung durch
Schatzwurf, in den historischen Aufsätzen für Waitz 1886.
Nur um ein geringes ragte der Lite auf der sozialen Stufenleiter
über den servus casatus empor. Seine Leistungen waren von Hause
aus geringer als die des angesiedelten Knechtes. In den Grund- und
Zinsbüchern stehen die mansi litiles hinsichtlich der Belastung zwischen
den mansi ingenuiles und den mansi serviles.
Der Name der Liten war als Bezeichnung einer halbfreien Be-
völkerungsklasse bei den niederdeutschen Stämmen der Salier, Ribu-
arier, Chamaven, Friesen und Sachsen im Gebrauche. Das Liten-
wergeld betrug hundert solidi bei den Franken 1, achtzig bei den
Ost- und Westfriesen und bei den Sachsen. Etwas höher stellte es
51 Waitz, VG IV 352. Die Glosse Behrend, Lex Salica S 151 erläutert den
letus als fiscalinus vel sanctuarius.
1 Arg. Lex Sal. 42, 4; 26, 1. Lex Chamav. 5. Schwierigkeiten macht Lex
Rib. 62: si quis servum suum tributarium aut litum fecerat, si quis eum interficerit,
36 solidos culpabilis iudicetur, weil nach Rib. 8 schon der servus mit 36 solidi
gebüſst wird. Vermutlich ist das Wergeld von 36 solidi, das man nicht schlecht-
weg für unmöglich erklären darf, nicht auf den geborenen Liten zu beziehen, son-
dern auf den zum Liten freigelassenen Knecht zu beschränken. Ihm fehlt es an
Verwandten, denen ein Teil des Wergeldes zufallen könnte. Dieses kommt unge-
teilt an den Herrn und beträgt in solchem Falle bei den Ribuariern nicht mehr
als die compositio für Tötung eines Knechtes. Auch nach schwedischem Rechte,
Östgötal. Aerfþa b. 20 wird der freigelassene Knecht, ehe er in ein Geschlecht
aufgenommen worden ist, nicht höher gebüſst als der þræl. Der geborene Lite
mochte nach altribuarischem Recht immerhin ein höheres Wergeld haben. Auch
das langobardische Recht (Rothari 205. 206) giebt der aldia, die als solche geboren
worden ist, höhere Buſse wie der liberta, die aus der Knechtschaft zur aldia frei-
gelassen wurde. Lex Rib. 36, 5 setzt in den jüngeren Texten ein Litenwergeld von
100 solidi voraus, da diese den Liten zwischen dem homo regius aut ecclesiasticus
und dem Freien aufzählen. Das Cap. zur Lex Rib. von 803 c. 2, I 117 spricht
dem Liten das Wergeld von 100 solidi ausdrücklich zu und zwar in Ergänzung
von Lex Rib. 10, während Tit. 62 keine Abänderung erfuhr.
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