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Brenz, Johannes: Kirchenordnung. Wie es mit der Lehre und Ceremonien im Fürstenthumb Würtemberg angericht und gehalten werden sol. Frankfurt (Main), 1565.

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allwegen auff ein jeden Sontag / insonderheit nach der Predig / auff der Cantzel die Zehen Gebot / das Symbolon Apostolicum / vnnd das Vatter vnser fürsprechen / vnnd darmit es fruchtbarlich vnnd nützlich geschehen mög / soll er nicht heut diese form / morgen ein andere gebrauchen / sondern die bemelte stück auffschreiben / vnd sie dem Volck / auß dem geschriebnen Büchlin oder Tafeln ordenlich / verstendtlich vnd deutlich fürlesen / das beyde alt vnnd jung / bey jhnen selbs die wort nachsprechen / vnnd einerley wort gewonen mögen / dann es tregt sich bey dem gemeynen Volck dieser stück halben allerley vnrichtigkeit zü / von welches wegen die notturfft erheyschet / das diser Catechismus offt vnd gleich förmig gehalten werde. Wiewol nün diese verordnung bey manchem ein gerings ansehen haben möcht / als die vil schlechter vnd kindischer were / dann das fürnemlich die Gelehrten damit beladen solten werden / Jedoch welcher bedenckt die hohe grosse Autoritet der bemelten stück / vnd was treffenlicher nutz der heiligen Christlichen Kirchen darauß entstehet / der wirdt sich / er seye gleich wie gelehrt er wölle / dieselben der Kirchen für zü sprechen / nit schemen. Dann die Zehen Gebot seind von Gott so hoch geachtet worden / das er sie selbs seiner Kirchen auff dem Berg Sinay fürgesprochen hat:Mos. 2. 20 Matth. 6. So hat vnser Herr Christus auch selbs das Vatter vnser zü beten gelehret: Was dann das Symbolum Apostolicum / fürnemlich die Artickel von dem Sohn Gottes / vnserm HERRN Ihesu Christo belanget / hat es Petrus mit gegenwertiger kundtschafft anderer seinerActo. 2. Mitaposteln / auff den Pfingstag / da sie allererst den Heiligen Geist empfangen hetten / geprediget.

allwegen auff ein jeden Sontag / insonderheit nach der Predig / auff der Cantzel die Zehen Gebot / das Symbolon Apostolicum / vnnd das Vatter vnser fürsprechen / vnnd darmit es fruchtbarlich vnnd nützlich geschehen mög / soll er nicht heut diese form / morgen ein andere gebrauchen / sondern die bemelte stück auffschreiben / vnd sie dem Volck / auß dem geschriebnen Büchlin oder Tafeln ordenlich / verstendtlich vnd deutlich fürlesen / das beyde alt vnnd jung / bey jhnen selbs die wort nachsprechen / vnnd einerley wort gewonen mögen / dann es tregt sich bey dem gemeynen Volck dieser stück halben allerley vnrichtigkeit zü / von welches wegen die notturfft erheyschet / das diser Catechismus offt vnd gleich förmig gehalten werde. Wiewol nün diese verordnung bey manchem ein gerings ansehen haben möcht / als die vil schlechter vnd kindischer were / dann das fürnemlich die Gelehrten damit beladen solten werden / Jedoch welcher bedenckt die hohe grosse Autoritet der bemelten stück / vnd was treffenlicher nutz der heiligen Christlichen Kirchen darauß entstehet / der wirdt sich / er seye gleich wie gelehrt er wölle / dieselben der Kirchen für zü sprechen / nit schemen. Dañ die Zehen Gebot seind von Gott so hoch geachtet worden / das er sie selbs seiner Kirchen auff dem Berg Sinay fürgesprochen hat:Mos. 2. 20 Matth. 6. So hat vnser Herr Christus auch selbs das Vatter vnser zü beten gelehret: Was dann das Symbolum Apostolicum / fürnemlich die Artickel von dem Sohn Gottes / vnserm HERRN Ihesu Christo belanget / hat es Petrus mit gegenwertiger kundtschafft anderer seinerActo. 2. Mitaposteln / auff den Pfingstag / da sie allererst den Heiligen Geist empfangen hetten / geprediget.

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[12/0027] allwegen auff ein jeden Sontag / insonderheit nach der Predig / auff der Cantzel die Zehen Gebot / das Symbolon Apostolicum / vnnd das Vatter vnser fürsprechen / vnnd darmit es fruchtbarlich vnnd nützlich geschehen mög / soll er nicht heut diese form / morgen ein andere gebrauchen / sondern die bemelte stück auffschreiben / vnd sie dem Volck / auß dem geschriebnen Büchlin oder Tafeln ordenlich / verstendtlich vnd deutlich fürlesen / das beyde alt vnnd jung / bey jhnen selbs die wort nachsprechen / vnnd einerley wort gewonen mögen / dann es tregt sich bey dem gemeynen Volck dieser stück halben allerley vnrichtigkeit zü / von welches wegen die notturfft erheyschet / das diser Catechismus offt vnd gleich förmig gehalten werde. Wiewol nün diese verordnung bey manchem ein gerings ansehen haben möcht / als die vil schlechter vnd kindischer were / dann das fürnemlich die Gelehrten damit beladen solten werden / Jedoch welcher bedenckt die hohe grosse Autoritet der bemelten stück / vnd was treffenlicher nutz der heiligen Christlichen Kirchen darauß entstehet / der wirdt sich / er seye gleich wie gelehrt er wölle / dieselben der Kirchen für zü sprechen / nit schemen. Dañ die Zehen Gebot seind von Gott so hoch geachtet worden / das er sie selbs seiner Kirchen auff dem Berg Sinay fürgesprochen hat: So hat vnser Herr Christus auch selbs das Vatter vnser zü beten gelehret: Was dann das Symbolum Apostolicum / fürnemlich die Artickel von dem Sohn Gottes / vnserm HERRN Ihesu Christo belanget / hat es Petrus mit gegenwertiger kundtschafft anderer seiner Mitaposteln / auff den Pfingstag / da sie allererst den Heiligen Geist empfangen hetten / geprediget. Mos. 2. 20 Matth. 6. Acto. 2.

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Zitationshilfe: Brenz, Johannes: Kirchenordnung. Wie es mit der Lehre und Ceremonien im Fürstenthumb Würtemberg angericht und gehalten werden sol. Frankfurt (Main), 1565, S. 12. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/brenz_kirchenordnung_1565/27>, abgerufen am 24.11.2024.