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Brenz, Johannes: Kirchenordnung. Wie es mit der Lehre und Ceremonien im Fürstenthumb Würtemberg angericht und gehalten werden sol. Frankfurt (Main), 1565.

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Christlichen Kirchen / vnter welchen das Sacrament des Nachtmals nicht das geringst ist / eben als wol als die gesunden / darumb solle jm das Nachtmal / auff sein gebürlich beger keins wegs abgeschlagen werden.

Es sol aber der Pfarrherr die Leut vermanen / das sie in jhr Kranckheit mit dem begern des Sacraments / nicht biß auff die letzte noth verziehen / sondern sich bey zeit lassen anzeygen / damit sie züuor verhöret / vnterricht vnd getröst werden mögen.

So nün der Kirchendiener auff die vnterrichtung / bekanntnuß der Sünden vnd Absolution / wie oben vermeldet (welches ein tag / so es gesein mag / oder auff das wenigst etliche stund / vor der empfahung des Nachtmals / mit den Krancken verrichtet werden soll) das Nachtmal bey dem Krancken zühalten fürnimpt / soll er es aller ding mit der vermanung / Gebet vnnd verlesen der Stifftung Christi / wie hieoben im Capitel vom Nachtmal Christi beschrieben ist / außrichten. Jedoch so die not der Krancken dermassen so groß würde / das es langen verzüg nicht erleiden möcht / mag die vermanung außgelassen / das Gebet aber vnnd die Wort der Stifftung CHRisti / sollen in allweg gesprochen / vnnd darauff der Kranck mit dem Sacrament Brots vnnd Weins versehen / auch hernach mit tröstlichen Sprüchen der heiligen Schrifft / vnd Christlichen Argumenten / züm vertrawen in Herrn Christum / zür gedult vnd gehorsam / ermanet werden.

Es soll auch der Pfarrherr die gesunden / beuorab die Freundtschafft vnd Nachbawrschafft / vermanen / so das Nachtmal bey einem Krancken gehalten wirdt / das sie sich auch darzü verfügen / vnd ob sie schon selbs

Christlichen Kirchen / vnter welchen das Sacrament des Nachtmals nicht das geringst ist / eben als wol als die gesunden / darumb solle jm das Nachtmal / auff sein gebürlich beger keins wegs abgeschlagen werden.

Es sol aber der Pfarrherr die Leut vermanen / das sie in jhr Kranckheit mit dem begern des Sacraments / nicht biß auff die letzte noth verziehen / sondern sich bey zeit lassen anzeygen / damit sie züuor verhöret / vnterricht vnd getröst werden mögen.

So nün der Kirchendiener auff die vnterrichtung / bekañtnuß der Sünden vnd Absolution / wie oben vermeldet (welches ein tag / so es gesein mag / oder auff das wenigst etliche stund / vor der empfahung des Nachtmals / mit den Krancken verrichtet werden soll) das Nachtmal bey dem Krancken zühalten fürnimpt / soll er es aller ding mit der vermanung / Gebet vnnd verlesen der Stifftung Christi / wie hieoben im Capitel vom Nachtmal Christi beschrieben ist / außrichten. Jedoch so die not der Krancken dermassen so groß würde / das es langen verzüg nicht erleiden möcht / mag die vermanung außgelassen / das Gebet aber vnnd die Wort der Stifftung CHRisti / sollen in allweg gesprochen / vnnd darauff der Kranck mit dem Sacrament Brots vnnd Weins versehen / auch hernach mit tröstlichen Sprüchen der heiligen Schrifft / vnd Christlichen Argumenten / züm vertrawen in Herrn Christum / zür gedult vnd gehorsam / ermanet werden.

Es soll auch der Pfarrherr die gesunden / beuorab die Freundtschafft vnd Nachbawrschafft / vermanen / so das Nachtmal bey einem Krancken gehalten wirdt / das sie sich auch darzü verfügen / vnd ob sie schon selbs

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[48/0099] Christlichen Kirchen / vnter welchen das Sacrament des Nachtmals nicht das geringst ist / eben als wol als die gesunden / darumb solle jm das Nachtmal / auff sein gebürlich beger keins wegs abgeschlagen werden. Es sol aber der Pfarrherr die Leut vermanen / das sie in jhr Kranckheit mit dem begern des Sacraments / nicht biß auff die letzte noth verziehen / sondern sich bey zeit lassen anzeygen / damit sie züuor verhöret / vnterricht vnd getröst werden mögen. So nün der Kirchendiener auff die vnterrichtung / bekañtnuß der Sünden vnd Absolution / wie oben vermeldet (welches ein tag / so es gesein mag / oder auff das wenigst etliche stund / vor der empfahung des Nachtmals / mit den Krancken verrichtet werden soll) das Nachtmal bey dem Krancken zühalten fürnimpt / soll er es aller ding mit der vermanung / Gebet vnnd verlesen der Stifftung Christi / wie hieoben im Capitel vom Nachtmal Christi beschrieben ist / außrichten. Jedoch so die not der Krancken dermassen so groß würde / das es langen verzüg nicht erleiden möcht / mag die vermanung außgelassen / das Gebet aber vnnd die Wort der Stifftung CHRisti / sollen in allweg gesprochen / vnnd darauff der Kranck mit dem Sacrament Brots vnnd Weins versehen / auch hernach mit tröstlichen Sprüchen der heiligen Schrifft / vnd Christlichen Argumenten / züm vertrawen in Herrn Christum / zür gedult vnd gehorsam / ermanet werden. Es soll auch der Pfarrherr die gesunden / beuorab die Freundtschafft vnd Nachbawrschafft / vermanen / so das Nachtmal bey einem Krancken gehalten wirdt / das sie sich auch darzü verfügen / vnd ob sie schon selbs

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Zitationshilfe: Brenz, Johannes: Kirchenordnung. Wie es mit der Lehre und Ceremonien im Fürstenthumb Würtemberg angericht und gehalten werden sol. Frankfurt (Main), 1565, S. 48. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/brenz_kirchenordnung_1565/99>, abgerufen am 24.11.2024.