Brunner, Heinrich: Deutsche Rechtsgeschichte. Bd. 1. Leipzig, 1887.§ 28. Die Sippe. S. die Litteratur zu § 13 und Heusler, Institutionen II 272 ff. 480 ff. Der Sippeverband, der mit ungebrochener Kraft in die fränkische Der Umfang der Sippe wird in dieser Zeit bei den verschiedenen 1 Lex Rib. 56, 3: usque quinto genuclo. 2 Lex Angl. 34: usque ad quintam generationem. 3 Lex Sal. 44, 10: iam post sexto genuculum. 4 Lex Baiuw. XV 10, 4: si ... nullus usque ad septimum gradum de pro- pinquis et quibuscumque parentibus invenitur ... 5 Rothari 153: usque in septimum geniculum (parentilla) nomeretur. 6 Lex Sax. 18. Vgl. Sachsenspiegel I 3 § 3. 7 Je nachdem die Geschwisterkinder als erstes, oder als zweites, oder wie bei
§ 28. Die Sippe. S. die Litteratur zu § 13 und Heusler, Institutionen II 272 ff. 480 ff. Der Sippeverband, der mit ungebrochener Kraft in die fränkische Der Umfang der Sippe wird in dieser Zeit bei den verschiedenen 1 Lex Rib. 56, 3: usque quinto genuclo. 2 Lex Angl. 34: usque ad quintam generationem. 3 Lex Sal. 44, 10: iam post sexto genuculum. 4 Lex Baiuw. XV 10, 4: si … nullus usque ad septimum gradum de pro- pinquis et quibuscumque parentibus invenitur … 5 Rothari 153: usque in septimum geniculum (parentilla) nomeretur. 6 Lex Sax. 18. Vgl. Sachsenspiegel I 3 § 3. 7 Je nachdem die Geschwisterkinder als erstes, oder als zweites, oder wie bei
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§ 28. Die Sippe.
S. die Litteratur zu § 13 und Heusler, Institutionen II 272 ff. 480 ff.
Der Sippeverband, der mit ungebrochener Kraft in die fränkische
Zeit eintrat, hat sich im groſsen und ganzen als ein wesentlicher
Faktor der gesellschaftlichen Ordnung behauptet. Die Energie, mit
welcher die Rechtsanschauungen des Volkes an den Pflichten der
Sippe festhielten, wird durch die Thatsache beleuchtet, daſs vereinzelte
Züge der germanischen Geschlechtsverfassung, wie die Rachepflicht
und die Eideshilfe, in die Rechtssitten der römischen Bevölkerung
eingedrungen sind. Dennoch hat im Verlaufe der fränkischen Periode
die Stellung der Sippe nach verschiedenen Richtungen hin eine Ab-
schwächung erfahren. Die erstarkende Staatsgewalt hat es versucht
und zum Teil auch durchgesetzt, die Funktionen der Sippe einzu-
schränken. Die Stellung des Hausherrn und der Hausgenossenschaft
wurde der Sippe gegenüber eine freiere und unabhängigere. Unter
nicht verwandten Personen entstanden persönliche Treuverhältnisse,
welche den durch die Sippe gewährten Schutz überboten. Diesen
Auflösungstendenzen gegenüber hat sich die Geschlossenheit der Sippe
bei den Niederdeutschen im allgemeinen zäher bewahrt wie bei den
Oberdeutschen.
Der Umfang der Sippe wird in dieser Zeit bei den verschiedenen
Stämmen wenigstens in gewissen Beziehungen rechtlich fixiert. Die
Staatsgewalt machte nämlich im Verhältnis zu den vermögensrechtlichen
Ansprüchen, welche die Blutsverwandtschaft gewährte, bei einem be-
stimmten Knie das Ende der Sippe geltend, indem sie, wenn Verwandte
innerhalb dieses Knies nicht vorhanden waren, das Erbe, das Wergeld
und die Heiratsgebühren mit Ausschluſs entfernterer Kniee an sich zog.
Bei den Ribuariern 1 und Thüringern 2 wird das fünfte, bei den Sal-
franken das sechste 3, bei den Baiern 4, Langobarden 5 und wohl auch
bei den Sachsen 6 das siebente Glied als das Ende der Sippe ge-
rechnet, eine Verschiedenheit, welche zum Teil vielleicht auf
verschiedenartigem Beginn der Kniezählung beruht 7. Offenbar weil
1 Lex Rib. 56, 3: usque quinto genuclo.
2 Lex Angl. 34: usque ad quintam generationem.
3 Lex Sal. 44, 10: iam post sexto genuculum.
4 Lex Baiuw. XV 10, 4: si … nullus usque ad septimum gradum de pro-
pinquis et quibuscumque parentibus invenitur …
5 Rothari 153: usque in septimum geniculum (parentilla) nomeretur.
6 Lex Sax. 18. Vgl. Sachsenspiegel I 3 § 3.
7 Je nachdem die Geschwisterkinder als erstes, oder als zweites, oder wie bei
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