Brenz, Johannes: Kirchenordnung. Wie es mit der Lehre und Ceremonien im Fürstenthumb Würtemberg angericht und gehalten werden sol. Frankfurt (Main), 1565.Vnd dieweil der Son Gottes das Predigampt vnd die Sacramenta des heiligen Euangelions selbs gestifftet vnnd verordnet hat / das hiedurch der heilige Geist die Kirch auß allerley Völcker versammle / zü der rechten erkantnuß Gottes füre / vnnd im rechten Glauben zür ewigen gerechtigkeit vnd seligkeit bestetige vnd erhalte. So ist vnser meynung durch GOttes gnad / gar nicht dahin gerichtet / das durch andere oder newe Ordnungen das Predigampt vnnd gebrauch der rechten Christlichen Sacramenten verhindert / vnnd die Kirch von dem warhafftigen Glauben / an vnsern lieben Herrn Ihesum Christum / zü dem Aberglauben gefüret. Sondern viel mehr das die bemelte Stifftung Christi auff das bequemlichst vnnd heylsamst offentlich in der Kirchen verrichtet / vnnd den rechten Glauben auß dem Euangelio zü lernen / auch durch die Sacramenta zü bekrefftigen vnnd zü bewaren / dienstlich befürdert werden möchten. So ists auch vnuerborgen / da bey den Corinthern sich inn dem heiligen Sacrament des Nachtmals vnsers lieben Herrn Christi / ein Vnordnung begabe / was für schwere straff Göttlichs zorns / vber sie kommen sey / damit ohn zweiffel / der Allmechtig der Christlichen Kirchen zü jeder zeit gewißlich zü verstehen geben hat / mit was ernstlicher meynung er die Kirchen / Zucht vnnd Ordnung / bey seinem Predigampt vnnd gebrauch seiner Sacrament erfordere / vnnd gehalten haben wöll. Demnach seind wir in betrachtung vnsers schuldigen Diensts vnd Gehorsams / gegen dem Sohn Gottes vnserm einigen / warhafftigen Heyland Ihesu Christo / auch zü fürde- Vnd dieweil der Son Gottes das Predigampt vnd die Sacramenta des heiligen Euangelions selbs gestifftet vnnd verordnet hat / das hiedurch der heilige Geist die Kirch auß allerley Völcker versam̃le / zü der rechten erkantnuß Gottes füre / vnnd im rechten Glauben zür ewigen gerechtigkeit vnd seligkeit bestetige vnd erhalte. So ist vnser meynung durch GOttes gnad / gar nicht dahin gerichtet / das durch andere oder newe Ordnungen das Predigampt vnnd gebrauch der rechten Christlichen Sacramenten verhindert / vnnd die Kirch von dem warhafftigen Glauben / an vnsern lieben Herrn Ihesum Christum / zü dem Aberglauben gefüret. Sondern viel mehr das die bemelte Stifftung Christi auff das bequemlichst vnnd heylsamst offentlich in der Kirchen verrichtet / vnnd den rechten Glauben auß dem Euangelio zü lernen / auch durch die Sacramenta zü bekrefftigen vnnd zü bewaren / dienstlich befürdert werden möchten. So ists auch vnuerborgen / da bey den Corinthern sich inn dem heiligen Sacrament des Nachtmals vnsers lieben Herrn Christi / ein Vnordnung begabe / was für schwere straff Göttlichs zorns / vber sie kommen sey / damit ohn zweiffel / der Allmechtig der Christlichen Kirchen zü jeder zeit gewißlich zü verstehen geben hat / mit was ernstlicher meynung er die Kirchen / Zucht vnnd Ordnung / bey seinem Predigampt vnnd gebrauch seiner Sacrament erfordere / vnnd gehalten haben wöll. Demnach seind wir in betrachtung vnsers schuldigen Diensts vnd Gehorsams / gegen dem Sohn Gottes vnserm einigen / warhafftigen Heyland Ihesu Christo / auch zü fürde- <TEI> <text> <front> <div> <pb facs="#f0005" n="1"/> <p>Vnd dieweil der Son Gottes das Predigampt vnd die Sacramenta des heiligen Euangelions selbs gestifftet vnnd verordnet hat / das hiedurch der heilige Geist die Kirch auß allerley Völcker versam̃le / zü der rechten erkantnuß Gottes füre / vnnd im rechten Glauben zür ewigen gerechtigkeit vnd seligkeit bestetige vnd erhalte.</p> <p>So ist vnser meynung durch GOttes gnad / gar nicht dahin gerichtet / das durch andere oder newe Ordnungen das Predigampt vnnd gebrauch der rechten Christlichen Sacramenten verhindert / vnnd die Kirch von dem warhafftigen Glauben / an vnsern lieben Herrn Ihesum Christum / zü dem Aberglauben gefüret. Sondern viel mehr das die bemelte Stifftung Christi auff das bequemlichst vnnd heylsamst offentlich in der Kirchen verrichtet / vnnd den rechten Glauben auß dem Euangelio zü lernen / auch durch die Sacramenta zü bekrefftigen vnnd zü bewaren / dienstlich befürdert werden möchten.</p> <p>So ists auch vnuerborgen / da bey den Corinthern sich inn dem heiligen Sacrament des Nachtmals vnsers lieben Herrn Christi / ein Vnordnung begabe / was für schwere straff Göttlichs zorns / vber sie kommen sey / damit ohn zweiffel / der Allmechtig der Christlichen Kirchen zü jeder zeit gewißlich zü verstehen geben hat / mit was ernstlicher meynung er die Kirchen / Zucht vnnd Ordnung / bey seinem Predigampt vnnd gebrauch seiner Sacrament erfordere / vnnd gehalten haben wöll.</p> <p>Demnach seind wir in betrachtung vnsers schuldigen Diensts vnd Gehorsams / gegen dem Sohn Gottes vnserm einigen / warhafftigen Heyland Ihesu Christo / auch zü fürde- </p> </div> </front> </text> </TEI> [1/0005]
Vnd dieweil der Son Gottes das Predigampt vnd die Sacramenta des heiligen Euangelions selbs gestifftet vnnd verordnet hat / das hiedurch der heilige Geist die Kirch auß allerley Völcker versam̃le / zü der rechten erkantnuß Gottes füre / vnnd im rechten Glauben zür ewigen gerechtigkeit vnd seligkeit bestetige vnd erhalte.
So ist vnser meynung durch GOttes gnad / gar nicht dahin gerichtet / das durch andere oder newe Ordnungen das Predigampt vnnd gebrauch der rechten Christlichen Sacramenten verhindert / vnnd die Kirch von dem warhafftigen Glauben / an vnsern lieben Herrn Ihesum Christum / zü dem Aberglauben gefüret. Sondern viel mehr das die bemelte Stifftung Christi auff das bequemlichst vnnd heylsamst offentlich in der Kirchen verrichtet / vnnd den rechten Glauben auß dem Euangelio zü lernen / auch durch die Sacramenta zü bekrefftigen vnnd zü bewaren / dienstlich befürdert werden möchten.
So ists auch vnuerborgen / da bey den Corinthern sich inn dem heiligen Sacrament des Nachtmals vnsers lieben Herrn Christi / ein Vnordnung begabe / was für schwere straff Göttlichs zorns / vber sie kommen sey / damit ohn zweiffel / der Allmechtig der Christlichen Kirchen zü jeder zeit gewißlich zü verstehen geben hat / mit was ernstlicher meynung er die Kirchen / Zucht vnnd Ordnung / bey seinem Predigampt vnnd gebrauch seiner Sacrament erfordere / vnnd gehalten haben wöll.
Demnach seind wir in betrachtung vnsers schuldigen Diensts vnd Gehorsams / gegen dem Sohn Gottes vnserm einigen / warhafftigen Heyland Ihesu Christo / auch zü fürde-
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Zitationshilfe: | Brenz, Johannes: Kirchenordnung. Wie es mit der Lehre und Ceremonien im Fürstenthumb Würtemberg angericht und gehalten werden sol. Frankfurt (Main), 1565, S. 1. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/brenz_kirchenordnung_1565/5>, abgerufen am 16.02.2025. |