Brenz, Johannes: Kirchenordnung. Wie es mit der Lehre und Ceremonien im Fürstenthumb Würtemberg angericht und gehalten werden sol. Frankfurt (Main), 1565.verpflicht haben / sich güte zeit daruor / ehe dann sie zü Kirchen gehn / jrem Pfarrherr anzeygen / auff das man sich möge erkündigen / ob solche Leuth nach Göttlichem vnd natürlichem rechten / ohn alle hindernuß Ehelich mögen bey einander wonen / vnd nit heut auß vnwissenheit züsammen geben werden / die man darnach mit schand vnd ergernuß wider von einander scheyden müsse. Darumb sol man forthin ein jeglich bar Volck in Städten vnd Flecken / drey mal vnd auff drey Sontag / auch in einer Kirchen / wann die Gemeyn bey einander versamlet / offentlichen / vnd also verkündigen. Wie man verlobte Eheleuth verkündigen sol. N. Vnd N. wöllen nach Göttlicher Ordnung züm heiligen Stand der Ehe greiffen / begern zü solchem ein gemeyn Christlich Gebet / das sie disen Christenlichen Ehelichen Stand / in Gottes nam men anfahen / vnnd seligklich zü Gottes lob vollenden mögen / vnd hat jemands darein züsprechen / der thüe es bey zeit / oder schweig darnach / vnd enthalt sich etwas zü verhinderung darwider fürzünemen / vnd Gott geb jnen seinen Segen. Wann sie nün in die Kirchen kommen / sollen sie in den fordern Stülen / still bleiben stehen / biß sie von dem Pfarrherr berüffen werden. Der Pfarrherr aber soll vordem gelegnesten Altar den newen Eheleuthen / von dem Ehelichen Stand nach folgender weiß verlesen. Es seyen newe Eheleut herein kommen / mit nammen verpflicht haben / sich güte zeit daruor / ehe dann sie zü Kirchen gehn / jrem Pfarrherr anzeygen / auff das man sich möge erkündigen / ob solche Leuth nach Göttlichem vnd natürlichem rechten / ohn alle hindernuß Ehelich mögen bey einander wonen / vnd nit heut auß vnwissenheit züsammen geben werden / die man darnach mit schand vnd ergernuß wider von einander scheyden müsse. Darumb sol man forthin ein jeglich bar Volck in Städten vnd Flecken / drey mal vnd auff drey Sontag / auch in einer Kirchen / wann die Gemeyn bey einander versamlet / offentlichen / vnd also verkündigen. Wie man verlobte Eheleuth verkündigen sol. N. Vnd N. wöllen nach Göttlicher Ordnung züm heiligen Stand der Ehe greiffen / begern zü solchem ein gemeyn Christlich Gebet / das sie disen Christenlichen Ehelichen Stand / in Gottes nam men anfahen / vnnd seligklich zü Gottes lob vollenden mögen / vnd hat jemands darein züsprechen / der thüe es bey zeit / oder schweig darnach / vnd enthalt sich etwas zü verhinderung darwider fürzünemen / vnd Gott geb jnen seinen Segen. Wann sie nün in die Kirchen kommen / sollen sie in den fordern Stülen / still bleiben stehen / biß sie von dem Pfarrherr berüffen werden. Der Pfarrherr aber soll vordem gelegnesten Altar den newen Eheleuthen / von dem Ehelichen Stand nach folgender weiß verlesen. Es seyen newe Eheleut herein kommen / mit nam̃en <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0091" n="44"/> verpflicht haben / sich güte zeit daruor / ehe dann sie zü Kirchen gehn / jrem Pfarrherr anzeygen / auff das man sich möge erkündigen / ob solche Leuth nach Göttlichem vnd natürlichem rechten / ohn alle hindernuß Ehelich mögen bey einander wonen / vnd nit heut auß vnwissenheit züsammen geben werden / die man darnach mit schand vnd ergernuß wider von einander scheyden müsse. Darumb sol man forthin ein jeglich bar Volck in Städten vnd Flecken / drey mal vnd auff drey Sontag / auch in einer Kirchen / wann die Gemeyn bey einander versamlet / offentlichen / vnd also verkündigen.</p> </div> <div> <head>Wie man verlobte Eheleuth verkündigen sol.<lb/></head> <p>N. Vnd N. wöllen nach Göttlicher Ordnung züm heiligen Stand der Ehe greiffen / begern zü solchem ein gemeyn Christlich Gebet / das sie disen Christenlichen Ehelichen Stand / in Gottes nam men anfahen / vnnd seligklich zü Gottes lob vollenden mögen / vnd hat jemands darein züsprechen / der thüe es bey zeit / oder schweig darnach / vnd enthalt sich etwas zü verhinderung darwider fürzünemen / vnd Gott geb jnen seinen Segen.</p> <p>Wann sie nün in die Kirchen kommen / sollen sie in den fordern Stülen / still bleiben stehen / biß sie von dem Pfarrherr berüffen werden.</p> <p>Der Pfarrherr aber soll vordem gelegnesten Altar den newen Eheleuthen / von dem Ehelichen Stand nach folgender weiß verlesen.</p> <p>Es seyen newe Eheleut herein kommen / mit nam̃en </p> </div> </body> </text> </TEI> [44/0091]
verpflicht haben / sich güte zeit daruor / ehe dann sie zü Kirchen gehn / jrem Pfarrherr anzeygen / auff das man sich möge erkündigen / ob solche Leuth nach Göttlichem vnd natürlichem rechten / ohn alle hindernuß Ehelich mögen bey einander wonen / vnd nit heut auß vnwissenheit züsammen geben werden / die man darnach mit schand vnd ergernuß wider von einander scheyden müsse. Darumb sol man forthin ein jeglich bar Volck in Städten vnd Flecken / drey mal vnd auff drey Sontag / auch in einer Kirchen / wann die Gemeyn bey einander versamlet / offentlichen / vnd also verkündigen.
Wie man verlobte Eheleuth verkündigen sol.
N. Vnd N. wöllen nach Göttlicher Ordnung züm heiligen Stand der Ehe greiffen / begern zü solchem ein gemeyn Christlich Gebet / das sie disen Christenlichen Ehelichen Stand / in Gottes nam men anfahen / vnnd seligklich zü Gottes lob vollenden mögen / vnd hat jemands darein züsprechen / der thüe es bey zeit / oder schweig darnach / vnd enthalt sich etwas zü verhinderung darwider fürzünemen / vnd Gott geb jnen seinen Segen.
Wann sie nün in die Kirchen kommen / sollen sie in den fordern Stülen / still bleiben stehen / biß sie von dem Pfarrherr berüffen werden.
Der Pfarrherr aber soll vordem gelegnesten Altar den newen Eheleuthen / von dem Ehelichen Stand nach folgender weiß verlesen.
Es seyen newe Eheleut herein kommen / mit nam̃en
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen … Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI.
(2013-02-15T13:54:31Z)
Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss. Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate
(2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription.
(2013-02-15T13:54:31Z)
Weitere Informationen:Anmerkungen zur Transkription:
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |