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Brenz, Johannes: Kirchenordnung. Wie es mit der Lehre und Ceremonien im Fürstenthumb Würtemberg angericht und gehalten werden sol. Frankfurt (Main), 1565.

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versöne Opffer sein für die sünden der Lebendigen vnd der Todten.

Auff der andern seiten ist es dahin gedeutet / als ob darinn der warhafftig Leib vnd das warhafftig Blüt Christi nicht gegenwertigklich außgetheilt würde.

Darumb so man von dem heiligen Nachtmal Christi handeln wil / sol man sich anfengklich fleissigen / das hieuon recht gelehret vnd geglaubt / darnach das es ordenlich vnd der Kirchen nützlich außgetheilt vnd empfangen werde.

So vil nün die lehr von dem Sacrament des Nachtmals belangt / wöllen wir das dieselbig stracks / nach vermög des worts Christi im Nachtmal / wie solches in der Augspurgischen vnd vnser Confession erkläret / gericht werde / nemlich / das in dem Nachtmal Christi der Leib vnd das Blüt Christi warhafftigklich vnd gegenwertigklich mit Brot vnd Wein außgetheilt / entpfangen vnd genossen werde.

So viel aber die Ordnung der außtheilung desselben belangt / wiewol vor Jaren allerley Geseng / Lectiones / Salutationes vnd Gebett / neben vnd zü der ersten Stifftung Christi verordnet / vnnd etliche Christliche Kirchen / darinn das Euangelion reyn geprediget wirdt / zü vnsern zeiten derselben vil sich noch gebrauchen / wir auch da auß Gottes gnad ein gemeyne nützliche vnnd Christliche Kirchenordnung / auß gemeynem rath der Christlichen Stenden fürgenommen werden solt / vns derselben gern gleichförmig halten wöllen. Jedoch dieweil bey der außtheilung des heiligen Nacht mals / allwegen zwo Predigt / nemlich die gemeyne Predigt / vnd dann die verkündigung des Tods Christi ge-

versöne Opffer sein für die sünden der Lebendigen vnd der Todten.

Auff der andern seiten ist es dahin gedeutet / als ob darinn der warhafftig Leib vnd das warhafftig Blüt Christi nicht gegenwertigklich außgetheilt würde.

Darumb so man von dem heiligen Nachtmal Christi handeln wil / sol man sich anfengklich fleissigen / das hieuon recht gelehret vnd geglaubt / darnach das es ordenlich vnd der Kirchen nützlich außgetheilt vnd empfangen werde.

So vil nün die lehr von dem Sacrament des Nachtmals belangt / wöllen wir das dieselbig stracks / nach vermög des worts Christi im Nachtmal / wie solches in der Augspurgischen vnd vnser Confession erkläret / gericht werde / nemlich / das in dem Nachtmal Christi der Leib vnd das Blüt Christi warhafftigklich vnd gegenwertigklich mit Brot vnd Wein außgetheilt / entpfangen vnd genossen werde.

So viel aber die Ordnung der außtheilung desselben belangt / wiewol vor Jaren allerley Geseng / Lectiones / Salutationes vnd Gebett / neben vnd zü der ersten Stifftung Christi verordnet / vnnd etliche Christliche Kirchen / darinn das Euangelion reyn geprediget wirdt / zü vnsern zeiten derselben vil sich noch gebrauchen / wir auch da auß Gottes gnad ein gemeyne nützliche vnnd Christliche Kirchenordnung / auß gemeynem rath der Christlichen Stenden fürgenommen werden solt / vns derselben gern gleichförmig halten wöllen. Jedoch dieweil bey der außtheilung des heiligẽ Nacht mals / allwegen zwo Predigt / nemlich die gemeyne Predigt / vnd dann die verkündigung des Tods Christi ge-

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[25/0053] versöne Opffer sein für die sünden der Lebendigen vnd der Todten. Auff der andern seiten ist es dahin gedeutet / als ob darinn der warhafftig Leib vnd das warhafftig Blüt Christi nicht gegenwertigklich außgetheilt würde. Darumb so man von dem heiligen Nachtmal Christi handeln wil / sol man sich anfengklich fleissigen / das hieuon recht gelehret vnd geglaubt / darnach das es ordenlich vnd der Kirchen nützlich außgetheilt vnd empfangen werde. So vil nün die lehr von dem Sacrament des Nachtmals belangt / wöllen wir das dieselbig stracks / nach vermög des worts Christi im Nachtmal / wie solches in der Augspurgischen vnd vnser Confession erkläret / gericht werde / nemlich / das in dem Nachtmal Christi der Leib vnd das Blüt Christi warhafftigklich vnd gegenwertigklich mit Brot vnd Wein außgetheilt / entpfangen vnd genossen werde. So viel aber die Ordnung der außtheilung desselben belangt / wiewol vor Jaren allerley Geseng / Lectiones / Salutationes vnd Gebett / neben vnd zü der ersten Stifftung Christi verordnet / vnnd etliche Christliche Kirchen / darinn das Euangelion reyn geprediget wirdt / zü vnsern zeiten derselben vil sich noch gebrauchen / wir auch da auß Gottes gnad ein gemeyne nützliche vnnd Christliche Kirchenordnung / auß gemeynem rath der Christlichen Stenden fürgenommen werden solt / vns derselben gern gleichförmig halten wöllen. Jedoch dieweil bey der außtheilung des heiligẽ Nacht mals / allwegen zwo Predigt / nemlich die gemeyne Predigt / vnd dann die verkündigung des Tods Christi ge-

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Zitationshilfe: Brenz, Johannes: Kirchenordnung. Wie es mit der Lehre und Ceremonien im Fürstenthumb Würtemberg angericht und gehalten werden sol. Frankfurt (Main), 1565, S. 25. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/brenz_kirchenordnung_1565/53>, abgerufen am 24.11.2024.